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In Anbetracht der laufenden Arbeit der EIOPA bezüglich der Anforderungen an die Offenlegung von Produktinformationen für individuelle Altersvorsorgeprodukte und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Produkte sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, ob Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen, weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein sollten. Bei dieser Bewertung sollte die Kommission prüfen, ob diese Verordnung der beste gesetzgeberische Mechanismus zur Sicherstellung der Offenlegung in Bezug auf Altersvorsorgeprodukte ist oder ob andere Offenlegungsmechanismen besser geeignet wären.
Die Kommission beurteilt bis zum 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der Arbeit der EIOPA zum Thema Anforderungen an die Offenlegung von Produktinformationen,…
Um ein reibungsloses Funktionieren des auf Unionsebene organisierten Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, sollte die Kommission…
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Bereitstellung von wesentlichen Informationen über Produkte, die nicht in den…
Eine Überprüfung dieser Verordnung sollte vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von…
Angesichts der Besonderheiten alkoholischer Getränke sollte die Kommission aufgefordert werden, die Anforderungen an Informationen für diese Produkte weiter zu…
Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.