Erwägungsgrund 20 32014R1154
Am 26. Juli 2013 ging der Kommission und den Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu; darin kam diese zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller angegebene Wirkung allgemein und unspezifisch sei und dass die vom Antragsteller gemachten Angaben keine Informationen enthielten, die die Feststellung einer spezifischen positiven physiologischen Wirkung ermöglichen würden. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.