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Der technische und geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs festgelegt.
Der technische und geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung ist in den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs erläutert.
Der technische und geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung ist in den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs erläutert.
Diese Verordnung legt Folgendes fest:
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Die bei der Anwendung dieser Verordnung zu verwendenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang I dargelegt.
Diese Verordnung findet Anwendung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.