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INHALT 66.1 Zuständige Behörde ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL 66.A.1 Geltungsbereich 66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen 66.A.5 Luftfahrzeuggruppen 66.A.10 Antragstellung 66.A.15 Teilnahmebedingungen 66.A.20 Rechte 66.A.25 Gefordertes Grundwissen 66.A.30 Erfahrung 66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal 66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen 66.A.50 Einschränkungen 66.A.55 Qualifikationsnachweis 66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES 66.B.1 Geltungsbereich 66.B.2 Nachweisverfahren 66.B.10 Zuständige Behörde 66.B.15 Informationssicherheitsmanagementsystem 66.B.20 Führen von Aufzeichnungen 66.B.25 Gegenseitiger Informationsaustausch 66.B.30 Ausnahmen UNTERABSCHNITT B — ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL 66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde 66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb 66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie 66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen 66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal 66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen 66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung 66.B.135 Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT) UNTERABSCHNITT C — PRÜFUNGEN 66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde UNTERABSCHNITT D — UMWANDLUNG DER QUALIFIKATIONEN VON FREIGABEBERECHTIGTEM PERSONAL 66.B.300 Allgemeines 66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen 66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe UNTERABSCHNITT E — ANRECHNUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG 66.B.400 Allgemeines 66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung 66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung UNTERABSCHNITT F — FORTDAUERNDE AUFSICHT 66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ANLAGEN Anlage I — Gefordertes Grundwissen (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) Anlage II — Grundlagenprüfungsstandard (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) Anlage III — Standard für die Luftfahrzeugmusterausbildung und Luftfahrzeugmusterevaluierung — Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) Anlage IV — Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Teil-66 erforderlich sind Anlage V — Antragsformular — EASA-Formblatt 19 Anlage VI — Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) – EASA-Formblatt 26 Anlage VII — Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VIII — Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage IX — Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT) 66.1 Zuständige Behörde a) Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde 1. die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erstmals beantragt, oder 2. die von einem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der in Absatz 1 genannten Behörde. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Lizenz widerrufen, alle in Punkt 66.B.20 genannten Aufzeichnungen werden übertragen und es wird eine neue Lizenz auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erteilt. b) Die Agentur ist verantwortlich für 1. die Festlegung der Liste der Luftfahrzeugmuster; 2. die Festlegung, welche Kombination aus Luftfahrzeugzelle/Triebwerk (oder Antrieb) in die jeweiligen Luftfahrzeugmusterberechtigungen aufgenommen werden muss; 3. die Festlegung, welche Lizenz(unter)kategorien auf ein Luftfahrzeug Anwendung finden, das unter keine der Lizenz(unter)kategorien nach Punkt 66.A.3 Buchstabe a fällt und den Lizenzinhaber zur Ausübung der in Punkt 66.A.20 festgelegten Rechte bei jenem Luftfahrzeug berechtigen. ABSCHNITT A TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL 66.A.1 Geltungsbereich Dieser Abschnitt definiert die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und legt die Anforderung für ihre Beantragung, Erteilung, und Verlängerung der Gültigkeit fest. 66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen a) Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen: 1. Kategorie A: i) Die Kategorie A ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt: — A1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk — A2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk — A3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk — A4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk ii) Die Unterkategorien A1 und A3 können auch für Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht unter eine der Unterkategorien der Kategorie A fallen. 2. Die Kategorie B1 ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt: — B1.1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk — B1.2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk — B1.E Flugzeuge mit Elektromotor und MTOM unter 5 700 kg; — B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk — B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk 3. Kategorie B2 Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge. 4. Kategorie B2L Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5 Nummer 1 erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen: — Kommunikation/Navigation (com/nav) — Instrumente — Flugregelung — Luftraumüberwachung — Luftfahrzeugzellensysteme Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten. 5. Kategorie B3 Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2 000 kg und weniger. 6. Die Kategorie L ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt: — L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise — L1: Segelflugzeuge — L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise — L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge — L3H: Heißluftballone — L3G: Gasballone — L4H: Heißluft-Luftschiffe — L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe — L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA2 7. Kategorie C Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber. 8. Kann davon ausgegangen werden, dass ein Luftfahrzeug zu mehreren der oben genannten (Unter)Kategorien gehört, muss die Agentur ausgehend von den Merkmalen des betreffenden Luftfahrzeugs in dessen Datenblatt der Musterzulassung die (Unter)Kategorie(n) der für das Luftfahrzeug geltenden Lizenz festlegen. b) Darüber hinaus gelten für Luftfahrzeuge und Kombinationen aus Luftfahrzeugen und Antrieben, die nicht unter Buchstabe a fallen, die von der Agentur angegebene(n) Lizenz(unter)kategorie(n). Diese Lizenz(unter)kategorien muss die Agentur in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten angeben und dabei den vom Antragsteller oder Inhaber der Luftfahrzeugmusterzulassung vorgelegten Bericht, in dem dieser die Architektur und die Systeme des Luftfahrzeugs (und des Antriebs) mit dem Lehrplan der für die angegebene Lizenz(unter)kategorie relevanten Module der Grundkenntnisse und dem Wissensstand abgleicht, sowie die in Punkt 66.A.20 festgelegten Rechte berücksichtigen. 66.A.5 Luftfahrzeuggruppen Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt: 1. Die Gruppe 1 umfasst folgende Luftfahrzeuge: i) Flugzeuge, die für eine MTOM über 5 700 kg zugelassen sind; Flugzeuge, die für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 zugelassen sind; Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen sind; Flugzeuge, die mit einem oder mehreren Turbojet-Triebwerken oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk ausgerüstet sind; Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Dienstgipfelhöhe über FL290, die mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk ausgerüstet sind; Flugzeuge mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor; ii) Hubschrauber, die für eine MTOM über 3 175 kg zugelassen sind; Hubschrauber, die für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 zugelassen sind; Hubschrauber, die für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen sind; Hubschrauber, die mit mehreren Triebwerken ausgerüstet sind; Hubschrauber mit einem anderen Antrieb als einem Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor; iii) andere Gas-Luftschiffe als ELA2; iv) nichtkonventionelle Luftfahrzeuge und v) Luftfahrzeuge mit „Fly-by-Wire“-Systemen. Unbeschadet Nummer 1 kann die Agentur ein Luftfahrzeug in eine Untergruppe der Gruppe 2, Gruppe 3 bzw. Gruppe 4 einstufen, das die in Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität des betreffenden Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet. 2. Gruppe 2: Andere Luftfahrzeuge als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören: i) Untergruppe 2a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge ii) Untergruppe 2b: einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk iii) Untergruppe 2c: einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk iv) Untergruppe 2E: Flugzeuge mit Elektromotor. 3. Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören 4. Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören 66.A.10 Antrag a) Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise gestellt werden. b) Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde. c) Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach den Punkten 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen. d) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden. e) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat die gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden. f) Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren. 66.A.15 Antragsvoraussetzungen Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 mindestens Jahre. 66.A.20 Rechte a) Es gelten die folgenden Rechte: 1. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance“ und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat. 2. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten: — Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen; — Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung /Störungssuche erfordern. Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie A mit ein. 3. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber i) zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B2 nach folgenden Arbeiten: — Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen; — Arbeiten an der Elektrik und Avionik von Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern; ii) zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance“ und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat, sowie auf die in der Lizenz der Kategorie B2 bereits eingetragenen Berechtigungen. Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien A mit ein. 4. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B2L-Unterstützungspersonal: — Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen, — Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Avioniksystemen im Rahmen der auf der Lizenz speziell vermerkten Systemberechtigungen und — als Inhaber einer Berechtigung für „Luftfahrzeugzellensysteme“: Durchführung von Aufgaben im Bereich Elektrik und Avionik an Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern. 5. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B3-Unterstützungspersonal: — Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Struktur, den Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen von Flugzeugen und — Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlersuche sowie Störungsbehebung erfordern. 6. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal: — Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen, — Arbeiten an der Funkanlage, an Notfunksendern (Emergency Locator Transmitters (ELT)) und an den Transpondersystemen sowie — Arbeiten an anderen Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern. Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1. Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C. 7. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug „Base Maintenance“-Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C, die für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge erteilt wurde, muss die Rechte einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C auch in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge umfassen. 8. Darüber hinaus werden die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Rechte auch auf die in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge ausgeweitet, sofern die entsprechenden Lizenz(unter)kategorien in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für jene Luftfahrzeuge festgelegten betrieblichen Eignungsdaten als anwendbar ausgewiesen sind. b) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn 1. die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und 2. er/sie im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllt hat; 3. er/sie zur Erteilung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Luftfahrzeug angemessen befähigt ist; 4. er/sie in ausreichendem Maß, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv, die Sprachen beherrscht, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind. 66.A.25 Gefordertes Grundwissen a) Der Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen durch Prüfung nachweisen. b) Die Prüfungen des Grundwissens müssen dem in Anlage II (für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder in Anlage VIII (für Lizenzen der Kategorie L) dieses Anhangs festgelegten Standard genügen und von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden: (1) einer nach Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsorganisation, (2) der zuständigen Behörde, (3) einer anderen Organisation mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Lizenzen der Kategorie L. c) Die Prüfungen des Grundwissens müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Wurden die Prüfungen des Grundwissens innerhalb dieses Zeitraums von zehn Jahren nicht bestanden, kann sich der Antragsteller alternativ Grundwissen auf die Prüfungen gemäß Buchstabe d anrechnen lassen. Das Erfordernis der Gültigkeit von zehn Jahren gilt für jede einzelne Modulprüfung mit Ausnahme der Modulprüfungen, die bereits im Rahmen einer anderen Lizenzkategorie bestanden wurden und bereits zu einer Lizenzerteilung geführt haben. d) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf das geforderte Grundwissen angerechnet wird: (1) Prüfungen des Grundwissens, die mehr als zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen bestanden wurden (siehe Buchstabe c), (2) jede andere nationale technische Ausbildung und Prüfung, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs an das Grundwissen angesehen wird. Der Antragsteller muss die gewährten Anrechnungen durch Bezugnahme auf einen von der zuständigen Behörde nach Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt E genehmigten Bericht über Anrechnungen für die Prüfung nachweisen. e) Ein Grundlagenlehrgang ohne die Module 1 und 2 der Anlage I zu diesem Anhang wird nur dann nach Anhang IV (Teil-147) vollständig anerkannt, wenn die Kenntnisse dieser Module anschließend vom Antragsteller durch eine Prüfung nachgewiesen und von der zuständigen Behörde angerechnet werden. f) Ein Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, der die Hinzufügung einer anderen Kategorie oder Unterkategorie beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen ergänzen und hierüber eine Prüfung ablegen. In Anlage IV sind die Module der Anlage I (für Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und C) bzw. der Anlage VII (für Lizenzen der Kategorie L), die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden, gemäß diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, im Einzelnen aufgeführt. 66.A.30 Erfahrung a) Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen erworben haben: 1. Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2, B1.E und B1.4 sowie Kategorie B3: i) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder ii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder iii) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs. 2. Für Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3: i) fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder ii) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder iii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs. 2a. Für Kategorie B2L: i) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder ii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder iii) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs. Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss. 2b. Für Kategorie L: i) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt; ii) abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) genannten Einschränkung. 3. Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge (Complex Motor-Powered Aircraft, CMPA): i) drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder ii) fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2, B1.E, B1.4 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder iii) als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung im Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb. iv) Für die Erweiterung der in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingetragenen Kategorie C auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: a) zwei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.2, B1.E B1.3, B1.4, B2 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder b) als Antragsteller, der aufgrund seines akademischen Abschlusses Inhaber einer Lizenz der Kategorie C ist, zwei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer dreimonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb. 4. Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: i) drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1, B2, B2L, B3 oder L als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder ii) als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im Betrieb von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen. 5. Der akademische Abschluss muss in einem einschlägigen technischen Fachgebiet erworben und von einer Hochschule oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Einrichtung der höheren Bildung vergeben werden. b) Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen. c) Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten. d) Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/ Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein. da) Ungeachtet der Buchstaben a, b und d dürfen praktische und neuere Erfahrungen in der Instandhaltung, die mit den in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen gesammelt wurden, höchstens 50 % der in den Buchstaben a, b oder d geforderten praktischen und neueren Instandhaltungserfahrung mit den in die Lizenz(unter)kategorien eingetragenen Luftfahrzeugen ausmachen. e) Ungeachtet Buchstabe a können Erfahrungen mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in nicht nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassenen Organisationen erworben wurden, anerkannt werden, wenn die betreffende Instandhaltung den von der zuständigen Behörde gemäß diesem Anhang festgelegten Anforderungen gleichwertig ist. Die zusätzliche Erfahrung, die in gemäß den Anhängen II oder Vd zugelassenen Organisationen oder unter der Aufsicht von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gewonnen wurde, muss allerdings nachgewiesen werden. f) Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein. 66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal a) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen. b) Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) ausfüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausgestellt hat, vorlegen, es sei denn, der Inhaber ist in einer gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation tätig, die ein Verfahren in ihrem Handbuch vorgesehen hat, wonach die Organisation die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen einreichen kann. c) Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird. d) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat. 66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist. — Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorien B1, B2 oder C sind Folgende: i) für Luftfahrzeuge der Gruppe 1 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung; ii) für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung; iii) für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung oder vollständige Gruppenberechtigung; iv) für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 für die Lizenz der Kategorie B2 die vollständige Gruppenberechtigung. — Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie B2L sind Folgende: i) für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung; ii) für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die vollständige Gruppenberechtigung; iii) für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 die vollständige Gruppenberechtigung; — Die Berechtigung für die Kategorie B3 lautet „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2 000 kg und darunter“. — Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie L sind Folgende: i) für die Unterkategorie L1C die Berechtigung „Segelflugzeuge in Verbundbauweise“; ii) für die Unterkategorie L1 die Berechtigung „Segelflugzeuge“; iii) für die Unterkategorie L2C die Berechtigung „Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise“; iv) für die Unterkategorie L2 die Berechtigung „Motorsegler und ELA1-Flugzeuge“; v) für die Unterkategorie L3H die Berechtigung „Heißluftballone“; vi) für die Unterkategorie L3G die Berechtigung „Gasballone“; vii) für die Unterkategorie L4H die Berechtigung „Heißluft-Luftschiffe“; viii) für die Unterkategorie L4G die Berechtigung „ELA2-Gas-Luftschiffe“; ix) für die Unterkategorie L5 die dem Luftschiffmuster entsprechende Berechtigung. — Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind. b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen: — der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung der Kategorie B1, B2 oder C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66); — bei der Eintragung einer Musterberechtigung für Gas-Luftschiffe in eine Lizenz der Kategorie B2 oder L5 eine Luftfahrzeugmusterausbildung, die von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 genehmigt wurde. c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Buchstabe b erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt. Die Ausbildung am Arbeitsplatz an einem in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genannten Luftfahrzeug darf für die Zwecke der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Lizenzkategorie bzw. Lizenzunterkategorie gemäß dem vorstehenden Absatz nur dann berücksichtigt werden, wenn dies in den betrieblichen Eignungsdaten des Luftfahrzeugs so festgelegt ist. Andernfalls kann für ein in Punkt 66.A.3 Buchstabe b genanntes Luftfahrzeug nach zufriedenstellendem Abschluss der entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz eine erste Luftfahrzeugmusterberechtigung innerhalb einer bestimmten (Unter)Kategorie eingetragen werden, wobei in diesem Fall für die Eintragung einer ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in die Lizenz innerhalb jener (Unter)Kategorie, die zu den in Punkt 66.A.3 Buchstabe a genannten Kategorien gehört, eine zusätzliche Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich ist. d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind: — die Luftfahrzeugmusterevaluierung jeweils für die Kategorien B1, B2 oder C nach Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) wurde zufriedenstellend abgeschlossen; — für die Kategorien B1 und B2 wurde praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen. Die praktische Erfahrung muss hierbei einen repräsentativen Querschnitt der für die Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten. Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen akademischen Abschluss nach Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterevaluierung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 erfolgen. da) Abweichend von den Buchstaben b und d und nur während der ersten 30 Monate nach Erteilung der Musterzulassung für ein neues Luftfahrzeugmuster kann eine AML mit der entsprechenden Luftfahrzeugmusterberechtigung für eine bestimmte (Unter)Kategorie auf der Grundlage einer vollständigen Ausbildung durch den Hersteller, einschließlich der praktischen Ausbildung vor Ort, eingetragen werden, sofern es sich bei der Luftfahrzeugmusterberechtigung nicht um das erste Luftfahrzeug handelt, das für diese (Unter)Kategorie eingetragen wurde. Niveau und Dauer dieser Ausbildung müssen denselben Zielen genügen wie die in Anlage III Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten, wobei die Ausbildung die einschlägigen Instandhaltungsunterlagen zum Gegenstand haben muss und der für die AML-(Unter)Kategorie erforderliche Wissensstand und Umfang abgedeckt sein müssen. Über die Erfüllung der Anforderungen dieses Punkts 66.A.45 Buchstabe da muss eine verantwortliche Person des Luftfahrzeugherstellers einen abschließenden Bericht abgeben. e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind. ii) Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind. iii) Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B2 und B2L setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und – im Falle der B2L-Lizenz – die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt. iv) Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2 oder B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe 2c. f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 3 in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B2 und B2L setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet. ii) Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind: — druckbelüftete Flugzeuge, — Flugzeuge in Metallbauweise, — Flugzeuge in Verbundbauweise, — Flugzeuge in Holzbauweise, — Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise. iii) Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2a oder 2b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen 3 und 4. g) Für die B3-Lizenz gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen für „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2 000 kg und darunter“ setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt. ii) Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind: — Flugzeuge in Holzbauweise, — Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise, — Flugzeuge in Metallbauweise, — Flugzeuge in Verbundbauweise. h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss. ii) Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind: 1. für die Berechtigungen „Segelflugzeuge“ sowie „Motorsegler und ELA1-Flugzeuge“: — gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise, — Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise, — Luftfahrzeuge in Metallbauweise, — Luftfahrzeuge in Verbundbauweise. 2. für die Berechtigung „Gasballone“: — andere als ELA1-Gasballone 3. Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen: „Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anhang I (Teil-M) Anlage VII und Standardänderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62 und Punkt 21L.A.102 sowie Standardreparaturen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.431B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.202 bzw. 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.“ 66.A.50 Einschränkungen a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes. b) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem 1. die entsprechende Erfahrung nachgewiesen oder 2. eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde. c) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. 66.A.55 Qualifikationsnachweis Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen. 66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung a) Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt. b) Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil- 66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt. c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen: i) dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und ii) dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66). d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben. ABSCHNITT B VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A ALLGEMEINES 66.B.1 Geltungsbereich In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind. 66.B.2 Nachweisverfahren a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen. b) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden. c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden. 66.B.10 Zuständige Behörde a) Allgemeines Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen. b) Ressourcen Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen. c) Verfahren Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten. 66.B.15 Informationssicherheitsmanagementsystem Die zuständige Behörde muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. 66.B.20 Führen von Aufzeichnungen a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht. b) Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten: 1. den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation, 2. eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen, 3. Kopien der wichtigen Korrespondenz, 4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen, 5. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, 6. Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen, 7. bei Umwandlungen den jeweiligen Umwandlungsbericht 8. den jeweiligen Bonuspunktebericht für die Gewährung von Anrechnungen. c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (1) bis (5) beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz. d) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (6), (7) und (8) ist unbegrenzt. 66.B.25 Informationsaustausch a) Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden. b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen. 66.B.30 Ausnahmen Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden. UNTERABSCHNITT B ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind. 66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde a) Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen. b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden. c) Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil- 66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren. d) Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 66.B.115 überprüfen. 66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen über eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd genehmigte Instandhaltungsorganisation (Teil-CAO) a) Eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt, kann i) die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen aussprechen, sodass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann. b) Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von Punkt 66.B.100 a und b sicherstellen. c) In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden. 66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie a) Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie B2L in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen. b) Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern. c) Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie B2L durch eine Lizenz der Kategorie B2 zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt: i) die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der B2L-Lizenz und dem für die B2-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I; ii) die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung. d) Die Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Hinzufügung einer neuen Lizenzkategorie oder -unterkategorie zu einer bestehenden, nach diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, sind in den Tabellen in Anlage IV aufgeführt. 66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen a) Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde 1. die entsprechende Luftfahrzeugberechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen, oder 2. diese Lizenz unter Einbeziehung der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung neu auszustellen, oder 3. die geltenden Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 aufzuheben. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern. b) Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird. c) Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird. d) Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden. e) Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können. f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde: i) durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat; ii) sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde. g) Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden. 66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal a) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß Punkt 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen. b) Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten: 1. hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und kann sich gegen eine Erneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal entscheiden; 2. hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren; 3. hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern. 66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen a) Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß Punkt 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt. b) Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen: 1. für Kategorie B1 oder C: — Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2c“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören; — Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Herstelleruntergruppe 2c“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören; — Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2b“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören; — Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Herstelleruntergruppe 2b“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören; — Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3“. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise; — Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in „vollständige Gruppe 3“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk der entsprechenden vollständigen Gruppe bzw. Herstellergruppe, die zu Gruppe 1 gehören. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise; — Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk – Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3“. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise; — Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk – Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3“. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise; — Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk – Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3“. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise; — Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk – Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3“. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise; — Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2a“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören; — Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Hersteller-Untergruppe 2a“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk dieses Herstellers, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören; — Flugzeug mit Turbinentriebwerk — mehrmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in die Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit mehreren Turboprop-Triebwerken, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war. 2. für Kategorie B2: — Flugzeug: Erweitert um „vollständige Untergruppe 2a“ und „vollständige Gruppe 3“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören; — Hubschrauber. Erweitert um „vollständige Untergruppen 2b und 2c“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören; 3. für Kategorie C: — Flugzeug: Erweitert um „vollständige Untergruppe 2a“ und „vollständige Gruppe 3“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören; — Hubschrauber. Erweitert um „vollständige Untergruppen 2b und 2c“ zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören; c) Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach Punkt 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden. 66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung a) Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht. b) Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsdaten des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung („Design Approval Holder“, DAH) oder der Person enthalten sind, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat. c) Für die Anerkennung des Abschlusses der Theorie- und/oder Praxiselemente des Musterberechtigungslehrgangs muss die Anerkennungsurkunde (Certificate of Recognition, CoR) (EASA-Formblatt 149b) der Anlage III zu Anhang IV (Teil-147) verwendet werden. 66.B.135 Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT) Bei der Genehmigung von Lehrgängen, auch von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT), die in einer physischen oder virtuellen Umgebung oder in beidem durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde überprüfen, ob die Luftfahrzeuggrundausbildung und die Luftfahrzeugmusterausbildung Anlage I bzw. Anlage III genügen. Das Genehmigungsverfahren muss die Grundsätze und Kriterien der Anlage IX umfassen. UNTERABSCHNITT C PRÜFUNGEN Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen. 66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde a) Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden. b) Die zuständige Behörde benennt 1. Personen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen; 2. Prüfer, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen. c) Die Grundlagenprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II bzw. in den Anlagen VII und VIII festgelegten Standard entsprechen. Zur Bescheinigung des Abschlusses der Grundlagenprüfung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 148b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden. d) Die Prüfungen der Musterausbildung und die Musterevaluierungen müssen dem in Anlage III festgelegten Standard entsprechen. Zur Bescheinigung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterausbildung oder der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 149b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden. e) Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen. f) Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden. g) Abgesehen von den für Musterevaluierungen erforderlichen Unterlagen dürfen dem Kandidaten während der Evaluierung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. h) Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen. i) Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen. UNTERABSCHNITT D UMWANDLUNG DER QUALIFIKATIONEN VON FREIGABEBERECHTIGTEM PERSONAL Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal. 66.B.300 Allgemeines a) Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren. b) Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß Punkt 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde. c) Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil- 66) zu gewährleisten. d) Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren. 66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen a) In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden. b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben, 1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt, 2. welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen, 3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage I dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden. 66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe a) Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden. b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben, 1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt, 2. welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen, 3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden. UNTERABSCHNITT E ANRECHNUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Gewährung von Anrechnungen für Prüfungen nach Punkt 66.A.25(d). 66.B.400 Allgemeines a) Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß Punkt 66.B.405 erstellt wurde. b) Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten. c) Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren. d) Bezieht sich ein Antragsteller auf einen von einer anderen zuständigen Behörde genehmigten Bericht über Anrechnungen, muss die Genehmigungsbehörde diesen Bericht berücksichtigen und sich von der anderen Behörde hinsichtlich der Verwendung des Berichts beraten lassen. 66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung a) Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem: i) den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I oder Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66), ii) den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie. Der Vergleich muss Erklärungen darüber enthalten, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung sowie etwaige Bedingungen und/oder zusätzliche Erwägungen. b) Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht. c) Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist. d) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde: i) der nationale Qualifikationsstandard; ii) gegebenenfalls die Anlagen I oder VII dieses Anhangs (Teil-66). Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren. 66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung a) Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt. b) Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig. c) Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben. UNTERABSCHNITT F FORTDAUERNDE AUFSICHT Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung. 66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war: 1. Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des Beweismaterials, 2. Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte, 3. Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte, 4. nachlässige Instandhaltung, 5. Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen, 6. Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde, 7. Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen, 8. Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Anlage I Gefordertes Grundwissen (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) 1. Wissensstand — Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen. Die Wissensstandindikatoren sind in folgende drei Stufen unterteilt: — STUFE 1: Kenntnis der Hauptelemente des Themas. Ziele: a) Der Antragsteller sollte mit den Grundelementen des Themas vertraut sein. b) Der Antragsteller sollte eine einfache Beschreibung des gesamten Themas in gängigen Worten und Beispielen geben können. c) Der Antragsteller sollte typische Begriffe verwenden können. — STUFE 2: Allgemeine Kenntnis der theoretischen und praktischen Aspekte des Themas und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse. Ziele: a) Der Antragsteller sollte die theoretischen Grundlagen des Themas verstehen können. b) Der Antragsteller sollte eine allgemeine Beschreibung des gesamten Themas unter Verwendung von jeweils typischen Beispielen geben können. c) Der Antragsteller sollte mathematische Formeln in Verbindung mit physikalischen Gesetzen, die das Thema beschreiben, verwenden können. d) Der Antragsteller sollte Skizzen, Zeichnungen und schematische Darstellungen, mit denen das Thema beschrieben wird, lesen und verstehen können. e) Der Antragsteller sollte sein Wissen unter Verwendung von detaillierten Verfahren praktisch anwenden können. — STUFE 3: Detaillierte Kenntnis der theoretischen und praktischen Aspekte des Themas und die Fähigkeit zur Kombination und Anwendung der einzelnen Elemente seiner Kenntnisse auf logische und umfassende Weise. Ziele: a) Der Antragsteller sollte die Theorie des Themas und die Verknüpfungen mit anderen Themen kennen. b) Der Antragsteller sollte eine detaillierte Beschreibung des gesamten Themas unter Verwendung der theoretischen Grundlagen und spezifischer Beispiele geben können. c) Der Antragsteller sollte mathematische Formeln in Bezug auf das Thema verstehen und anwenden können. d) Der Antragsteller sollte Skizzen, einfache Zeichnungen und schematische Darstellungen, mit denen das Thema beschrieben wird, lesen, verstehen und erstellen können. e) Der Antragsteller sollte seine Kenntnisse unter Verwendung der Herstelleranweisungen praktisch anwenden können. f) Der Antragsteller sollte die Resultate aus verschiedenen Quellen und Messungen interpretieren und ggf. Korrekturmaßnahmen anwenden können. 2. Modularisierung Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem „X“ gekennzeichnet, ein n. z. bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist). Fachmodul B1.1 A1 B1.2 A2 B1.E B1.3 A3 B1.4 A4 B3 B2 B2L C Turbinentriebwerk Kolbentriebwerk Flugzeuge mit Elektromotor und MTOM unter 5 700 kg; Turbinentriebwerk Kolbentriebwerk Triebwerk Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk MTOM ≤ 2 t 1. MATHEMATIK X X X X X X X X X 2. PHYSIK X X X X X X X X X 3. GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK X X X X X X X X X 4. GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK X (n. z. für A1) X (n. z. für A2) X X (n. z. für A3) X (n. z. für A4) X X X X 5. INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK X X X X X X X X X 6. WERKSTOFFE UND HARDWARE X X X X X X X X X 7. INSTANDHALTUNG X X X X X X X X X 8. GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK: X X X X X X X X X 9. MENSCHLICHE FAKTOREN X X X X X X X X X 10. LUFTRECHT X X X X X X X X X 11. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN X X X n. z. n. z. X n. z. n. z. 11, 15 und 17 wie B1.1 oder 11, 16 und 17 wie B1.2 oder 11, 17 und 18 wie B1.E oder 12 und 15 wie B1.3 oder 12 und 16 wie B1.4 oder 13 und 14 wie B2 12. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN n. z. n. z. n. z. X X n. z. n. z. n. z. 13. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. X X 14. ANTRIEB n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. X X 15. GASTURBINENTRIEBWERK X n. z. n. z. X n. z. n. z. n. z. n. z. 16. KOLBENTRIEBWERK n. z. X n. z. n. z. X X n. z. n. z. 17. PROPELLER X X X n. z. n. z. X n. z. n. z. 18. ELEKTROMOTOR n. z. n. z. X n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. MODUL 1. MATHEMATIK MODUL 1. MATHEMATIK STUFE A B1 B2 B2L B3 1.1 Arithmetik 1 2 1.2 Algebra a) Einfache algebraische Ausdrücke 1 2 b) Gleichungen — 1 1.3 Geometrie a) Einfache geometrische Konstruktionen — 1 b) Grafische Darstellung 2 2 c) Trigonometrie — 2 MODUL 2. PHYSIK MODUL 2. PHYSIK STUFE A B3 B1 B2 B2L 2.1 Materie 1 2 2.2 Mechanik 2.2.1 Statik 1 2 2.2.2 Kinetik 1 2 2.2.3 Dynamik a) Masse, Kraft und Energie 1 2 b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie 1 2 2.2.4 Fluiddynamik a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2 2 b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck 1 2 2.3 Thermodynamik a) Temperatur 2 2 b) Wärme 1 2 2.4 Optik (leicht) — 2 2.5 Wellenbewegung und Schall — 2 MODUL 3. GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK MODUL 3. GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK STUFE A B1 B2 B2L B3 3.1 Elektronentheorie 1 1 1 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 2 1 3.3 Terminologie der Elektrik 1 2 1 3.4 Stromerzeugung 1 1 1 3.5 Gleichstromquellen 1 2 2 3.6 Gleichstromkreise 1 2 1 3.7 Widerstand a) Widerstand — 2 1 b) Widerstände — 1 — 3.8 Leistung — 2 1 3.9 Kapazität/Kondensator — 2 1 3.10 Magnetismus a) Theorie des Magnetismus — 2 1 b) Magnetische Spannung — 2 1 3.11 Induktion/Induktor — 2 1 3.12 Theorie des Gleichstrommotors/Gleichstromgenerators — 2 1 3.13 Wechselstromtheorie 1 2 1 3.14 Ohmsche (R), kapazitive (C) und induktive (L) Stromkreise — 2 1 3.15 Transformatoren — 2 1 3.16 Filter — 1 — 3.17 Wechselstromgeneratoren — 2 1 3.18 Wechselstrommotoren — 2 1 MODUL 4. GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK MODUL 4. GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK STUFE A B1 B3 B2 B2L 4.1 Halbleiter 4.1.1 Dioden a) Beschreibung und Merkmale — 2 2 b) Arbeitsweise und Funktion — — 2 4.1.2 Transistoren a) Beschreibung und Merkmale — 1 2 b) Konstruktion und Arbeitsweise — — 2 4.1.3 Integrierte Schaltungen a) Beschreibung der Grundlagen und Arbeitsweise — 1 2 b) Beschreibung und Arbeitsweise — — 2 4.2 Leiterplatten — 1 2 4.3 Servomechanismen a) Prinzipien — 1 2 b) Konstruktion, Arbeitsweise und Anwendung — — 2 MODUL 5. INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK MODUL 5. INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK STUFE A B3 B1 B2 B2L 5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1 1 1 1 5.2 Zahlensysteme — — 1 2 5.3 Datenumwandlung — — 1 2 5.4 Datenbusse — — 2 2 5.5 Logikschaltungen a) Identifikation und Anwendungen — — 2 2 b) Interpretation von logischen Schaltplänen — — — 2 5.6 Computergrundstruktur a) Computerterminologie und -technologie 1 1 2 2 b) Arbeitsweise von Computern — — — 2 5.7 Mikroprozessoren — — — 2 5.8 Integrierte Schaltungen — — — 2 5.9 Multiplexing — — — 2 5.10 Faseroptik — — 1 2 5.11 Elektronische Anzeigen 1 1 2 2 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1 1 2 2 5.13 Software-Management-Kontrolle — 1 2 2 5.14 Elektromagnetische Umgebung — 1 2 2 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme 1 1 1 1 MODUL 6. WERKSTOFFE UND HARDWARE MODUL 6. WERKSTOFFE UND HARDWARE STUFE A B1 B3 B2 B2L 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe — eisenhaltig a) Legierte Stähle für Luftfahrzeuge 1 2 1 b) Prüfen von eisenhaltigen Werkstoffen — 1 1 c) Reparatur- und Inspektionsverfahren — 2 1 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe — nicht eisenhaltig a) Merkmale 1 2 1 b) Prüfen von nicht eisenhaltigen Werkstoffen — 1 1 c) Reparatur- und Inspektionsverfahren — 2 1 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe — Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe a) Merkmale 1 2 2 b) Erkennung von Mängeln 1 2 — c) Reparatur- und Inspektionsverfahren — 2 1 6.3.2 Holzstrukturen 1 1 — 6.3.3 Gewebebespannung — 1 — 6.4 Korrosion a) Grundlagen der Chemie 1 1 1 b) Korrosionsarten 2 3 2 6.5 Verbindungselemente 6.5.1 Schraubengewinde 2 2 2 6.5.2 Bolzen, Nieten und Schrauben 2 2 2 6.5.3 Sperrvorrichtungen 2 2 2 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 2 1 6.6 Rohre und Anschlüsse a) Kennzeichnung 2 2 2 b) Standardanschlüsse 2 2 1 6.7 Federn — 2 1 6.8 Lager 1 2 2 6.9 Getriebe 1 2 2 6.10. Steuerkabel 1 2 1 6.11 Elektrokabel und -stecker 1 2 2 MODUL 7. INSTANDHALTUNG MODUL 7. INSTANDHALTUNG STUFE A B1 B3 B2 B2L 7.1 Sicherheitsmaßnahmen — Luftfahrzeug und Werkstatt 3 3 3 7.2 Werkstattverfahren 3 3 3 7.3 Werkzeuge 3 3 3 7.4 Mögliche Sicherheitsrisiken bei der Arbeit mit elektrischen Systemen sowie Schutzausrüstungen 3 3 3 7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 1 2 2 7.6 Passungen und Abstände 1 2 1 7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1 3 3 7.8 Nietverbindungen 1 2 — 7.9 Rohre und Schläuche 1 2 — 7.10 Federn 1 2 — 7.11 Lager 1 2 — 7.12 Getriebe 1 2 — 7.13 Steuerkabel 1 2 — 7.14 Werkstoffbearbeitung 7.14.1 Blech — 2 — 7.14.2 Verbund- und nichtmetallisches Material — 2 — 7.14.3 Additive Fertigung 1 1 1 7.15 (Reserviert) — — — 7.16 Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage a) Schwerpunktberechnung — 2 2 b) Wägung von Luftfahrzeugen — 2 — 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen 2 2 2 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2 3 3 b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual); — 2 — c) Zerstörungsfreie Prüftechniken — 2 1 d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2 2 2 e) Fehlerlokalisierungstechniken — 2 2 7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 2 2 b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen 2 2 — 7.20 Instandhaltungsverfahren 1 2 2 7.21 Dokumentation und Kommunikation 1 2 2 MODUL 8. GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK MODUL 8. GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK STUFE A B3 B1 B2 B2L 8.1 Atmosphärenphysik 1 2 Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik 8.2 Aerodynamik 1 2 8.3 Flugtheorie 1 2 8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1 2 8.5 Flugstabilität und -dynamik 1 2 MODUL 9. MENSCHLICHE FAKTOREN MODUL 9. MENSCHLICHE FAKTOREN STUFE ALLE 9.1 Allgemeines 2 9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen 2 9.3 Sozialpsychologie 1 9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2 9.5 Physische Umgebung 1 9.6 Aufgaben 1 9.7 Kommunikation 2 9.8 Menschliche Fehler 2 9.9 Sicherheitsmanagement 2 9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung 2 MODUL 10. LUFTRECHT MODUL 10. LUFTRECHT STUFE A B1 B2 B2L B3 10.1 Rechtsrahmen 1 1 10.2 Freigabeberechtigtes Personal — Instandhaltung 2 2 10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2 2 10.4 Unabhängiges freigabeberechtigtes Personal - 3 10.5 Flugbetrieb 1 1 10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen 2 2 10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2 2 10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 1 1 10.9 Instandhaltung und Zertifizierung über die geltenden EU-Vorschriften hinaus (falls nicht durch die EU-Anforderungen ersetzt) - 1 10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung in der Luftfahrt 1 1 MODUL 11. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN MODUL 11. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN STUFE A1 A2 B1.1 B1.2 / B1.E B3 11.1 Flugtheorie a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 1 2 2 1 b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1 1 2 2 1 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51) a) Allgemeine Konzepte 2 2 2 2 2 b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit 2 2 2 2 2 c) Konstruktionsmethoden 1 1 2 2 2 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen — Flugzeuge 11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster ( ATA 52/53/56) 1 1 2 2 1 a) Konstruktionsgrundsätze b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 1 1 1 1 c) Türen 1 1 2 1 - 11.3.2 Flügel ( ATA 57) 1 1 2 2 1 11.3.3 Höhenflossen ( ATA 55) 1 1 2 2 1 11.3.4 Steuerflächen ( ATA 55/57) 1 1 2 2 1 11.3.5 Gondeln/Ausleger ( ATA 54) 1 1 2 2 1 11.4 Klima- und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage ( ATA 21) a) Druckbeaufschlagung 1 1 3 3 — b) Luftversorgung 1 — 3 — — c) Klimaanlage 1 — 3 — — d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 1 3 3 — e) Heizung und Lüftung — 1 — 3 1 11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme 11.5.1 Instrumentensysteme ( ATA 31) 1 1 2 2 2 11.5.2 Avioniksysteme 1 1 1 1 1 Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34) 11.6 Elektrische Leistung ( ATA 24) 1 1 3 3 3 11.7 Geräte und Ausstattungen ( ATA 25) a) Notausrüstung 2 2 2 2 2 b) Kabinen- und Frachtlayout 1 1 1 1 — 11.8 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 1 3 3 — b) Tragbare Feuerlöscher 1 1 1 1 1 11.9 Flugsteuerung ( ATA 27) 1 1 3 3 2 a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung b) Auslösung und Schutz 1 — 3 — — c) Systembetrieb 1 — 3 — — d) Trimmen und Justieren 1 1 3 3 2 11.10 Kraftstoffanlagen (ATA 28, ATA 47) a) Systemlayout 1 1 3 3/- 1 b) Kraftstoffhandling 1 1 3 3/- 1 c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 1 3 3/- 1 d) Spezielle Systeme 1 — 3 — — e) Trimmen 1 — 3 — — 11.11 Hydraulik ( ATA 29) 1 1 3 3 2 a) Systembeschreibung b) Systembetrieb (1) 1 1 3 3 2 c) Systembetrieb (2) 1 — 3 — — 11.12 Eis- und Regenschutz ( ATA 30) 1 1 3 3 1 a) Prinzipien b) Enteisung 1 1 3 3 1 c) Vereisungsschutz 1 — 3 — — d) Wischeranlage 1 1 3 3 1 e) regenwasserabweisende Systeme 1 — 3 — — 11.13 Fahrwerk ( ATA 32) 2 2 3 3 2 a) Beschreibung b) Systembetrieb 2 2 3 3 2 c) Luft-Boden-Schaltung 2 — 3 — — d) Heckschutz 2 2 3 3 2 11.14 Lampen ( ATA 33) 2 2 3 3 2 11.15 Sauerstoff ( ATA 35) 1 1 3 3 2 11.16 Pneumatik/Vakuum ( ATA 36) a) Systeme 1 1 3 3 2 b) Pumpen 1 1 3 3 2 11.17 Wasser/Abfall ( ATA 38) a) Systeme 2 2 3 3 2 b) Korrosion 2 2 3 3 2 11.18 Bordinstandhaltungssysteme ( ATA 45) 1 — 2 — — 11.19 Integrierte modulare Avionik ( ATA 42) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 — 2 — — b) Typische Systemlayouts 1 — 2 — — 11.20 Kabinensysteme ( ATA 44) 1 — 2 — — 11.21 Informationssysteme ( ATA 46) 1 — 2 — — MODUL 12. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN MODUL 12. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN STUFE A3 A4 B1.3 B1.4 12.1 Flugtheorie — Drehflügleraerodynamik 1 2 12.2 Flugsteuerungssystem ( ATA 67) 2 3 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse ( ATA 18) 1 3 12.4 Getriebe 1 3 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen ( ATA 51) a) Allgemeine Konzepte 2 2 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1 2 12.6 Klimaanlage ( ATA 21) 12.6.1 Luftversorgung 1 2 12.6.2 Klimaanlage 1 3 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme 12.7.1 Instrumentensysteme ( ATA 31) 1 2 12.7.2 Avioniksysteme 1 1 Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34) 12.8 Elektrische Leistung ( ATA 24) 1 3 12.9 Geräte und Ausstattungen ( ATA 25) a) Notausrüstung Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte Auftriebssysteme 2 2 b) Notschwimmsysteme Kabinenlayout, Frachtbefestigung Gerätelayout Kabinenausstattung 1 1 12.10 Brandschutz ( ATA 26) 1 3 a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen b) Tragbare Feuerlöscher 1 1 12.11 Kraftstoffanlage ( ATA 28) 1 3 12.12 Hydraulik ( ATA 29) 1 3 12.13 Eis- und Regenschutz ( ATA 30) 1 3 12.14 Fahrwerk ( ATA 32) a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2 3 b) Sensoren 2 3 12.15 Lampen ( ATA 33) 2 3 12.16. (Reserviert) 2 3 12.17 Integrierte modulare Avionik ( ATA 42) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 2 b) Typische Systemlayouts 1 2 12.18 Bordinstandhaltungssysteme ( ATA 45) 1 2 Zentrale Instandhaltungscomputer Datenladesystem elektronisches Bibliothekssystem 12.19 Informationssysteme ( ATA 46) 1 2 MODUL 13. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN C/N: Communication & Navigation (Kommunikation und Navigation); Ins.: Instruments (Instrumente); A/F: Autoflight (Flugregelung); Sur.: Surveillance (Überwachung); A/S: Airframe & Systems (Luftfahrzeugzelle und Systeme) MODUL 13. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN STUFE B2 B2L Basic B2L C/N: B2L Ins. B2L A/F B2L Sur. B2L A/S 13.1 Flugtheorie a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 1 — — — — — b) Drehflügleraerodynamik 1 1 — — — — — 13.2 Strukturen — Allgemeine Konzepte ( ATA 51) a) Allgemeine Konzepte 2 2 — — — — — b) Grundlagen von Struktursystemen 1 1 — — — — — 13.3 Flugregelung ( ATA 22) a) Grundlagen der automatischen Flugsteuerung 3 — — — 3 — — b) Automatische Leistungseinstellungs- und Landesysteme 3 — — — 3 — — 13.4 Kommunikation/Navigation ( ATA 23/34) a) Grundlagen von Kommunikations- und Navigationssystemen 3 — 3 — — — — b) Grundlagen von Luftfahrzeugüberwachungssystemen 3 — — — — 3 — 13.5 Elektrische Leistung ( ATA 24) 3 3 — — — — — 13.6 Geräte und Ausstattungen ( ATA 25) 3 — — — — — — 13.7 Flugsteuerung a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung (ATA 27) 2 — — — 2 — — b) Auslösung und Schutz 2 — — — 2 — — c) Systembetrieb 3 — — — 3 — — d) Flugsteuerung bei Drehflüglern (ATA 67) 2 — — — 2 — — 13.8 Instrumente ( ATA 31) 3 — — 3 — — — 13.9 Lampen ( ATA 33) 3 3 — — — — — 13.10 Bordinstandhaltungssysteme ( ATA 45) 3 — — — — — — 13.11 Klima- und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage ( ATA 21) a) Druckbeaufschlagung 3 — — — — — 3 b) Luftversorgung 1 — — — — — 1 c) Klimaanlage 3 — — — — — 3 d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 3 — — — — — 3 13.12 Brandschutz ( ATA 26) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 3 — — — — — 3 b) Tragbare Feuerlöscher 1 — — — — — 1 13.13 Kraftstoffanlage ( ATA 28, ATA 47) a) Systemlayout 1 — — — — — 1 b) Kraftstoffhandling 2 — — — — — 2 c) Anzeige- und Warneinrichtungen 3 — — — — — 3 d) Spezielle Systeme 1 — — — — — 1 e) Trimmen 3 — — — — — 3 13.14 Hydraulik ( ATA 29) a) Systemlayout 1 — — — — — 1 b) Systembetrieb (1) 3 — — — — — 3 c) Systembetrieb (2) 3 — — — — — 3 13.15 Eis- und Regenschutz ( ATA 30) a) Prinzipien 2 — — — — — 2 b) Enteisung 3 — — — — — 3 c) Vereisungsschutz 2 — — — — — 2 d) Wischeranlage 1 — — — — — 1 e) regenwasserabweisende Systeme 1 — — — — — 1 13.16 Fahrwerk ( ATA 32) a) Beschreibung 1 — — — — — 1 b) System 3 — — — — — 3 c) Luft-Boden-Schaltung 3 — — — — — 3 13.17 Sauerstoff ( ATA 35) 3 - — — — — 3 13.18 Pneumatik/Vakuum ( ATA 36) 2 — — — — 2 13.19 Wasser/Abfall ( ATA 38) 2 - — — — — 2 13.20 Integrierte modulare Avionik ( ATA 42) — — — — — a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 3 - — — — — — b) Typische Systemlayouts 3 - — — — — — 13.21 Kabinensysteme ( ATA 44) 3 - — — — — — 13.22 Informationssysteme ( ATA 46) 3 - — — — — — MODUL 14. ANTRIEB MODUL 14. ANTRIEB STUFE B2 B2L Instrumente B2L Luftfahrzeugzelle und Systeme 14.1 Triebwerke a) Turbinentriebwerke 1 b) Hilfstriebwerke (APU) 1 c) Kolbentriebwerke 1 d) Elektromotoren und Hybridantriebe sowie Hilfssysteme 2 e) Triebwerksregelung 2 14.2 Elektrische/elektronische Motoranzeigesysteme 2 14.3 Propellersysteme 2 14.4 Anlass- und Zündsysteme 2 MODUL 15. GASTURBINENTRIEBWERKE MODUL 15. GASTURBINENTRIEBWERKE STUFE A1 A3 B1.1 B1.3 15.1 Grundlagen 1 2 15.2 Triebwerksleistung — 2 15.3 Einlass 2 2 15.4 Verdichter 1 2 15.5 Verbrennungsbereich 1 2 15.6 Turbinenabschnitt 2 2 15.7 Auslass 1 2 15.8 Lager und Dichtungen — 2 15.9 Schmierstoffe und Kraftstoffe 1 2 15.10 Schmiersysteme 1 2 15.11 Kraftstoffanlage 1 2 15.12 Luftsysteme 1 2 15.13 Anlass- und Zündsysteme 1 2 15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1 2 15.15 Alternative Turbinentriebwerkskonstruktionen — 1 15.16 Turboproptriebwerke 1 2 15.17 Wellenleistungstriebwerke 1 2 15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1 2 15.19 Triebwerkseinbau 1 2 15.20 Brandschutzsysteme 1 2 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 3 15.22 Lagerung und Konservierung von Triebwerken — 2 MODUL 16. KOLBENTRIEBWERK MODUL 16. KOLBENTRIEBWERK STUFE A2 A4 B1.2 B1.4 B3 16.1 Grundlagen 1 2 16.2 Triebwerksleistung 1 2 16.3 Triebwerkskonstruktion 1 2 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage 16.4.1 Vergaser 1 2 16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 2 16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 2 16.5 Anlass- und Zündsysteme 1 2 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 2 16.7 Aufladen/Turboladen 1 2 16.8 Schmierstoffe und Kraftstoffe 1 2 16.9 Schmiersysteme 1 2 16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 2 16.11 Triebwerkseinbau 1 2 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 3 16.13 Lagerung und Konservierung von Triebwerken — 2 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1 1 MODUL 17. PROPELLER MODUL 17. PROPELLER STUFE A1 A2 B1.1 B1.2 B1.E B3 17.1 Grundlagen 1 2 17.2 Propellerkonstruktion 1 2 17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 2 17.4 Propellersynchronisierung — 2 17.5 Propellervereisungsschutz 1 2 17.6 Propellerinstandhaltung 1 3 17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1 2 MODUL 18. ELEKTROMOTOR MODUL 18. ELEKTROMOTOR STUFE B1.E 18.1 Grundlagen 3 18.2 Triebwerksleistung 3 18.3 Triebwerkskonstruktion 3 18.4 Elektrisches Energiesystem 3 18.4.1 Batterien und Zubehör 3 18.4.2 Brennstoffzellen und Zubehör 3 18.4.3 Stromverteilungssysteme 3 18.4.4 Elektronische Triebwerksregelung 3 18.5 Triebwerksanzeigesysteme 3 18.6 Triebwerkseinbau 3 18.7 Überwachung und Bodenbetrieb von Triebwerken 3 18.8 Lagerung und Konservierung von Triebwerken 3 3. Grundausbildungsmethoden Für den gesamten Lehrgang oder für jedes seiner Module oder Teilmodule muss mit Blick auf den Umfang und die Ziele jeder Ausbildungsphase sowie unter Berücksichtigung des Nutzens und der Grenzen der verfügbaren Ausbildungsmethoden eine geeignete Ausbildungsmethode oder eine Kombination von Methoden festgelegt werden. Zur Erreichung der Ausbildungsziele können entweder in einer physisch oder virtuell kontrollierten Umgebung multimedia-basierte Ausbildungslehrgänge (MBT) durchgeführt werden. Anlage II Grundlagenprüfungsstandard (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) 1 Allgemeines 1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln. 1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen. 1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen. 1.4 Unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Modul 7 müssen geeignete Textfragen entworfen und evaluiert werden. 1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält. 1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt. 1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %. 1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten. 1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich. 1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden. 1.11 Die Prüfung in einem nicht bestandenen Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung des betreffenden Moduls wiederholt werden, es sei denn, eine nach Anhang IV (Teil-147) genehmigte Ausbildungsorganisation führt einen Wiederholungslehrgang durch, der auf die nicht bestandenen Themen in dem betreffenden Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf. 1.12 Prüfungen des Grundwissens, für die maximal mehr als 90 oder mehr als 180 Minuten zur Verfügung stehen, können in zwei oder drei Teilprüfungen aufgeteilt werden. Für jede Teilprüfung gilt Folgendes: a) Die Teilprüfungen müssen sich gegenseitig ergänzen, wobei gewährleistet sein muss, dass die Teilprüfungen in ihrer Kombination die Prüfungsanforderungen für das Fachmodul erfüllen. b) Für die Teilprüfungen muss jeweils die gleiche Zeit zur Verfügung stehen. c) Sie muss mit mindestens 75 % richtig beantworteten Fragen bestanden werden. d) Sie muss eine Anzahl von Prüfungsfragen enthalten, die ein Vielfaches von vier sind. e) Sie muss auf derselben Anerkennungsurkunde aufgeführt sein, die nach der zuletzt erfolgreich bestandenen Teilprüfung erteilt wurde. Auf dieser Anerkennungsurkunde müssen die Daten und Ergebnisse der Teilprüfungen aufgeführt sein — ohne Durchschnittsangaben zu den Ergebnissen. f) Die Teilprüfungen müssen innerhalb derselben Organisation abgelegt werden, wobei die üblichen Prüfungsbestimmungen hinsichtlich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten. 1.13 Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig. Der Antragsteller legt der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich eine Erklärung über die Anzahl und die Daten der Versuche in den vorausgegangenen 12 Monaten sowie darüber vor, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen. 1.14 Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Prüfungen nicht verwendet werden. 2. Anzahl der Fragen je Modul 2.1. MODUL 1 — MATHEMATIK Kategorie A: 16 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten. Kategorien B1, B2, B2L und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten. 2.2. MODUL 2 — PHYSIK Kategorien A und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten. Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten. 2.3. MODUL 3 — GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK Kategorie A: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten. Kategorie B3: 24 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten. Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten. 2.4. MODUL 4 — GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK Kategorien B1 und B3: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten. Kategorien B2 und B2L: 40 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten. 2.5. MODUL 5 — INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK Kategorien A und B3: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten. Kategorie B1: 40 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten. Kategorien B2 und B2L: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten. 2.6. MODUL 6 — WERKSTOFFE UND HARDWARE Kategorie A: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten. Kategorien B1 und B3: 80 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten. Kategorien B2 und B2L: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten. 2.7. MODUL 7 — INSTANDHALTUNG Kategorie A: 76 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten plus 40 Minuten. Kategorien B1 und B3: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten. Kategorien B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten. 2.8. MODUL 8 — GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK: Kategorien A, B3, B1, B2 und B2L: 24 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten. 2.9. MODUL 9 — MENSCHLICHE FAKTOREN Kategorien A, B1, B3, B2 und B2L: 28 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten. 2.10. MODUL 10 — LUFTRECHT Kategorie A: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten. Kategorien B1, B3, B2 und B2L: 44 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 55 Minuten. 2.11. MODUL 11 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN Kategorie A1: 108 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten. Kategorie A2: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten. Kategorie B1.1: 140 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten. Kategorien B1.2 und B1.E: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten. Kategorie B3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten. 2.12. MODUL 12 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN Kategorie A: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten. Kategorien B1.3 und B1.4: 128 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten. 2.13. MODUL 13 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN Kategorie B2: 188 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 235 Minuten. Kategorie B2L: Systemberechtigung Anzahl der Auswahlfragen Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten) Geforderte Grundlagen (Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9) 32 40 KOM/NAV (Teilmodul 13.4(a)) 24 30 INSTRUMENTE (Teilmodul 13.8) 20 25 FLUGREGELUNG (Teilmodule 13.3 und 13.7) 28 35 LUFTRAUMÜBERWACHUNG (Teilmodul 13.4(b)) 20 25 LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME (Teilmodule 13.11 bis 13.19) 52 65 2.14. MODUL 14 — ANTRIEB Kategorien B2 und B2L: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten. ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen „Instrumente“ und „Luftfahrzeugzellensystem“. 2.15. MODUL 15 — GASTURBINENTRIEBWERK Kategorien A1 und A3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten. Kategorien B1.1 und B1.3: 92 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten. 2.16. MODUL 16 — KOLBENTRIEBWERK Kategorien A2 und A4: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten. Kategorien B3, B1.2 und B1.4: 76 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten. 2.17. MODUL 17 — PROPELLER Kategorien A1 und A2: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten. Kategorien B3, B1.1 und B1.2: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten. 2.18. MODUL 18 — ELEKTROMOTOR Kategorie B1.E: 76 Auswahlfragen, keine Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten. Anlage III Standard für die Luftfahrzeugmusterausbildung und Luftfahrzeugmusterevaluierung — Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) Ausbildung am Arbeitsplatz 1. Allgemeines Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung. a) Die theoretische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen: i) Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden. ii) Sie muss dem in Nummer 3.1 dieser Anlage festgelegten Standard und, falls vorhanden, den Elementen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten (OSD) definiert wurden. iii) Im Falle einer Person gemäß Kategorie C, die durch einen akademischen Grad qualifiziert ist, wie in Punkt 66.A.30(a)(5) aufgeführt, hat der erste relevante theoretische Luftfahrzeugmusterlehrgang auf der Stufe der Kategorien B1 oder B2 zu erfolgen. iv) Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden. b) Die praktische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen: i) Sie muss von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden. ii) Sie muss dem in Nummer 3.2 dieser Anlage festgelegten Standard und, falls vorhanden, den Elementen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten (OSD) definiert wurden. iii) Sie muss einen repräsentativen Querschnitt der für das Luftfahrzeugmuster relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten. iv) Sie muss auch Vorführungen mit Geräten, Bauteilen, Instandhaltungssimulatoren (Maintenance Simulation Training Devices, MSTD), Instandhaltungsgeräten (Maintenance Training Devices, MTD) oder echten Luftfahrzeugen beinhalten. v) Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden. c) Unterschiedsschulung i) Die Unterschiedsschulung dient der Differenzierung der Ausbildung zwischen a) zwei verschiedenen Berechtigungen für Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers entsprechend den Festlegungen der Agentur oder b) zwei verschiedenen Lizenzkategorien in Bezug auf dieselbe Luftfahrzeugmusterberechtigung. ii) Die Unterschiedsschulung ist auf Einzelfallbasis unter Berücksichtigung von Anlage III hinsichtlich der theoretischen und praktischen Bestandteile der Ausbildung für die Musterberechtigung festzulegen. iii) Eine Musterberechtigung ist nach der Unterschiedsschulung erst dann in einer Lizenz einzutragen, wenn der Antragsteller außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: — in der Lizenz wurde bereits die Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen, gegenüber der die Unterschiede festgestellt werden, oder — es wurden die Anforderungen an die Musterausbildung für das Luftfahrzeug erfüllt, für das die Unterschiede festgestellt werden. iv) Die Unterschiedsschulung muss innerhalb von drei Jahren vor der Beantragung der neuen Musterberechtigung in derselben Kategorie (Fall a) oder in einer anderen Kategorie (Fall b) begonnen und abgeschlossen worden sein. 2. Musterlehrgangsstufen Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen. — Stufe 1: Eine kurze Übersicht über die Luftfahrzeugzelle, Systeme und Triebwerke, wie in dem Abschnitt Systembeschreibung des Luftfahrzeugwartungshandbuchs/in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dargelegt. Lehrgangsziele: Nach Abschluss des Lehrgangs der Stufe 1 kann der Teilnehmer: a) eine einfache Beschreibung des gesamten Lehrgangsgegenstands mit allgemeinverständlichen Worten und Beispielen und unter Verwendung typischer Fachbegriffe abgeben und Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Luftfahrzeugzelle, ihre Systeme und die Triebwerke benennen; b) Luftfahrzeughandbücher und Instandhaltungsverfahren benennen, die für die Luftfahrzeugzelle, ihre Systeme und das Triebwerk wichtig sind; c) die allgemeine Anordnung der Hauptsysteme des Luftfahrzeugs definieren; d) die allgemeine Anordnung und die Merkmale des Triebwerks definieren; e) zusammen mit dem Luftfahrzeug verwendete Spezialwerkzeuge und Prüfgeräte benennen. — Stufe 2: Grundlegende Systemübersicht über Bedienelemente, Anzeigeinstrumente, Hauptkomponenten, einschließlich ihrer Lage und ihres Zwecks, Wartung und Behebung kleinerer Fehler. Allgemeine Kenntnisse der theoretischen und praktischen Aspekte des Ausbildungsgegenstands. Lehrgangsziele: Zusätzlich zu den Informationen, die in dem Lehrgang der Stufe 1 enthalten sind, kann der Teilnehmer nach Abschluss dieses Lehrgangs der Stufe 2: a) die theoretischen Grundlagen verstehen; seine Kenntnisse mithilfe detaillierter Verfahrensanweisungen praktisch anwenden; b) die Sicherheitsmaßnahmen benennen, die bei der Arbeit am oder in der Nähe des Luftfahrzeugs, des Triebwerks und der Systeme zu beachten sind; c) System- und Luftfahrzeughandhabung, insbesondere Zugang, Leistungsverfügbarkeit und -quellen, beschreiben; d) die Positionen der Hauptkomponenten benennen; e) die normale Funktion jedes Hauptsystems, einschließlich Begriffen und Bezeichnungen, beschreiben; f) die Wartungsverfahren in Verbindung mit dem Luftfahrzeug für die folgenden Systeme durchführen: Kraftstoff, Triebwerke, Hydraulik, Fahrwerk, Wasser/Abwasser, Sauerstoff; g) Fähigkeiten im Umgang mit Besatzungsberichten und Bordmeldesystemen (Behebung kleinerer Fehler) nachweisen und die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs gemäß MEL/CDL bestimmen; h) Einsatz, Interpretation und Anwendung entsprechender Dokumentationen nachweisen, einschließlich Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Instandhaltungshandbuch, illustrierter Teilekatalog usw. — Stufe 3: Detaillierte Beschreibung, Arbeitsweise, Lage der Komponenten, Ausbau/Einbau und BITE- Verfahren und Fehler-/Störungssuche gemäß dem Instandhaltungshandbuch. Lehrgangsziele: Zusätzlich zu den Informationen, die in der Ausbildung für Stufe 1 und Stufe 2 enthalten sind, kann der Teilnehmer nach Abschluss des Lehrgangs auf Stufe 3 der Ausbildung: a) theoretische Kenntnisse der Luftfahrzeugsysteme und -strukturen und der Zusammenhänge mit anderen Systemen nachweisen, eine detaillierte Beschreibung des Lehrgangsgegenstands unter Verwendung theoretischer Grundlagen und spezifischer Beispiele geben und Ergebnisse aus verschiedenen Quellen und Messungen interpretieren und erforderlichenfalls Fehlerbehebungsmaßnahmen anwenden; b) System-, Triebwerks-, Komponenten- und Funktionsprüfungen durchführen, wie im Instandhaltungshandbuch festgelegt; c) Einsatz, Interpretation und Anwendung entsprechender Dokumentationen nachweisen, einschließlich Strukturreparaturhandbuch, Störungssuchhandbuch usw.; d) Informationen als Basis für Entscheidungen in Bezug auf Fehlerdiagnose und Korrekturen auf Ebene des Instandhaltungshandbuchs zueinander in Beziehung setzen; e) Verfahren für den Ersatz von Komponenten, die für den Luftfahrzeugtyp typisch sind, beschreiben. 3. Musterlehrgangsstandard Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden. Für den gesamten Lehrgang oder für jeden seiner Teile muss mit Blick auf den Umfang und die Ziele jeder Ausbildungsphase sowie unter Berücksichtigung des Nutzens und der Grenzen der verfügbaren Ausbildungsmethoden eine geeignete Ausbildungsmethode oder Kombination von Ausbildungsmethoden festgelegt werden. Zur Erreichung der Ausbildungsziele können entweder in einer physisch oder virtuell kontrollierten Umgebung multimedia-basierte Ausbildungslehrgänge (MBT) eingesetzt werden. 3.1. Theoretischer Teil a) Ziel: Nach Absolvierung eines Theorielehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der im Lehrplan in Anlage III festgelegten Ausbildungsstufe detaillierte Theoriekenntnisse der auf das jeweilige Luftfahrzeug zutreffenden Systeme, Strukturen, Betriebe, Instandhaltung, Reparatur und Fehlerlokalisierung entsprechend den Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und genehmigten Verfahren, einschließlich Kenntnisse aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen. b) Ausbildungsstufen: Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen. Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden. Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen. c) Dauer: In der nachstehenden Tabelle sind die Mindestunterrichtsstunden für den Theorieteil angegeben: Kategorie Stunden Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30 000 kg: B1.1 150 B1.2 120 B2 100 C 30 Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30 000 kg und über 5 700 kg: B1.1 120 B1.2 100 B2 100 C 25 Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg und weniger B1.1 80 B1.2 60 B1.E 60 B2 60 C 15 Hubschrauber B1.3 120 B1.4 100 B2 100 C 25 Flugzeuge und Hubschrauber, die oben nicht genannt sind, sowie nichtkonventionelle Luftfahrzeuge B1, B2 und C OSD (*1) Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, Turbinentriebwerk oder Elektromotor oder Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk. (*2) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk oder Elektromotor mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 2 000 kg kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden. (*3) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden. In der vorstehenden Tabelle bezieht sich „OSD“ (Operational Suitability Data) auf den Begriff „betriebliche Eignungsdaten“ wie er in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 definiert ist, wobei der vom Antragsteller oder Inhaber der Luftfahrzeugmusterzulassung vorgelegte Bericht berücksichtigt werden muss, in dem dieser die erforderlichen Theoriekenntnisse in Bezug auf das jeweilige Luftfahrzeug einschätzt und Angaben dazu vorlegen muss, welche Lizenz(unter)kategorie für das Luftfahrzeugmuster nach Punkt 66.A.3 in Frage käme. Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten, wobei Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besichtigung von Luftfahrzeugen nicht mitgerechnet sind. Diese Stundenzahlen gelten nur für Theorielehrgänge für vollständige Luftfahrzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur festgelegten Musterberechtigung. d) Nachweis der Dauer der Lehrgänge: Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen: — Konstruktion des Luftfahrzeugmusters, sein Instandhaltungsbedarf und die Betriebsarten; — detaillierte Analyse der anwendbaren Kapitel — siehe Inhaltstabelle in Punkt 3.1(e) unten; — detaillierte Kompetenzanalyse, aus der hervorgeht, dass die in Punkt 3.1(a) oben angegebenen Ziele in vollem Umfang erfüllt werden. Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen. In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Punkt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen. Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen: — Die zur Erreichung der Lehrgangsziele physische und/oder virtuelle Mindestpräsenz der Teilnehmer, — die unter Berücksichtigung pädagogischer und menschlicher Faktoren maximale Anzahl an Unterrichtsstunden pro Tag mit physischer Präsenz und/oder virtuellen Unterrichtsstunden pro Tag. Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen. e) Inhalt: Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen. Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten. Sofern vorhanden, ist der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegte Mindestlehrplan der betrieblichen Eignungsdaten (OSD) aufzunehmen. Stufe Kapitel Flugzeug mit Turbinentriebwerk Flugzeug mit Kolbentriebwerk Flugzeuge mit Elektromotor Hubschrauber mit Turbinentriebwerk Hubschrauber mit Kolbentriebwerk Avionik Lizenzkategorie B1.1 C B1.2 C B1.E C B1.3 C B1.4 C B2 Einführungsmodul: 05 Zeitgrenzen/Instandhaltungsprüfungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 07 Heben und Abstützen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 08 Lagestabilisierung und Wägung 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 09 Abschleppen und Rollen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 11 Schilder und Markierungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 12 Wartung 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 20 Standardverfahren — nur musterspezifisch 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Hubschrauber 18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) — — — — — — 3 1 3 1 — 60 Standardverfahren Rotor — — — — — — 3 1 3 1 — 62 Rotoren — — — — — — 3 1 3 1 1 62A Rotoren — Überwachung und Anzeige — — — — — — 3 1 3 1 3 63 Rotorantriebe — — — — — — 3 1 3 1 1 63A Rotorantriebe — Überwachung und Anzeige — — — — — — 3 1 3 1 3 64 Heckrotor — — — — — — 3 1 3 1 1 64A Heckrotor — Überwachung und Anzeige — — — — — — 3 1 3 1 3 65 Heckrotorantrieb — — — — — — 3 1 3 1 1 65A Heckrotorantrieb — Überwachung und Anzeige — — — — — — 3 1 3 1 3 66 Klapprotoren/Ausleger — — — — — — 3 1 3 1 — 67 Rotorflugsteuerung — — — — — — 3 1 3 1 — 53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) — — — — — — 3 1 3 1 — 25 Notschwimmausrüstung — — — — — — 3 1 3 1 1 Luftfahrzeugzellenstrukturen: 51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 53 Rumpf 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 54 Gondeln/Ausleger 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 55 Höhenflossen 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 56 Fenster 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 57 Flügel 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 52 Türen 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Luftfahrzeugzellensysteme: 21 Klimaanlage 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 21A Luftversorgung 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2 21B Druckbeaufschlagung 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 21C Sicherheits- und Warneinrichtungen 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 22 Flugregelung 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 23 Kommunikation 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 24 Stromversorgung 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 25 Einrichtung und Ausstattung 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 1 25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 3 26 Brandschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 27 Flugsteuerung 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2 27A Systembetrieb: elektrisch/Fly-by-Wire 3 1 — — 3 1 3 1 — — 3 28 Kraftstoffsysteme 3 1 3 1 — — 3 1 3 1 2 28A Kraftstoffsysteme — Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 — — 3 1 3 1 3 29 Hydraulikantrieb 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2 29A Hydraulikantrieb — Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 30 Eis- und Regenschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 31A Instrumentensysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 32 Fahrwerk 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2 32A Fahrwerk — Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 33 Leuchten 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 34 Navigation 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 35 Sauerstoff 3 1 3 1 3 1 — — — — 2 36 Pneumatik 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2 36A Pneumatik — Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 37 Vakuum 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 2 38 Wasser/Abwasser 3 1 3 1 3 1 — — — — 2 41 Wasserballast 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 42 Integrierte modulare Avionik 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 44 Kabinensysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) 3 1 3 1 3 1 3 1 — — 3 46 Informationssysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 47 Stickstofferzeugungssystem 3 1 3 1 — — — — — — 2 50 Frachtraum und Zubehörräume 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 1 55/57 Steuerflächen (alle) 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 Turbinentriebwerk 70 Standardverfahren — Triebwerke 3 1 — — — — 3 1 — — 1 70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) 3 1 — — — — 3 1 — — 1 70B 18.2 Triebwerksleistung 3 1 — — — — 3 1 — — 1 71 Triebwerk 3 1 — — — — 3 1 — — 1 72 Triebwerksturbine/ Turboprop/Mantelgebläse/mantelloses Gebläse 3 1 — — — — 3 1 — — 1 73 Triebwerkskraftstoff und -regelung 3 1 — — — — 3 1 — — 1 75 Luft 3 1 — — — — 3 1 — — 1 76 Triebwerksregelung 3 1 — — — — 3 1 — — 1 78 Auslass 3 1 — — — — 3 1 — — 1 79 Öl 3 1 — — — — 3 1 — — 1 80 Anlassen 3 1 — — — — 3 1 — — 1 82 Wassereinspritzung 3 1 — — — — 3 1 — — 1 83 Anbaugeräte-Getriebe 3 1 — — — — 3 1 — — 1 84 Antriebsleistungssteigerung 3 1 — — — — 3 1 — — 1 73A FADEC 3 1 — — — — 3 1 — — 3 74 Zündung 3 1 — — — — 3 1 — — 3 77 Triebwerksanzeigesysteme 3 1 — — — — 3 1 — — 3 49 Hilfstriebwerke (APUs) 3 1 — — — — — — — — 2 Kolbentriebwerk 70 Standardverfahren — Triebwerke — — 3 1 — — — — 3 1 1 70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme) — — 3 1 — — — — 3 1 1 70B Triebwerksleistung — — 3 1 — — — — 3 1 1 71 Triebwerk — — 3 1 — — — — 3 1 1 73 Triebwerkskraftstoff und -regelung — — 3 1 — — — — 3 1 1 76 Triebwerksregelung — — 3 1 — — — — 3 1 1 79 Öl — — 3 1 — — — — 3 1 1 80 Anlassen — — 3 1 — — — — 3 1 1 81 Turbinen — — 3 1 — — — — 3 1 1 82 Wassereinspritzung — — 3 1 — — — — 3 1 1 83 Anbaugeräte-Getriebe — — 3 1 — — — — 3 1 1 84 Antriebsleistungssteigerung — — 3 1 — — — — 3 1 1 73A FADEC — — 3 1 — — — — 3 1 3 74 Zündung — — 3 1 — — — — 3 1 3 77 Triebwerksanzeigesysteme — — 3 1 — — — — 3 1 3 Elektromotor Elektromotoren — — — — 3 1 — — — — 3 Brennstoffzellen und verwandte Systeme — — — — 3 1 — — — — 3 Batterien — — — — 3 1 — — — — 3 Hilfsanlagen für den Elektromotor — — — — 3 1 — — — — 3 Propeller 60A Standardverfahren — Propeller 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 61A Propeller/Antrieb 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 61A Propellerbau 3 1 3 1 3 1 — — — — — 61B Propellerverstellsteuerung 3 1 3 1 3 1 — — — — — 61C Propellersynchronisierung 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 61D elektronische Steuerung — Propeller 2 1 2 1 2 1 — — — — 3 61E Propellervereisungsschutz 3 1 3 1 3 1 — — — — — 61F Propellerinstandhaltung 3 1 3 1 3 1 — — — — 1 Besondere Kapitel für Flugzeuge mit anderen Antrieben als Kolbentriebwerke, Turbinentriebwerke und Elektromotoren, bei denen es sich nicht um Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk handelt. In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung definiert. Für diese Luftfahrzeuge kann die EASA auch einige der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Kapitel als „nicht erforderlich“ betrachten. Besondere Kapitel für nichtkonventionelle Luftfahrzeuge In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung definiert. Für diese Luftfahrzeuge kann die EASA auch einige der in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Kapitel als „nicht erforderlich“ betrachten. 3.2 Praktisches Element a) Ziel: Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk. b) Inhalt: Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden. Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind. Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen. Sofern vorhanden, ist für die Auswahl der Praxiselemente die Mindestliste der praktischen Aufgaben des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Mindestlehrplans der betrieblichen Eignungsdaten (OSD) heranzuziehen. Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung. Kapitel B1/B2 B1 B2 LOC FOT SGH R/I MEL TS FOT SGH R/I MEL TS Einführungsmodul: 5 Zeitgrenzen/Instandhaltungsprüfungen X/X — — — — — — — — — — 6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) X/X — — — — — — — — — — 7 Heben und Abstützen X/X — — — — — — — — — — 8 Lagestabilisierung und Wägung X/X — X — — — — X — — — 9 Abschleppen und Rollen X/X — X — — — — X — — — 10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme X/X — X — — — — X — — — 11 Schilder und Markierungen X/X — — — — — — — — — — 12 Wartung X/X — X — — — — X — — — 20 Standardverfahren — nur musterspezifisch X/X — X — — — — X — — — Hubschrauber: 18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) X/— — — — — X — — — — — 60 Standardverfahren — nur musterspezifisch X/X — X — — — — X — — — 62 Rotoren X/— — X X — X — — — — — 62A Rotoren — Überwachung und Anzeige X/X X X X X X — — X — X 63 Rotorantriebe X/— X — — — X — — — — — 63A Rotorantriebe — Überwachung und Anzeige X/X X — X X X — — X — X 64 Heckrotor X/— — X — — X — — — — — 64A Heckrotor — Überwachung und Anzeige X/X X — X X X — — X — X 65 Heckrotorantrieb X/— X — — — X — — — — — 65A Heckrotorantrieb — Überwachung und Anzeige X/X X — X X X — — X — X 66 Klapprotoren/Ausleger X/— X X — — X — — — — — 67 Rotorflugsteuerung X/— X X — X X — — — — — 53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen 25 Notschwimmausrüstung X/X X X X X X X X — — — Luftfahrzeugzellenstrukturen: 51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) 53 Rumpf X/— — — — — X — — — — — 54 Gondeln/Ausleger X/— — — — — — — — — — — 55 Höhenflossen X/— — — — — — — — — — — 56 Fenster X/— — — — — X — — — — — 57 Flügel X/— — — — — — — — — — — 52 Türen X/X X X — — — — X — — — Luftfahrzeugzellensysteme: 21 Klimaanlage X/X X X — X X X X — X X 21A Luftversorgung X/X X — — — — X — — — — 21B Druckbeaufschlagung X/X X — — X X X — — X X 21C Sicherheits- und Warneinrichtungen X/X — X — — — — X — — — 22 Flugregelung X/X — — — X — X X X X X 23 Kommunikation X/X — X — X — X X X X X 24 Stromzufuhr X/X X X X X X X X X X X 25 Einrichtung und Ausstattung X/X X X X — — X X X — — 25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung Ausstattung X/X X X X — — X X X — — 26 Brandschutz X/X X X X X X X X X X X 27 Flugsteuerung X/X X X X X X X — — — — 27A Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung X/X X X X X — X — X — X 28 Kraftstoffanlage X/X X X X X X X X — X — 28A Kraftstoffsysteme — Überwachung und Anzeige X/X X — — — — X — X — X 29 Hydraulikantrieb X/X X X X X X X X — X — 29A Hydraulikantrieb — Überwachung und Anzeige X/X X — X X X X — X X X 30 Eis- und Regenschutz X/X X X — X X X X — X X 31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme X/X X X X X X X X X X X 31A Instrumentensysteme X/X X X X X X X X X X X 32 Fahrwerk X/X X X X X X X X X X — 32A Fahrwerk — Überwachung und Anzeige X/X X — X X X X — X X X 33 Leuchten X/X X X — X — X X X X — 34 Navigation X/X — X — X — X X X X X 35 Sauerstoff X/— X X X — — X X — — — 36 Pneumatik X/— X — X X X X — X X X 36A Pneumatik — Überwachung und Anzeige X/X X X X X X X X X X X 37 Vakuum X/— X — X X X — — — — — 38 Wasser/Abwasser X/— X X — — — X X — — — 41 Wasserballast X/— — — — — — — — — — — 42 Integrierte modulare Avionik X/X — — — — — X X X X X 44 Kabinensysteme X/X — — — — — X X X X X 45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) X/X X X X X X X X X X X 46 Informationssysteme X/X — — — — — X — X X X 47 Stickstofferzeugungssystem X/X X X X X X X — — — X 50 Frachtraum und Zubehörräume X/X — X — — — — — — — — 55/57 Steuerflächen (alle) X/— — — — — X — — — — — Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul: 70 Standardverfahren — nur musterspezifisch — — X — — — — X — — — 70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X — — — — — — — — — — Turbinentriebwerke: 70B Triebwerksleistung — — — — — X — — — — — 71 Triebwerk X/— X X — — — — X — — — 72 Triebwerksturbine/ Turboprop/Mantelgebläse/mantelloses Gebläse X/— — — — — — — — — — — 73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X — — — — — — — — — 73A FADEC-Systeme X/X X — X X X X — X X X 74 Zündung X/X X — — — — X — — — — 75 Luft X/— — — X — X — — — — — 76 Triebwerksregelung X/— X — — — X — — — — — 77 Triebwerksanzeigen X/X X — — X X X — — X X 78 Auslass X/— X — — X — — — — — — 79 Öl X/— — X X — — — — — — — 80 Anlassen X/— X — — X X — — — — — 82 Wassereinspritzung X/— X — — — — — — — — — 83 Anbaugeräte-Getriebe X/— — X — — — — — — — — 84 Antriebsleistungssteigerung X/— X — — — — — — — — — Hilfstriebwerke (APUs) 49 Hilfstriebwerke (APUs) X/— X X — — X — — — — — Kolbentriebwerke: 70 Standardverfahren — nur musterspezifisch — — X — — — — X — — — 70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X — — — — — — — — — — 70B Triebwerksleistung — — — — — X — — — — — 71 Triebwerk X/— X X — — — — X — — — 73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X — — — — — — — — — 73A FADEC-Systeme X/X X — X X X X X X X X 74 Zündung X/X X — — — — X — — — — 76 Triebwerksregelung X/— X — — — X — — — — — 77 Triebwerksanzeigen X/X X — — X X X — — X X 78 Auslass X/— X — — X X — — — — — 79 Öl X/— — X X — — — — — — — 80 Anlassen X/— X — — X X — — — — — 81 Turbinen X/— X X X — X — — — — — 82 Wassereinspritzung X/— X — — — — — — — — — 83 Anbaugeräte-Getriebe X/— — X X — — — — — — — 84 Antriebsleistungssteigerung X/— X — — — — — — — — — Elektromotor Elektromotoren X/X X X X X X X — — X — Brennstoffzellen und verwandte Systeme X/X X X X X X X — — X — Batterien X/X X X X X X X — — X — Hilfsanlagen für den Elektromotor X/X X X X X X X — X X X Propeller: 60A Standardverfahren — Propeller — — — X — — — — — — — 61 Propeller/Antrieb X/X X X — X X — — — — — 61A Propellerkonstruktion X/X — X — — — — — — — — 61B Propellerverstelleinrichtung X/— X — X X X — — — — — 61C Propellersynchronisierung X/— X — — — X — — — X — 61D Propeller, elektronische Steuerung X/X X X X X X X X X X X 61E Propellervereisungsschutz X/— X — X X X — — — — — 61F Propellerinstandhaltung X/X X X X X X X X X X X Besondere Kapitel für Flugzeuge mit anderen Antrieben als Kolbentriebwerke, Turbinentriebwerke und Elektromotoren, bei denen es sich nicht um Hubschrauber mit Kolben- oder Turbinentriebwerk handelt. In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster definiert. Besondere Kapitel für nichtkonventionelle Luftfahrzeuge In den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten OSD des Luftfahrzeugs sind besondere Kapitel des Theorieelements der Luftfahrzeugmusterausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster definiert. 4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang 4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen: a) Die Prüfung ist unter Verwendung von Auswahlfragen durchzuführen. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen nur eine die richtige Antwort sein darf. Die Gesamtbearbeitungszeit richtet sich nach der Gesamtzahl der Fragen; die verfügbare Bearbeitungszeit muss durchschnittlich 90 Sekunden pro Frage betragen. b) Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. c) Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Vorzeichen (+ oder –) oder fehlerhaften Maßeinheiten. Es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln. d) Als Prüfungsstand für die einzelnen Kapitel ist der in Abschnitt 2 „Musterlehrgangsstandard“ festgelegte Stand (Stufe) zugrunde zu legen. Die Verwendung einer begrenzten Anzahl Fragen aus einer niedrigeren Stufe ist jedoch zulässig. e) Während der Prüfung müssen die Bücher geschlossen sein. Referenzmaterial ist nicht zulässig. Eine Ausnahme ist zulässig für den Fall der Prüfung der Fähigkeit eines Kandidaten der Stufe B1 oder B2 zur Interpretation technischer Dokumente. f) Die Anzahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Unterrichtsstunde umfassen. Die Anzahl der Fragen je Kapitel und Stufe muss im Verhältnis stehen zu — der tatsächlichen Anzahl der für das betreffende Kapitel und die jeweilige Stufe aufgebrachten Unterrichtsstunden oder — der voraussichtlichen durchschnittlichen Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung bei auf die Lernenden ausgerichteten Methoden und — den Lernzielen entsprechend der Ausbildungsbedarfsanalyse. Die zuständige Behörde muss Anzahl und Stufe der Fragen bei der Genehmigung des Lehrgangs bewerten. g) Die Prüfungserfolgsschwelle beträgt 75 %. Ist die Prüfung des Musterlehrgangs in mehrere Prüfungen untergliedert, muss jede Einzelprüfung mit einer Erfolgsquote von mindestens 75 % bestanden worden sein. Um eine Erfolgsquote von genau 75 % erreichen zu können, ist die Zahl der Prüfungsfragen als ein Vielfaches von 4 zu wählen. h) Strafpunktbenotungssysteme (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht verwendet werden. i) Die Prüfungen bei Modulende können nur dann als Teil der Schlussprüfung verwendet werden, wenn sie die korrekte Zahl und das korrekte Fragenniveau aufweisen. j) Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Lehrgangs- oder Phasenprüfungen nicht verwendet werden. 4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen: a) Die Prüfung ist von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen. b) Bei der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Teilnehmers zu bewerten. 5. Musterevaluierungsstandard für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 und Gruppe 3 Die Musterevaluierung in Bezug auf Luftfahrzeuge der Gruppe 2 oder 3 muss von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden, die über eine ordnungsgemäße Genehmigung nach Anhang IV (Teil-147) verfügen, oder von der zuständigen Behörde. Die Evaluierung besteht aus einer praktischen Beurteilung und einer mündlichen Prüfung und muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Die Befähigung des Bewerbers zur Durchführung von für das betreffende Luftfahrzeugmuster in Frage kommenden Instandhaltungsaufgaben muss anhand einer praktischen Beurteilung festgestellt werden. b) Die mündliche Prüfung erfolgt anhand einer Auswahl aus den in Nummer 3 „Musterlehrgangsstandard“ genannten Kapiteln auf der unter Nummer 3.1 Buchstabe e angegebenen Stufe. c) Beides, sowohl die mündlichen Prüfungen als auch die praktischen Beurteilungen, müssen den folgenden Zielen genügen: 1. Korrekte und sichere Darstellung des Luftfahrzeugmusters und seiner Systeme; 2. sichere Durchführung von Instandhaltungs-, Prüfungs- und Routinearbeiten entsprechend dem Instandhaltungshandbuch und anderer relevanter Anweisungen und Aufgaben, wie für das Luftfahrzeugmuster zweckmäßig, zum Beispiel Fehlerlokalisierung, Reparaturen, Einstellungen, Ersatz, Justieren und Funktionskontrollen, wie z. B. Triebwerkslauf usw., falls erforderlich; 3. korrekter Gebrauch der gesamten technischen Unterlagen und der Dokumentation für das Luftfahrzeug; 4. korrekter Gebrauch der spezialisierten/speziellen Werkzeuge und Prüfgeräte, Durchführung von Ausbau und Austausch von Komponenten und Modulen, die für das Muster typisch sind, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten direkt am Luftfahrzeug. d) Für die Musterevaluierung gelten folgende Bedingungen: 1. Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine Wartezeit von 30 Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen 60 Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann. Der Antragsteller bestätigt gegenüber der Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche in den vorausgegangenen 12 Monaten und teilt ihnen mit, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen. 2. Die Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen kann erst beantragt werden, wenn in den vorangegangenen drei Jahren die Musterevaluierung abgeschlossen und die geforderte praktische Erfahrung erworben wurde. 3. Bei der Musterevaluierung muss mindestens ein Prüfer anwesend sein. Die Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung der Teilnehmer beteiligt gewesen sein. e) Die Prüfer müssen den Teilnehmern einen schriftlichen und von ihnen unterzeichneten Bericht aushändigen, aus dem die Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung hervorgehen. 6. Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) 6.1. Allgemeines Die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training, OJT) ermöglicht den Antragstellern eine Ausbildung an einem bestimmten Luftfahrzeugmuster an einem echten Arbeitsplatz und vermittelt Kenntnisse in bewährten Instandhaltungsverfahren sowie in korrekten Freigabeverfahren. Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss folgenden Anforderungen genügen: a) Die Liste der OJT-Aufgaben und -Programme muss von der zuständigen Behörde, die die Instandhaltungslizenz vor Beginn der Ausbildung am Arbeitsplatz ausgestellt hat, akzeptiert werden. b) Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss bei einer oder mehreren Instandhaltungsorganisationen, die auf der Grundlage dieser Verordnung über die Genehmigung für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugtyps verfügen, durchgeführt werden. Eine dieser Organisationen hat die Kontrolle über die Ausbildung am Arbeitsplatz. c) Vor Aufnahme einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Antragsteller Inhaber einer Lizenz der Kategorie A, B oder L5 sein oder die theoretische Musterausbildung abgeschlossen und mindestens 50 % der Anforderungen an die grundlegenden Erfahrungen (Punkt 66.A.30) hinsichtlich der Luftfahrzeugkategorie, für die er ausbildet ist, kumuliert haben. d) Der Antragsteller muss die Ausbildung am Arbeitsplatz innerhalb von drei Jahren vor der Beantragung der ersten Musterberechtigung aufnehmen und abschließen. Mindestens 50 % der OJT-Aufgaben entfallen auf die Zeit nach Abschluss der entsprechenden theoretischen Musterausbildung. e) Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss im Rahmen eines Mentoring durch einen oder mehrere qualifizierte Mentoren auf der Grundlage einer Eins-zu-eins-Beaufsichtigung erfolgen, bei der die Mentoren die technischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verantwortlichkeiten überprüfen, wie sie typischerweise von freigabeberechtigtem Personal gefordert werden. Während der Ausbildung am Arbeitsplatz vermitteln die Mentoren darüber hinaus auch Wissen und Erfahrung und leisten die erforderliche Beratung, Unterstützung und Anleitung. f) Jede Aufgabe wird vom Antragsteller abgezeichnet und enthält einen Verweis auf konkrete Arbeitskarten/Arbeitsblätter usw. Die Mentoren müssen die während der Ausbildung am Arbeitsplatz wahrgenommenen Aufgaben überprüfen und gegenzeichnen, da ihnen die Verantwortung für die auf Ebene des Unterstützungspersonals bzw. des freigabeberechtigten Personals erledigten Aufgaben, abhängig von den jeweiligen Freigabeverfahren, zukommt. g) Nach zufriedenstellendem Abschluss des OJT-Programms geben die Mentoren eine Empfehlung für die abschließende Beurteilung des Antragstellers ab, die von benannten Prüfern durchgeführt wird. 6.2 Inhalt und Arbeitsbuch für die Ausbildung am Arbeitsplatz Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss eine Reihe von Tätigkeiten und Aufgaben umfassen, die für die beantragten Luftfahrzeugmusterberechtigungen und -systeme sowie die beantragte Lizenzkategorie repräsentativ sind, und kann mehr als eine Lizenzkategorie abdecken. Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss in einem OJT-Arbeitsbuch mit folgenden Angaben dokumentiert werden: a) Name des Antragstellers, b) Geburtsdatum des Antragstellers, c) die genehmigte(n) Instandhaltungsorganisation(en), in der/denen die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wurde, d) beantragte Luftfahrzeugberechtigungen und Lizenzkategorie, e) Liste der Aufgaben, einschließlich: i) Aufgabenbeschreibung ii) Verweis auf Arbeitskarte/Arbeitsauftrag/flugzeugtechnisches Protokoll usw. iii) Ort des Abschlusses der Aufgabe iv) Datum des Abschlusses der Aufgabe v) Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs f) Namen der Mentoren (ggf. einschließlich der Lizenznummer), g) eine unterzeichnete Empfehlung der Mentoren für die sich anschließende Abschlussbeurteilung des Antragstellers. 6.3 Abschließende Beurteilung des Antragstellers Die abschließende Beurteilung des Antragstellers darf erst durchgeführt werden, wenn das OJT-Arbeitsbuch ausgefüllt ist und die Mentoren die entsprechende Empfehlung unterzeichnet haben. Der benannte Prüfer, der die abschließende Beurteilung durchführt, teilt der Genehmigungsbehörde das Datum der Beurteilung rechtzeitig mit, um der Behörde eine etwaige Teilnahme zu ermöglichen. Ziel der abschließenden Beurteilung ist es, zu überprüfen, ob der Antragsteller über ausreichende technische Kenntnisse sowie über die entsprechenden Fähigkeiten und Einstellungen verfügt und ob er befähigt ist, eigenständig als freigabeberechtigtes Personal mit Musterberechtigung an einem bestimmten Luftfahrzeugmuster zu arbeiten. Die abschließende Beurteilung muss mindestens einen Arbeitstag in Anspruch nehmen. a) Bei der Beurteilung wird Folgendes abgefragt: (1) Die für die jeweilige Lizenzkategorie erforderlichen allgemeinen technischen Kenntnisse, (2) luftfahrzeugmusterspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweilige Lizenzkategorie, (3) Verständnis der für das Luftfahrzeug und die Lizenzkategorie relevanten Lizenzrechte, (4) das angemessene Verhalten und Sicherheitsverhalten des Antragstellers in Bezug auf die Instandhaltungsumgebung. b) Die Beurteilung muss in einem Bericht festgehalten werden, der folgende Informationen enthält: (1) Daten zur Identität des Antragstellers, (2) Daten zur Identität des Prüfers, (3) Datum und Zeitrahmen der Beurteilung, (4) Inhalt der Beurteilung, (5) Ergebnis der Beurteilung: Bestanden oder nicht bestanden. (6) Unterschrift des Prüfers, des Antragstellers und gegebenenfalls des unabhängigen Beobachters. c) Eine nicht bestandene Beurteilung kann nach drei Monaten oder, wenn eine zusätzliche Schulung erfolgt ist und die Mentoren eine neue Empfehlung abgegeben haben, früher als drei Monate wiederholt werden, sofern die Prüfer zustimmen. Nach drei gescheiterten Versuchen muss die gesamte Ausbildung am Arbeitsplatz wiederholt werden. 6.4 Anforderungen an Mentoren und Prüfer Bei den Mentoren und Prüfern handelt es sich um Instandhaltungspersonal mit folgenden Qualifikationen: i) Mentoren: — Sie sind Inhaber einer gültigen Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (AML), die gemäß diesem Anhang erteilt wurde, oder einer gültigen und vollständig mit ICAO Anhang 1 konformen AML gemäß Anhang II (Teil-145) Anlage IV, die für die zuständige Behörde annehmbar ist. — Sie sind seit mindestens einem Jahr Inhaber einer AML in derselben Kategorie wie die, für die das OJT-Mentoring erfolgt, und in die eine Musterberechtigung eingetragen ist, die für die Ausübung der Rechte an dem betreffenden Luftfahrzeug geeignet ist. — Sie verfügen über die erforderlichen Freigabe- oder Abzeichnungsrechte in der Instandhaltungsorganisation, in der die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wird. — Sie haben Erfahrung in der Ausbildung anderer Personen (z. B. als Lehrberechtigte, Ausbilder gemäß Anhang IV (Teil-147), haben Schulungslehrgänge für Ausbilder absolviert oder haben vergleichbare nationale Qualifikationen oder eine entsprechende Ausbildung, die für die zuständige Behörde annehmbar ist). ii) Prüfer, die die abschließende Beurteilung vornehmen: — Sie sind Inhaber einer gültigen Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (AML), die gemäß diesem Anhang erteilt wurde, oder einer gültigen und vollständig mit ICAO Anhang 1 konformen AML gemäß Anhang II (Teil-145) Anlage IV, die für die zuständige Behörde annehmbar ist. — Sie sind seit mindestens drei Jahren Inhaber einer AML in derselben Kategorie wie die, für die die Ausbildung am Arbeitsplatz beurteilt wird, und in die dieselbe oder eine ähnliche Musterberechtigung eingetragen ist. — Sie haben Erfahrung in der Beurteilung anderer Personen und/oder wurden darin ausgebildet (z. B. als Lehrberechtigte, Prüfer gemäß Anhang IV (Teil-147), haben Schulungslehrgänge für Ausbilder absolviert oder haben vergleichbare nationale Qualifikationen oder eine entsprechende Ausbildung, die für die zuständige Behörde annehmbar ist). — Sie dürfen in die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht als Mentor des Antragstellers einbezogen worden sein. Hat sich der Prüfer an der Ausbildung am Arbeitsplatz beteiligt, muss bei der OJT-Beurteilung ein unabhängiger Beobachter anwesend sein. 6.5 OJT-Dokumentation und -Aufzeichnungen Der zufriedenstellende Abschluss der Ausbildung am Arbeitsplatz muss dem Antragsteller mit dem abschließenden Beurteilungsbericht und dem OJT-Arbeitsbuch bescheinigt werden. Die OJT-Dokumentation muss der zuständigen Behörde zur Untermauerung des Antrags auf Erteilung oder Änderung der Lizenz nach Abschnitt B Unterabschnitt B dieses Anhangs vorgelegt werden. Aufzeichnungen der OJT-Dokumentation müssen von der Instandhaltungsorganisation, in der die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wird, gemäß den mit der für die Instandhaltungsorganisation zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren aufbewahrt werden. Anlage IV Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Teil-66 erforderlich sind A. Erforderliche Erfahrung Tabelle A zeigt die Erfahrung (in Monaten), die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist. Die Anforderungen an die Erfahrung können um 50 % reduziert werden, wenn der Antragsteller einen für eine bestimmte Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Grundlagenlehrgang abgeschlossen hat. Tabelle A Auf: Von: A1 A2 A3 A4 B1.1 B1.2 B1.E B1.3 B1.4 B2 B2L B3 L1 L2 L3 L4 L5 A1 — 6 6 6 24 6 6 24 12 24 12 6 12 12 12 12 24 A2 6 — 6 6 24 6 6 24 12 24 12 6 12 12 12 12 24 A3 6 6 — 6 24 12 12 24 6 24 12 12 12 12 12 12 24 A4 6 6 6 — 24 12 12 24 6 24 12 12 12 12 12 12 24 B1.1 — 6 6 6 — 6 6 6 6 12 12 6 6 6 12 12 12 B1.2 6 — 6 6 24 — 6 24 6 24 12 — — — 12 12 12 B1.E 6 6 6 6 24 6 — 24 12 24 12 6 6 6 12 12 12 B1.3 6 6 — 6 6 6 6 — 6 12 12 6 6 6 12 12 12 B1.4 6 6 6 — 24 6 12 24 — 24 12 6 6 6 12 12 12 B2 6 6 6 6 12 12 12 12 12 — — 12 6 6 12 12 24 B2L 6 6 6 6 12 12 12 12 12 12 — 12 6 6 12 12 24 B3 6 — 6 6 24 6 12 24 12 24 12 — — — 12 12 12 L1 24 24 24 24 36 24 24 36 24 36 24 24 — 6 12 12 24 L2 24 12 24 24 36 12 12 36 24 36 24 12 — — 12 12 24 L3 30 30 30 30 48 30 30 48 30 48 30 30 12 12 — 6 24 L4 30 30 30 30 48 30 30 48 30 48 30 30 12 12 — — 24 L5 24 24 24 24 36 24 24 36 24 36 24 24 12 12 12 — — (*1) Auch wenn die Anforderungen an die Erfahrung möglicherweise um 50 % reduziert wurden, ist eine Lizenz mit Einschränkungen nach Punkt 66.A.45 Buchstabe h Ziffer ii Nummer 3 zulässig. B. Module oder Teilmodule für das erforderliche Grundwissen Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungen, die für die Aufnahme einer neuen (Unter)Kategorie in eine gemäß diesem Anhang erteilte AML erforderlich sind. Die gemäß Anlage I und Anlage VII erstellten Lehrpläne setzen einen jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand für die verschiedenen Lizenzkategorien innerhalb eines Moduls voraus, weshalb Lizenzinhaber für bestimmte Module zusätzliche Prüfungen ablegen müssen, wenn sie eine nach diesem Anhang erteilte AML auf eine weitere (Unter)Kategorie erweitern wollen. Zur Festlegung der noch fehlenden oder bereits auf einem niedrigeren Niveau bestandenen Themen muss das betreffende Modul analysiert werden. Tabelle B Auf 9 Von A1 A2 A3 A4 B1.1 B1.2 B1.E B1.3 B1.4 B2 B2L B3 L1C L1 L2C L2 L3H L3G L4H L4G L5 A1 Keine 16. 12. 12, 16. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 2, 8, 9. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 9. A2 11, 15. Keine 12, 15. 12. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 2, 8, 9. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 9. A3 11, 17. 11, 16, 17. Keine 16. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 2, 8, 9. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 9. A4 11, 15, 17. 11, 17. 15. Keine Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 9. Alle außer 2, 8, 9. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 2L. Alle außer 9. B1.1 Keine 16. 12. 12, 16. Keine 16. 18. 12. 12, 16. 4, 5, 13, 14. 4, 5, 13SQ, 14SQ 16. 12L. 12L. 8L2, 12L. 8L2, 12L. 9L. 10L. 8L2, 9L, 11L, 12L. 8L2, 10L, 11L, 12L. 8L2, 10L, 11L, 12L. B1.2 11, 15. Keine 12, 15. 12. 11, 15. Keine 18. 12, 15. 12. 4, 5, 13, 14. 4, 5, 13SQ. 14SQ Keine 12L. 12L. 8L1, 12L. 8L1, 12L. 9L. 10L. 8L1, 9L, 11L, 12L. 8L1, 10L, 11L, 12L. 8L1, 10L, 11L, 12L. B1.E 11, 15. 114, 16 12, 15. 12, 16. 11, 15. 114, 16 Keine 12, 15. 12, 16. 4, 5, 13, 14. 4, 5, 13SQ, 14SQ 114, 16. 12L. 12L. 8L3, 12L. 8L3, 12L. 9L. 10L. 8L3, 9L, 11L, 12L. 8L3, 10L, 11L, 12L. 8L3, 10L, 11L, 12L. B1.3 11, 17. 11, 16, 17. Keine 16. 11, 17. 11, 16, 17. 11, 17, 18. Keine 16. 4, 5, 13, 14. 4, 5, 13SQ, 14SQ 11, 16, 17. 7L, 12L. 7L, 12L. 7L, 8L2, 12L. 7L, 8L2, 12L. 9L. 10L. 8L2, 9L, 11L, 12L. 8L2, 10L, 11L, 12L. 8L2, 10L, 11L, 12L. B1.4 11, 15, 17. 11, 17. 15. Keine 11, 15, 17. 11, 17. 11, 17, 18. 15. Keine 4, 5, 13, 14. 4, 5, 13SQ, 14SQ 11, 17. 7L, 12L. 7L, 12L. 7L, 8L1, 12L. 7L, 8L1, 12L. 9L. 10L. 8L1, 9L, 11L, 12L. 8L1, 10L, 11L, 12L. 8L1, 10L, 11L, 12L. B2 7, 11, 15, 17. 7, 11, 16, 17. 7, 12, 15. 7, 12, 16. 6, 7, 11, 15, 17. 6, 7, 11, 16, 17. 6, 7, 11, 17, 18. 6, 7, 12, 15. 6, 7, 12, 16. Keine Keine 6, 7, 11, 16, 17. 5L, 7L. 4L, 5L, 6L, 7L. 5L, 7L, 8L. 4L, 5L, 6L, 7L, 8L. 9L. 10L. 8L, 9L, 11L. 8L, 10L, 11L. 6, 7, [11 oder 127], [15, 16 oder 18], 17, 8L8, 10L, 11L B2L 7, 11, 15, 17. 7, 11, 16, 17. 7, 12, 15. 7, 12, 16. 6, 7, 11, 15, 17. 6, 7, 11, 16, 17. 6, 7, 11, 17, 18. 6, 7, 12, 15. 6, 7, 12, 16. 13SQ, 14SQ. Keine 6, 7, 11, 16, 17. 5L, 7L, 12LSQ. 4L, 5L, 6L, 7L, 12LSQ. 5L, 7L, 8L, 12LSQ. 4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12LSQ. 9L. 10L. 8L, 9L, 11L,12LSQ. 8L, 10L, 11L, 12LSQ. 6, 7, [11 oder 127], [15, 16 oder 18], 17, 8L8, 10L, 11L, 12LSQ B3 11, 15. 11 12, 15. 12. 2, 3, 5, 8, 11, 15. 2, 3, 5, 8, 11. 2, 3, 5, 8, 11, 18. 2, 3, 5, 8, 12, 15. 2, 3, 5, 8, 12. 2, 3, 4, 5, 8, 13, 14. 2, 3, 4, 5, 8, 13SQ, 14SQ. Keine 12L. 12L. 8L1, 12L. 8L1, 12L. 9L. 10L. 8L1,9L, 11L, 12L. 8L1,10L, 11L, 12L. 2, 3, 5, 8, [11 oder 12], 8L1, 10L, 11L, 12L. Auf Von A1 A2 A3 A4 B1.1 B1.2 B1.E B1.3 B1.4 B2 B2L B3 L1C L1 L2C L2 L3H L3G L4H L4G L5 L1C Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Keine 4L, 6L. 8L. 4L, 6L, 8L. 9L. 10L. 8L, 9L, 11L. 8L, 10L, 11L. Alle außer 12L. L1 Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Keine Keine 8L. 8L. 9L. 10L. 8L, 9L, 11L. 8L, 10L, 11L. Alle außer 12L. L2C Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Keine 4L, 6L. Keine 4L, 6L. 9L. 10L. 9L, 11L. 10L, 11L. Alle außer 8L und 12L. L2 Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Keine Keine Keine Keine 9L. 10L. 9L, 11L. 10L, 11L. Alle außer 8L und 12L. L3H Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle 5L, 7L, 12L. 4L, 5L, 6L, 7L, 12L. 5L, 7L, 8L, 12L. 4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12L. Keine 10L. 8L, 11L, 12L. 8L, 10L, 11L, 12L. Alle. L3G Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle 5L, 7L, 12L. 4L, 5L, 6L, 7L, 12L. 5L, 7L, 8L, 12L. 4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12L. 9L. Keine 8L, 9L, 11L, 12L. 8L, 11L, 12L. Alle außer 10L. L4H Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle 5L, 7L. 4L, 5L, 6L, 7L. 5L, 7L. 4L, 5L, 6L, 7L. Keine 10L. Keine 10L. Alle außer 8L, 11L und 12L. L4G Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle Alle 5L, 7L. 4L, 5L, 6L, 7L. 5L, 7L. 4L, 5L, 6L, 7L. 9L. Keine 9L. Keine Alle außer 8L, 10L, 11L und 12L. L5 10 B1.1 Keine Keine 12. 12. Keine 166. 18. 12. 12, 166. 4, 5, 13. 4, 5, 13SQ. 166. Keine Keine Keine Keine 9L. Keine 9L. Keine Keine B1.2 11. Keine 12. 12. 11, 15. Keine 18. 12, 15. 12. 4, 5, 13. 4, 5, 13SQ. Keine Keine Keine Keine Keine 9L. Keine 9L. Keine Keine B1.E 11. Keine 12. 12. 11, 15. 114, 166. Keine 12, 15. 12, 166. 4, 5, 13. 4, 5, 13SQ. 114, 166. Keine Keine Keine Keine 9L. Keine 9L. Keine Keine B1.3 11. 11. Keine Keine 11, 175. 11, 166, 175. 11, 175, 18. Keine 166. 4, 5, 13. 4, 5, 13SQ. 11, 166, 175. 7L. 7L. 7L. 7L. 9L. Keine 9L. Keine Keine B1.4 11. 11. Keine Keine 11, 15, 175. 11, 175. 11, 175, 18. 15. Keine 4, 5, 13. 4, 5, 13SQ. 11, 175. 7L. 7L. 7L. 7L. 9L. Keine 9L. Keine Keine Anmerkung: „Alle“ bezieht sich auf alle relevanten Elemente der in Anlage 1 Nummer 2 „Modularisierung“ oder in Anlage VII Nummer 1 „Modularisierung“ genannten Module für die Ziel(unter)kategorie (d. h. die (Unter)Kategorie in der Zeile „Auf“). SQ = abhängig von der Systemqualifikation. 1: Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Kolbentriebwerken, bei einer Erweiterung „von B1.2“ oder „von B3“ sind auch die Themen im Zusammenhang mit Propellern ausgenommen. 2: Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Turbinentriebwerken, bei einer Erweiterung „von B1.1“ sind auch die Themen im Zusammenhang mit Propellern ausgenommen. 3: Ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Elektromotoren und Propellern. 4: Nur Teilmodul „11.10“. 5: Nur Teilmodul „17.4“. 6: Nur Teilmodul „16.12“. 7: Die Module 12 und 18 können nicht zusammen gewählt werden. 8: Abhängig vom gewählten Modul [11 oder 12] und [15, 16 oder 18] müssen nur einige Themen von Modul 8L gewählt werden. 9: Jedes in den einzelnen Feldern angegebene (Unter)Modul muss auf dem in Anlage 1 Nummer 2 „Modularisierung“ oder in Anlage VII Nummer 1 „Modularisierung“ genannten Wissensstand entsprechend der Ziel(unter)kategorie (d. h. die (Unter)Kategorie in der Zeile „Auf“) unterrichtet werden. 10: Die Zeile B1.x ist abhängig von der B1-Unterkategorie, auf deren Grundlage die L5-Lizenz erteilt wurde, zu verwenden (siehe Anlage VII Nummer 1 „Modularisierung“). Anlage V Antragsformular — EASA-Formblatt 19 1. Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen. 2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen dieser Verordnung erlauben oder verlangen. Text von Bild Ich beantrage die Erteilung/Änderung/Verlängerung der Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wie angegeben und bestätige, dass die in diesem Formblatt gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung korrekt sind. Ich bestätige hiermit, dass 1. ich keine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen innehabe, 2. ich keine Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat beantragt habe und 3. ich nie eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen innehatte, die in einem anderen Mitgliedstaat widerrufen oder ausgesetzt wurde. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige Angaben dazu führen können, dass ich keine Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen erhalte. Unterschrift: Name: Datum: Ich möchte die folgenden Anrechnungen beantragen (sofern zutreffend): Anrechnung für Erfahrung aufgrund der Ausbildung gemäß Teil-147 Anrechnungen aufgrund äquivalenter Prüfungszeugnisse Bitte alle entsprechenden Bescheinigungen beilegen Empfehlung (sofern zutreffend): Hiermit wird bescheinigt, dass der Antragsteller über die einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen von Teil-66 in Bezug auf die Instandhaltung verfügt, und es wird empfohlen, dass die zuständige Behörde die Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gewährt oder einträgt. Unterschrift: Name: Position: Datum: EASA-Formblatt 19 Ausgabe 5 ►(1) M18 Anlage VI Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) – EASA-Formblatt 26 1. Die folgenden Seiten enthalten ein Muster der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66). 2. Das Dokument ist in der gezeigten standardisierten Form zu drucken, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Computer zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel aufgebracht werden müssen. Mit dem Computer erstellte Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist. 3. Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Im letzteren Fall ist für jeden Lizenzinhaber, der die Lizenz außerhalb dieses Mitgliedstaats benötigt, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beizulegen, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen. 4. Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht. 5. Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann von der Reihenfolge dieses Musters abweichen und das Dokument muss nicht unbedingt Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen identifiziert werden kann. 6. Das Dokument ist von der zuständigen Behörde zu erstellen. Es kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb erstellt werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Erstellung gemäß einem im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Ausstellung des Dokuments. 7. Die Vornahme jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen obliegt der zuständigen Behörde. Die Änderung kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Änderung gemäß einem in dem Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Änderung des Dokuments. 8. Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss diese Lizenz in gutem Zustand halten und sicherstellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann dazu führen, dass die Lizenz ungültig wird oder der Lizenzinhaber das Recht verliert, Freigabebescheinigungen auszustellen. Sie kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach nationalem Recht führen. 9. Die nach Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt und muss bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht werden. 10. Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist fakultativ und darf nur dafür verwendet werden, unter nationale Vorschriften fallende Rechte einzutragen, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden. 11. Bezüglich der Seite der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese Seite erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen, wobei für mehrere Luftfahrzeugmusterberechtigungen entsprechend mehr Seiten ausgestellt werden müssen. 12. Unbeschadet Punkt 11 ist jede Seite im Format dieses Musters auszustellen und muss die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben enthalten. 13. In der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus dem Recht zur Erteilung von Freigabebescheinigungen sind. Gelten keine Einschränkungen, ist die Seite „EINSCHRÄNKUNGEN“ mit dem Vermerk „Keine Einschränkungen“ zu versehen. 14. Bei der Verwendung eines Vordrucks für die Ausstellung der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht. Text von Bild ANTRAG AUF ERTEILUNG / ÄNDERUNG / VERLÄNGERUNG DER TEIL-66-LIZENZ FÜR DIE INSTANDHALTUNG VON LUFTFAHRZEUGEN (AML)) EASA-FORMBLATT 19 ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER: Name: Anschrift: Telefon: E-Mail: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum und -ort: ANGABEN ZU TEIL-66 AML (soweit zutreffend): Lizenz-Nr.: Ausstellungsdatum: ANGABEN ZUM ARBEITGEBER: Name: Anschrift: Referenz-Nr. der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb: Telefon: Fax: ANTRAG AUF: (Zutreffendes ankreuzen) Erteilung Änderung Verlängerung (Unter)Kategorien A B1 B2 B2L B3 C L (siehe unten) Flugzeug mit Turbinentriebwerk Flugzeug mit Kolbentriebwerk Hubschrauber mit Turbinentriebwerk Hubschrauber mit Kolbentriebwerk Avionik Siehe Systemberechtigungen unten Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse(MTOM) von 2 t und darunter Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge Systemberechtigungen für die B2L-Lizenz: 1. Flugregelung 2. Instrumente 3. COM/NAV 4. Luftraumüberwachung 5. Luftfahrzeugzellensysteme Unterkategorien der L-Lizenz: L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise L1: Segelflugzeuge. L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge L3H: Heißluftballone L3G: Gasballone L4H: Heißluft-Luftschiffe L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA2 Mustereintragung/Berechtigungseintragung/Aufhebung von Einschränkungen (sofern zutreffend): ►(1) M16 ►(2)(3) M18 Text von Bild Ich beantrage die Erteilung/Änderung/Verlängerung der Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wie angegeben und bestätige, dass die in diesem Formblatt gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung korrekt sind. Ich bestätige hiermit, dass 1. ich keine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen innehabe, 2. ich keine Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat beantragt habe und 3. ich nie eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen innehatte, die in einem anderen Mitgliedstaat widerrufen oder ausgesetzt wurde. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige Angaben dazu führen können, dass ich keine Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen erhalte. Unterschrift: Name: Datum: Ich möchte die folgenden Anrechnungen beantragen (sofern zutreffend): Anrechnung für Erfahrung aufgrund der Ausbildung gemäß Teil-147 Anrechnungen aufgrund äquivalenter Prüfungszeugnisse Bitte alle entsprechenden Bescheinigungen beilegen Empfehlung (sofern zutreffend): Hiermit wird bescheinigt, dass der Antragsteller über die einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen von Teil-66 in Bezug auf die Instandhaltung verfügt, und es wird empfohlen, dass die zuständige Behörde die Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gewährt oder einträgt. Unterschrift: Name: Position: Datum: EASA-Formblatt 19 Ausgabe 5 ►(1) M16 ►(2) M18 Anlage VII Erforderliches Grundwissen für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I enthaltenen Definitionen. 1. Modularisierung Die für jede Unterkategorie/Kategorie einer Luftfahrzeuglizenz erforderlichen Module müssen der folgenden Matrix entsprechen. Anwendbare Fachmodule sind mit einem „X“ gekennzeichnet, während „n. z.“ bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist. Die Anforderungen an das Grundwissen für L5 müssen die gleichen sein wie für jede Unterkategorie B1 (wie in Anlage I angegeben) zuzüglich der in der Matrix angegebenen weiteren Module. Lizenz-Unterkategorien Segelflugzeuge in Verbundbauweise Segelflugzeuge Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise Motorsegler und ELA1-Flugzeuge Heißluftballone Gasballone Heißluft-Luftschiffe ELA2-Gas-Luftschiffe Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2 Fachmodule L1C L1 L2C L2 L3H L3G L4H L4G L5 1L „Grundwissen“ X X X X X X X X n. z. 2L „Menschliche Faktoren“ X X X X X X X X n. z. 3L „Luftrecht“ X X X X X X X X n. z. 4L „Gewebebespannte Struktur aus Holz und/oder Metallrohren“ n. z. X n. z. X n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 5L „Verbundstruktur“ X X X X n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 6L „Metallische Struktur“ n. z. X n. z. X n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 7L „Luftfahrzeugzelle — allgemeine, mechanische und elektrische Systeme“ X X X X n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 8L „Antrieb“ n. z. n. z. X X n. z. n. z. X X X 9L „Ballone — Heißluftballone“ n. z. n. z. n. z. n. z. X n. z. X n. z. n. z. 10L „Ballone — Gasballone (frei/gefesselt)“ n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. X n. z. X X 11L „Luftschiffe — Heißluft-Luftschiffe/Gas-Luftschiffe“ n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. X X X 12L „Funk/ELT/Transponder/Instrumente“ X X X X n. z. n. z. X X X (*1) Von Modul 8L sind nur die zutreffenden Themen zum Antrieb erforderlich, abhängig von der B1-Unterkategorie, die der Antragsteller bereits innehat. MODUL 1L — GRUNDWISSEN MODUL 1L — GRUNDWISSEN Stufe 1L.1 Mathematik — Arithmetik — Algebra — Geometrie 1 1L.2 Physik — Materie — Mechanik — Temperatur 1 1L.3 Elektrik — Gleich- und Wechselstromkreise 1 1L.4 Aerodynamik/Aerostatik 1 1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz 2 MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN Stufe 2L.1 Allgemeines 1 2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen 1 2L.3 Sozialpsychologie 1 2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 1 2L.5 Physische Umgebung 1 2L.6 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung 2 MODUL 3L — LUFTRECHT MODUL 3L — LUFTRECHT Stufe 3L.1 Rechtsrahmen 1 3L.2 Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 1 3L.3 Reparaturen und Modifikationen (Teil-ML) 2 3L.4 Instandhaltungsunterlagen (Teil-ML) 2 3L.5 Lizenzrechte und ihre ordnungsgemäße Ausübung (Teil-66, Teil-ML) 2 MODUL 4L — GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN MODUL 4L — GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN Stufe 4L.1 Luftfahrzeugzellen in gewebebespannter Holzbauweise und/oder Metallrohrbauweise 2 4L.2 Werkstoffe 2 4L.3 Feststellung von Schäden und Mängeln 3 4L.4 Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren 3 MODUL 5L — VERBUNDSTRUKTUR MODUL 5L — VERBUNDSTRUKTUR Stufe 5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) 2 5L.2 Werkstoffe 2 5L.3 Feststellung von Schäden und Mängeln 3 5L.4 Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren 3 MODUL 6L — METALLISCHE STRUKTUR MODUL 6L — METALLISCHE STRUKTUR Stufe 6L.1 Luftfahrzeugzelle aus Metall 2 6L.2 Werkstoffe 2 6L.3 Feststellung von Schäden und Mängeln 3 6L.4 Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren 3 MODUL 7L -LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME MODUL 7L -LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME Stufe 7L.1 Flugtheorie — Segelflugzeuge und Flugzeuge 1 7L.2 Struktur der Luftfahrzeugzelle — Segelflugzeuge und Flugzeuge 1 7L.3 Klimaanlage (ATA 21) 1 7L.4 Elektrische Leistung, Kabel und Stecker (ATA 24) 2 7L.5 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) 2 7L.6 Brandschutz und andere Sicherheitssysteme (ATA 26) 2 7L.7 Flugsteuerung (ATA 27) 3 7L.8 Kraftstoffanlage (ATA 28) 2 7L.9 Hydraulik (ATA 29) 2 7L.10 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1 7L.11 Fahrwerk (ATA 32) 2 7L.12 Lampen (ATA 33) 2 7L.13 Sauerstoff (ATA 35) 2 7L.14 Pneumatik/Vakuum (ATA 36) 2 7L.15 Wasserballast (ATA 41) 2 7L.16 Verbindungselemente 2 7L.17 Rohre, Schläuche und Verbindungen 2 7L.18 Federn 2 7L.19 Lager 2 7L.20 Getriebe 2 7L.21 Steuerkabel 2 7L.22 Passungen und Abstände 2 7L.23 Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage 2 7L.24 Werkstattverfahren und Werkzeuge 2 7L.25 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken 2 7L.26 Abnormale Ereignisse 2 7L.27 Instandhaltungsverfahren 2 MODUL 8L — ANTRIEB MODUL 8L — ANTRIEB Kolbenantrieb Turbinenantrieb Elektroantrieb Stufe 8L.1 Allgemeine Motorengrundlagen X X X 2 8L.2 Grundlagen und Leistungsmerkmale von Kolbentriebwerken X 2 8L.3 Bau von Kolbentriebwerken X 2 8L.4 Kraftstoffsystem mit Kolbentriebwerk (nichtelektronisch) X 2 8L.5 Anlass- und Zündsystem X 2 8L.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsystem X 2 8L.7 Aufladen/Turboladen X 2 8L.8 Schmiersysteme für Kolbentriebwerke X 2 8L.9 Triebwerksanzeigesysteme X X X 2 8L.10 Elektromotoren für Luftfahrzeuge X 2 8L.11 Grundlagen und Leistungsmerkmale von Turbinentriebwerken X 2 8L.12 Einlass und Kompressor X 2 8L.13 Brennkammer, Anlass- und Zündsystem X 2 8L.14 Turbinenabschnitt und Auslass X 2 8L.15 Sonstige Komponenten und Systeme von Turbinentriebwerken X 2 8L.16 Inspektion und Bodenbetrieb von Turbinentriebwerken X 2 8L.17 Propeller X X X 2 8L.18 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC) X X X 2 8L.19 Schmierstoffe und Kraftstoffe X X X 2 8L.20 Einbau von Triebwerken und Propellern X X X 2 8L.21 Überwachung und Bodenbetrieb von Triebwerken X X X 2 8L.22 Lagerung und Konservierung von Triebwerken und Propellern X X X 2 MODUL 9L — BALLONE — HEIẞLUFTBALLONE MODUL 9L — BALLONE — HEISSLUFTBALLONE Stufe 9L.1 Flugtheorie — Heißluftballone 1 9L.2 Allgemeine Luftfahrzeugzelle von Heißluftballonen 2 9L.3 Hülle 3 9L.4 Heizungssystem/Brenner 3 9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile) 3 9L.6 Instrumente 2 9L.7 Ausrüstung 2 9L.8 Handhabung und Lagerung von Heißluftballonen 2 9L.9 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken 3 MODUL 10L — BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT) MODUL 10L — BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT) Stufe 10L.1 Flugtheorie — Gasballone 1 10L.2 Allgemeine Luftfahrzeugzelle von Gasballonen 2 10L.3 Hülle 3 10L.4 Netz 3 10L.5 Ventile, Parachute und andere zugehörige Systeme 3 10L.6 Lastring 3 10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile) 3 10L.8 Leinen und Taue 3 10L.9 Instrumente 2 10L.10 Systeme gefesselter Gasballone (TGB) 3 10L.11 Ausrüstung 2 10L.12 Handhabung und Lagerung von Gasballonen 2 10L.13 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken 3 MODULE 11L — LUFTSCHIFFE — HEIẞLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE MODULE 11L — LUFTSCHIFFE — HEISSLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE Stufe 11L.1 Flugtheorie und Steuerung von Luftschiffen 2 11L.2 Luftschiffzellenstruktur — allgemeine Konzepte 2 11L.3 Luftschiffhülle 2 11L.4 Gondel 3 11L.5 Luftschiff-Flugsteuerung (ATA 27/55) 3 11L.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 3 11L.7 Lampen (ATA 33) 2 11L.8 Eis- und Regenschutz 3 11L.9 Kraftstoffanlage (ATA 28) 2 11L.10 Motoren und Propeller in Luftschiffen 2 11L.11 Handhabung und Lagerung von Luftschiffen 2 11L.12 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken 2 MODUL 12L — FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE MODUL 12L — FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE Stufe 12L.1 Funk/ELT 2 12L.2 Transponder und FLARM 2 12L.3 Instrumente 2 12L.4 Allgemeine Avionikprüfgeräte 1 Anlage VIII Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage: i) Alle Prüfungen müssen unter Verwendung von Auswahlfragen nach dem in Punkt (ii) festgelegten Format durchgeführt werden. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten sollten die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten: es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln. ii) Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen. iii) Um ein Modul zu bestehen, müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden. iv) Strafpunkte (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht vergeben werden. v) Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Kenntnisse müssen im Verhältnis zum Technologieniveau der Luftfahrzeugkategorie stehen. vi) Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach mindestens 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Modulprüfung wieder aufgenommen werden. vii) Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig. b) Anzahl der Fragen je Modul: i) Modul 1L „GRUNDWISSEN“: 20 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten; ii) MODUL 2L „MENSCHLICHE FAKTOREN“: 20 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten; iii) MODUL 3L „LUFTRECHT“: 28 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten; iv) MODUL 4L „GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN“: 40 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten; v) MODUL 5L „VERBUNDSTRUKTUR“: 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten; vi) MODUL 6L „METALLISCHE STRUKTUR“: 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten; vii) MODUL 7L „LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME“: 60 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten; viii) MODUL 8L „ANTRIEB“: 64 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten; ix) MODUL 9L „BALLONE — HEISSLUFTBALLONE“: 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten; x) MODUL 10L „BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT)“: 44 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 55 Minuten; xi) MODULE 11L „LUFTSCHIFFE — HEISSLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE“: 40 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten; xii) MODUL 12L „FUNK/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE“: 20 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten. Anlage IX Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT) 1. Zweck dieser Anlage ist die Festlegung der Anforderungen an die Bewertung und Genehmigung von MBT-Lehrgängen durch die zuständige Behörden nach Punkt 66.B.135. Sofern die zuständige Behörde beschließt, dass die in dieser Anlage festgelegte Methode auch für die Bewertung anderer Lehrgänge geeignet ist, kann diese Anlage für die Bewertung dieser anderen Lehrgänge verwendet werden. Die Bewertung muss von der zuständigen Behörde anhand aller in Tabelle A festgelegten Kriterien durchgeführt werden, die in vier Kategorien — Buchstaben a bis d — unterteilt sind. Die zuständige Behörde muss in der Tabelle eindeutige Angaben zu dem zu bewertenden MBT-Produkt sowie zu seinen Herstellungs- und Aktualisierungsversionen machen. 2. Die zuständige Behörde, die die Bewertung durchführt, muss sich selbst in die Lage eines Teilnehmers oder Endnutzers versetzen und jedes in Tabelle A aufgeführte Kriterium einzeln auf einer Skala von 1 bis 5 wie folgt bewerten: 1: Inakzeptabel. Genügt nicht den zu erfüllenden Kriterien. 2: Teilweise akzeptabel, aber Verbesserungen sind erforderlich, um den zu erfüllenden Kriterien zu genügen. 3: Akzeptabel. Die Kriterien werden erfüllt. 4: Gut. Die Kriterien werden erfüllt, sofern Verbesserungen vorgenommen werden. 5: Ausgezeichnet. Die zu erfüllenden Kriterien werden übertroffen. 3. Wird eines oder mehrere der Kriterien mit unter 3 bewertet, muss die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Produkts mit einem alternativen Lernprozess verlangen, damit ein annehmbares Eignungsniveau erreicht wird. 4. Sobald die zuständige Behörde jedes einzelne der in Tabelle A aufgeführten Kriterien bewertet hat, verwendet sie zur Bestimmung des allgemeinen Eignungsniveaus jeder MBT-Lernressource die folgende kombinierte Bewertungsskala: — 100-80: Ausgezeichnete Lernressource. Sie bietet verschiedene Funktionen und erfüllt die Eignungskriterien. — 79-60: Die Lernressource erfüllt die Eignungskriterien. — 59-40: Die Lernressource ermöglicht es nicht, den gewünschten pädagogischen Nutzen im notwendigen Umfang zu erreichen. Die Lernressource kann nur für „informelle“ Schulungen verwendet werden. — 39-20: Die Lernressource liegt unter dem Durchschnitt. Sie genügt nicht den zu erfüllenden Kriterien. Vor der Genehmigung des Produkts muss die zuständige Behörde prüfen, ob die MBT-Lernressource eine Gesamtpunktzahl von mindestens 60 erreicht und ob es kein unter 3 bewertetes Kriterium gab. Tabelle A: Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT) Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT) Produktidentifizierung: Bezeichnung: Version: PUNKTZAHL (1-5) Kategorie a „Akademische Qualität“ Zuverlässigkeit der Informationen 1. Die Information ist zuverlässig. Relevanz der Information 2. Die Information ist relevant. Kategorie b „Pädagogische Qualität“ Formulierung/Aufbau pädagogisch sinnvoll 3. Die von der Lernressource gebotene Vereinfachung ist qualitativ angemessen. 4. Die Bildungsressource enthält eine angemessene Anzahl von Übersichten und Zusammenfassungen. 5. Die Ressource ist klar strukturiert (Zusammenfassungen, Pläne). 6. Die Struktur unterstützt ihre Verwendung im pädagogischen Kontext. Pädagogische Strategien 7. Die Lernziele sind angegeben. 8. Die Ressource umfasst Anreize zur Lernunterstützung. 9. Die Ressource führt zu Interaktionen zwischen Auszubildenden und Ausbildern. 10. Die aktive Einbeziehung der Auszubildenden wird gefördert. 11. Auf Auszubildende ausgerichtetes Lernen ist enthalten. 12. Problemlösungsaufgaben fördern das Lernen. 13. Die Ressource ermöglicht die Kommunikation zwischen den Auszubildenden. 14. Der Auszubildende kann seinen Lernfortschritt sehen. Beurteilungsmethoden für Auszubildende 15. Die Ressource bietet ein Selbstbeurteilungsverfahren. Kategorie c „Didaktische Qualität“ Lernaktivitäten 16. Der Inhalt bezieht sich auf reale Situationen, mit denen sich der Auszubildende möglicherweise in einer tatsächlichen Instandhaltungsumgebung konfrontiert sehen könnte. Lerninhalte 17. Der Inhalt ist zur Erreichung der Lernziele geeignet. Kategorie d „Technische Qualität“ Konzept 18. Inhalt und Organisation der Lernressource zeichnen sich aus durch die angemessene Verwendung von Farben, Interaktivität, grafische Qualität, Animationen und Illustrationen. Recherchieren mittels Browser 19. Navigationsmethoden sind klar, konsistent und intuitiv. Technologische Aspekte 20. Multimediatechniken fördern die Informationsweitergabe. Endergebnis: Anmerkungen: Bei der Bewertung der MBT anhand der in Tabelle A aufgeführten Einzelkriterien berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes: Kategorien: a) Akademische Qualität Die mit der Multimedia-Ressource präsentierten Informationen müssen zwei Merkmale aufweisen: i. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind zuverlässig, aktuell und relativ fehlerfrei. Die Informationen entsprechen den geltenden rechtlichen Anforderungen. ii. Relevanz: Die Informationen sind für die für den Kurs festgelegten Lernziele relevant. Sie unterstützen die Auszubildenden bei der Erreichung der Lernziele. b) Pädagogische Qualität Die MBT hebt die Tätigkeiten hervor, die die Entwicklung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fördern. Die Hauptkriterien für jedes Produkt beziehen sich auf drei Aspekte: i. Pädagogisch sinnvolle Formulierung und sinnvoller Aufbau Kennzeichnend ist die Qualität der Vereinfachung, das Vorhandensein von Zusammenfassungen sowie die Verwendung von Diagrammen, Abbildungen, Animationen und Illustrationen. Bewertet wird, ob die Struktur der Lernressource deren Nutzung in einem pädagogischen Kontext fördert. Dies bezieht sich auf die Leichtigkeit der Orientierung (Zusammenfassung, Unterrichtsplan), das Vorhandensein geeigneter Interaktionen, die Benutzerfreundlichkeit (Back-, Forward-, Scroll-Boxen usw.) und die Kommunikationsressourcen (Fragen und Antworten, häufig gestellte Fragen, Forum usw.). ii. Pädagogische Strategien: Lehr- und Lernstile sollten auf aktiven Lehransätzen beruhen, um sinnvolle Situationen im Zusammenhang mit Lernzielen und der Motivation der Lernenden zu schaffen. iii. Beurteilungsmethoden für Studierende: Methoden werden eingeführt, um die Erreichung der Lernziele zu messen. c) Didaktische Qualität i. Lernaktivitäten Der Inhalt bezieht sich auf reale Situationen, mit denen sich der Auszubildende möglicherweise in einer tatsächlichen Instandhaltungsumgebung konfrontiert sehen könnte. ii. Lerninhalte Der Inhalt ist geeignet, um die Lernziele zu erreichen. d) Technische Qualität: In diesem Abschnitt werden die Konzeption, das Recherchieren mittels Browser und die technologischen Aspekte der Lernressource bewertet: i. Konzeption: Inhalt und Organisation der Lernressource zeichnen sich aus durch die angemessene Verwendung von Farben, Interaktivität, grafische Qualität ausgewählter Bilder, Animationen und Illustrationen. ii. Recherchieren mittels Browser : Während der Navigation sollte der Auszubildende in der Lage sein, einen Plan, einen Index oder ein detailliertes Inhaltsverzeichnis zu finden. Die vorgeschlagenen Optionen oder Leitlinien müssen klar sein, und die Gruppen innerhalb der Menüs müssen kohärent sein. iii. Technologische Aspekte: Multimediatechniken zielen darauf ab, die Kapazitäten aller neuen Technologien im Bildungsbereich zu kombinieren und zu nutzen, um den Wissenstransfer zu fördern. Daher sollte das System die Verwendung von Animationen, Simulationen oder anderen interaktiven Elementen begünstigen.
INHALT 145.1 Zuständige Behörde ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION 145.A.10 Geltungsbereich 145.A.15 Antrag auf eine…
ABSCHNITT A ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FCL.001 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde,…
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Titel von Punkt M.A.306…
Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte…
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: i) Punkt M.A.607 erhält folgende…
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung: „3. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.