Erwägungsgrund 3 32014R0124
Eine weitere Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten sollte in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehen werden, damit die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen staatlicher Organisationen Syriens und der syrischen Zentralbank gestattet wird, um Zahlungen im Namen der Arabischen Republik Syrien an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen zu ermöglichen.