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Die Mitgliedstaaten weisen leisere Strecken nach Maßgabe von Artikel 5b und des in Anlage D.1 des Anhangs beschriebenen Verfahrens aus. Sie übermitteln der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung eine Liste der leiseren Strecken. Die Agentur veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website.
Nach dem 8. Dezember 2024 aktualisieren die Mitgliedstaaten die Liste der leiseren Strecken mindestens alle fünf Jahre nach dem in Anlage D.2 des Anhangs beschriebenen Verfahren.
Unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Planung und Finanzierung von Eisenbahninfrastrukturen und des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit sorgen die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie und…
Die Mitgliedstaaten berichten über das in jedem betreffenden Kalenderjahr erreichte Recyclingniveau und darüber, ob die in Anhang III Teil B aufgeführten…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der…
Zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Unterstützung aus dem EMFF führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.