Erwägungsgrund 6 32014R1226
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 25. Mai 2011 zuging, zu dem Schluss, dass ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Aufnahme von Gemischen gesättigter Fettsäuren mit der Nahrung und dem Anstieg der LDL-Cholesterin-Konzentration im Blut und dass das Ersetzen eines Gemischs gesättigter Fettsäuren in Lebensmitteln bzw. bei der Ernährung durch einfach und/oder mehrfach ungesättigte cis-Fettsäuren auf Gramm-für-Gramm-Basis die LDL-Cholesterin-Konzentration senkt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Liste der zulässigen Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden. Die Daten der klinischen Interventionsstudie, deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller beantragt hatte, wurden von der Behörde für diese Schlussfolgerung als nicht erforderlich erachtet. Daher gilt die Anforderung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als nicht erfüllt, und dementsprechend sollte kein Schutz geschützter Daten gewährt werden.