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Die Richtlinie 2008/57/EG sieht ein Infrastrukturregister und ein Fahrzeugregister vor, welche die Hauptparameter angeben, die veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden müssen. In der Entscheidung 2008/164/EG werden ferner die in diese Register aufzunehmenden Parameter für die TSI bezüglich „eingeschränkt mobiler Personen“ festgelegt. Da sich die Ziele dieser Register auf das Genehmigungsverfahren und die technische Kompatibilität beziehen, wird es für notwendig erachtet, für diese Parameter ein eigenes Instrument zu schaffen. Dieses Bestandsregister soll es ermöglichen, Hindernisse und Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen und ihre schrittweise Beseitigung zu überwachen.
Im Hinblick auf eine schrittweise Beseitigung aller festgestellten Barrieren der Zugänglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist durch koordinierte…
In der durch diese Verordnung festgelegten TSI „Infrastruktur“ werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI für Fahrzeuge befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten unter…
In der durch diese Verordnung festzulegenden TSI für Fahrzeuge werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt, die in Anhang III der Richtlinie…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI „Infrastruktur“ für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit…
Die in dieser Verordnung festgelegten TSI für Fahrzeuge decken nicht alle grundlegenden Anforderungen ab. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.