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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1. Juli 2015 über alle bestehenden nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Übereinkünfte, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Drittstaaten aufgrund der spezifischen oder örtlichen Eigenheiten des beabsichtigten Zugverkehrs geschlossen wurden oder durch die ein erhebliches Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität erzielt wird.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Übereinkünfte, die bereits gemäß der Entscheidung 2008/217/EG gemeldet wurden.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Übereinkünfte oder Änderungen bestehender Übereinkünfte unverzüglich in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1. Juli 2015 über alle bestehenden nationalen, bilateralen, multilateralen und internationalen…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 22. Mai 2017 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 11. April 2012 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1, die sie weiterhin…
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen der bestehenden und bereits notifizierten Vereinbarungen unverzüglich in…
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.