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Die Richtlinie 2008/57/EG legt den Grundsatz der schrittweisen Umsetzung fest, wonach insbesondere die in den TSI angegebenen Ziel-Teilsysteme schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist geschaffen werden können und jede TSI eine Umsetzungsstrategie enthalten soll, damit sich schrittweise ein Übergang vom bestehenden Zustand zum TSI-konformen Endzustand ergibt.
Im Hinblick auf eine schrittweise Beseitigung aller festgestellten Barrieren der Zugänglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist durch koordinierte…
Die Union sollte gemeinsame Prioritäten und Kriterien annehmen, die sodann von den Mitgliedstaaten in ihre nationalen Umsetzungspläne aufgenommen werden…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI für Fahrzeuge befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten unter…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI „Infrastruktur“ für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI „Fahrzeuge — Güterwagen“ befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten…
Die Richtlinie 2008/57/EG sieht ein Infrastrukturregister und ein Fahrzeugregister vor, welche die Hauptparameter angeben, die veröffentlicht und regelmäßig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.