Erwägungsgrund 32 32023R1543
IP-Adressen sowie Zugangsnummern und damit zusammenhängende Informationen können einen entscheidenden Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen darstellen, bei denen die Identität eines Verdächtigen nicht bekannt ist. Sie gehören üblicherweise zu einer Aufzeichnung von Ereignissen, dem sogenannten „Server-Protokoll“, die den Beginn und die Beendigung der Zugangssitzung eines Nutzers in Bezug auf einen Dienst anzeigt. Welche Netzschnittstelle während der Zugangssitzung verwendet wird, wird häufig durch eine individuelle (statische oder dynamische) IP-Adresse oder eine andere Kennung gekennzeichnet. Es werden mit dem Beginn und der Beendigung der Zugangssitzung eines Nutzers in Bezug auf einen Dienst zusammenhängende Informationen wie etwa Quellports und Zeitstempel benötigt, da IP-Adressen häufig von Nutzern gemeinsam genutzt werden, wenn beispielsweise eine Netzwerkadressübersetzung auf Betreiberebene (CGN) oder technische Entsprechungen zum Einsatz kommen. Nach Maßgabe des Besitzstands der Union sind IP-Adressen jedoch als personenbezogene Daten zu betrachten und müssen in vollem Umfang durch den Unionsbesitzstand im Bereich des Datenschutzes geschützt werden. Darüber hinaus können IP-Adressen unter bestimmten Umständen als Verkehrsdaten gelten. In einigen Mitgliedstaaten gelten auch Zugangsnummern und damit zusammenhängende Informationen als Verkehrsdaten. Für den Zweck einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung müssen die Strafverfolgungsbehörden jedoch unter Umständen eine IP-Adresse sowie Zugangsnummern und damit zusammenhängende Informationen ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers anfordern, bevor die Teilnehmerdaten für diese Kennung beim Diensteanbieter angefordert werden können. In solchen Fällen sollte die gleiche Regelung wie für Teilnehmerdaten im Sinne dieser Verordnung gelten.