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In den Mitgliedstaaten werden flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch in den Verkehr gebracht, und der Marktanteil dieses Produkts steigt in der EU weiter an. Die geltenden Bestimmungen für auflösbare, gefährliche Chemikalien enthaltende Verpackungen für den einmaligen Gebrauch bieten keinen ausreichenden Schutz. Insofern besteht Bedarf an einem einheitlichen und wirksameren Ansatz für einen besseren Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von Kleinkindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des freien Verkehrs von Chemikalien in auflösbaren Verpackungen.
Verpackungen eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, haben weder eine Form oder ein Design, die/das die…
In den Giftinformationszentren mehrerer Mitgliedstaaten wurde eine beträchtliche Zahl schwerer Fälle von Vergiftungen und Augenverletzungen bei Kindern durch…
Auch wenn sich die Informationskampagnen in einigen Mitgliedstaaten recht positiv ausgewirkt haben, ist es erforderlich, die Attraktivität dieser Produkte für…
In Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird folgender Abschnitt 3.3 eingefügt: „3.3 Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in…
Im Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1a…
Man geht davon aus, dass Lösungsmittel, die bei der Herstellung von Kunststoffen zur Schaffung einer geeigneten Reaktionsumgebung verwendet werden, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.