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Im Hinblick auf eine schrittweise Beseitigung aller festgestellten Barrieren der Zugänglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist durch koordinierte Bestrebungen zur Erneuerung und Umrüstung der Teilsysteme und durch Ergreifung betrieblicher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten nationale Umsetzungspläne aufstellen. Da diese nationalen Umsetzungspläne nicht hinreichend detailliert sein können und unvorhersehbaren Änderungen unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Informationen übermitteln, wenn zur Inbetriebnahme bestehender Teilsysteme nach einer Erneuerung oder Umrüstung eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist und wenn die TSI nicht in voller Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/57/EG angewandt werden.
Die Richtlinie 2008/57/EG legt den Grundsatz der schrittweisen Umsetzung fest, wonach insbesondere die in den TSI angegebenen Ziel-Teilsysteme schrittweise und…
Die Mitgliedstaaten überarbeiten ihre nationalen Umsetzungspläne entsprechend den in Absatz 7 genannten Prioritäten innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme…
Die Union sollte gemeinsame Prioritäten und Kriterien annehmen, die sodann von den Mitgliedstaaten in ihre nationalen Umsetzungspläne aufgenommen werden…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI „Infrastruktur“ für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI für Fahrzeuge befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten unter…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI „Fahrzeuge — Güterwagen“ befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.