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Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr erhebt. Die von der EZB erhobenen Gebühren sollten die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch die Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben decken, sie dürfen diese Ausgaben jedoch nicht übersteigen.
Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB über angemessene Ressourcen verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf eine Weise…
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die…
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften…
Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte einen Betrag umfassen, der jährlich von allen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und in…
Die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Institutionen sind von den der EZB gemäß der Verordnung…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.