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INHALT CAO.1 Allgemeines ABSCHNITT A — ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION CAO.A.010 Geltungsbereich CAO.A.015 Antrag CAO.A.017 Nachweisverfahren CAO.A.020 Genehmigungsbedingungen CAO.A.025 Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch CAO.A.030 Einrichtungen CAO.A.035 Anforderungen an das Personal CAO.A.040 Freigabeberechtigtes Personal CAO.A.045 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit CAO.A.050 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge CAO.A.055 Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge CAO.A.060 Instandhaltungsnormen CAO.A.065 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge CAO.A.070 Freigabebescheinigung für Komponenten CAO.A.075 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit CAO.A.080 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit CAO.A.090 Führen von Aufzeichnungen CAO.A.095 Rechte der Organisation CAO.A.100 Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung CAO.A.105 Änderungen bei der Organisation CAO.A.110 Fortdauer der Gültigkeit CAO.A.115 Beanstandungen CAO.A.120 Meldung von Ereignissen ABSCHNITT B — BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN CAO.B.010 Geltungsbereich CAO.B.017 Nachweisverfahren CAO.B.020 Führen von Aufzeichnungen CAO.B.025 Gegenseitiger Informationsaustausch CAO.B.030 Verantwortlichkeiten CAO.B.035 Ausnahmen CAO.B.040 Antrag CAO.B.045 Erstzulassungsverfahren CAO.B.050 Ausstellung der Erstzulassung CAO.B.055 Fortdauernde Aufsicht CAO.B.060 Beanstandungen CAO.B.065 Änderungen CAO.B.070 Aussetzung, Beschränkung und Widerruf CAO.B.075 Mitteilungen an die Agentur Anlage I — Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) – EASA-Formblatt 3-CAO CAO.1 Allgemeines Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-CAO) ist 1. die „zuständige Behörde“ a) für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, die von diesem Mitgliedstaat benannte Behörde, b) für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur. 2. der „Eigentümer“ die Person, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, darunter folgende Personen: i) der eingetragene Eigentümer des Luftfahrzeugs, ii) der Mieter im Falle eines Mietvertrags, iii) der Betreiber. ABSCHNITT A ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION CAO.A.010 Geltungsbereich In diesem Anhang werden die Anforderungen festgelegt, die von einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) erfüllt werden müssen, um auf Antrag eine Genehmigung für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten für den Einbau darin zu erhalten und diese Tätigkeiten weiterhin durchführen zu können, wenn das Luftfahrzeug nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug eingestuft ist und nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens aufgelistet ist. CAO.A.015 Antrag Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen beantragen die Erteilung einer Genehmigung oder die Änderung einer solchen Genehmigung in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise. CAO.A.017 Nachweisverfahren a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten Nachweisverfahren verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen. b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor ihrer Anwendung eine vollständige Beschreibung dieser alternativen Nachweisverfahren vor. Diese Beschreibung umfasst eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass die alternativen Nachweisverfahren mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Einklang stehen. Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß Punkt CAO.B.017 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden. CAO.A.020 Genehmigungsbedingungen a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation legt den genehmigten Arbeitsumfang in ihrem Handbuch für die kombinierte Lufttüchtigkeit (CAE) gemäß Punkt CAO.A.025 fest. 1. Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2 730 kg und für Hubschrauber, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1 200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, und für andere Luftfahrzeuge als ELA2 muss im Arbeitsumfang das jeweilige Luftfahrzeugmuster angegeben werden. Änderungen an diesem Arbeitsumfang müssen von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105 Buchstabe a und Punkt CAO.B.065 Buchstabe a genehmigt werden. 2. Für andere Triebwerke als Kolbentriebwerke oder Elektromotoren müssen im Arbeitsumfang der Triebwerkshersteller oder die Gruppe, die Serie oder das Muster oder die Instandhaltungsaufgaben angegeben werden. Änderungen an diesem Arbeitsumfang müssen von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105 Buchstabe a und Punkt CAO.B.065 Buchstabe a genehmigt werden. 3. Eine CAO, bei der nur eine Person sowohl für die Planung als auch für die Ausführung aller Instandhaltungsaufgaben zuständig ist, darf keine Rechte innehaben für die Instandhaltung von: a) Flugzeugen, Hubschraubern und anderen Luftfahrzeugen als ELA2, wenn es sich bei ihrem Antrieb nicht um Elektromotoren oder Kolbentriebwerke handelt (im Falle von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge); b) Hubschraubern mit mehr als einem Kolbentriebwerk (im Fall von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge); c) vollständigen Triebwerken, ausgenommen Kolbentriebwerken mit einer Ausgangsleistung von unter 450 PS oder Elektromotoren (im Falle von Organisationen mit Berechtigungen für Triebwerke). 4. Für andere als die in Punkt 1 genannten Luftfahrzeuge, für Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Turbinentriebwerke handelt, und für spezielle Leistungen im Rahmen von zerstörungsfreien Prüfungen (NDT) wird der Arbeitsumfang gemäß dem Verfahren nach Punkt CAO.A.025(a)(11) von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kontrolliert. Bei der Instandhaltung von Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Motoren handelt, ist der Arbeitsumfang nach folgenden Systemberechtigungen einzustufen: (i) C1: Klimaanlagen und Druckbeaufschlagung, (ii) C2: automatische Flugsteuerungssysteme, (iii) C3: Kommunikation und Navigation, (iv) C4: Türen und Luken/Klappen, (v) C5: Stromversorgung und Beleuchtung, (vi) C6: Ausrüstung, (vii) C7: Motor, (viii) C8: Flugsteuerung, (ix) C9: Kraftstoffsystem, (x) C10: Hubschrauber und Rotoren, (xi) C11: Hubschraubergetriebe, (xii) C12: Hydrauliksysteme, (xiii) C13: Anzeige- und Aufzeichnungssystem, (xiv) C14: Fahrwerk, (xv) C15: Sauerstoff, (xvi) C16: Propeller, (xvii) C17: Pneumatik- und Unterdrucksysteme, (xviii) C18: Vereisungs-/Regen-/Brandschutz, (xix) C19: Fenster (xx) C20: Strukturbauteile, (xxi) C21: Wasserballast, (xxii) C22: Antriebssteigerung, (xxiii) C23: Sonstige. Organisationen, die gemäß diesem Anhang auf der Grundlage einer bestehenden Genehmigung als Organisation, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Unterabschnitt F oder gemäß Anhang II (Teil-145) und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 erteilt wurde, eine Genehmigung erhalten, nehmen in den Arbeitsumfang alle erforderlichen Einzelheiten auf, um zu gewährleisten, dass die Rechte mit denen übereinstimmen, die in der bestehenden Genehmigung enthalten sind. b) Die Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation wird unter Verwendung des in Anlage I zu diesem Anhang festgelegten Musters erteilt. c) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Anzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies in ihrem kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegeben ist. CAO.A.025 Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält: 1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang und dem kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch ausführt, 2. den Arbeitsumfang des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs, 3. Titel und Namen der Personen, auf die in Punkt CAO.A.035(a) und (b) Bezug genommen wird, 4. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in Punkt CAO.A.035(a) und (b) Bezug genommen wird, 5. eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, sofern solches Personal existiert, 6. eine Auflistung des Personals, das für die Entwicklung und Genehmigung von Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogrammen (AMP) zuständig ist, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, sofern solches Personal existiert, 7. eine Auflistung des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs sowie des Personals, das berechtigt ist, ein Prüfprogramm zu entwickeln und die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, sofern solches Personal existiert, 8. eine Auflistung des für die Ausstellung von Fluggenehmigungen zuständigen Personals, sofern solches Personal existiert, 9. eine allgemeine Beschreibung und den Standort der Einrichtungen, 10. die Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt, 11. Das Verfahren zur Änderung des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs gemäß Punkt CAO.A.105(b). b) Die erstmalige Ausgabe des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. c) Änderungen am kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch werden gemäß Punkt CAO.A.105 vorgenommen. CAO.A.030 Einrichtungen Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt sicher, dass alle erforderlichen Einrichtungen, einschließlich geeigneter Büroräume, vorhanden sind, damit sie alle geplanten Arbeiten durchführen kann. Umfasst der Genehmigungsumfang der Organisation auch Instandhaltungstätigkeiten, stellt die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation zudem sicher, dass a) spezialisierte Werkstätten, Hangars und Räume einen angemessenen Schutz vor Verschmutzungen und Umwelteinflüssen bieten, b) für Komponenten, Ausrüstungen, Werkzeuge und Materialien sichere Lagereinrichtungen unter Bedingungen bereitgestellt werden, die gewährleisten, dass nicht betriebstüchtige Komponenten und Materialien von allen anderen Komponenten, Materialien, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind, die Anweisungen des Herstellers für die Lagerung eingehalten werden und der Zugang zu den Lagereinrichtungen auf befugtes Personal beschränkt ist. CAO.A.035 Anforderungen an das Personal a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der die Befugnis hat, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Organisation finanziert werden können, sodass diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen dieses Anhangs durchgeführt werden. b) Der verantwortliche Betriebsleiter benennt eine Person oder eine Gruppe von Personen, die dafür verantwortlich ist, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stets den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein. c) Alle in Punkt b) genannten Personen müssen über die für ihre jeweilige Funktion einschlägigen Kenntnisse, das Hintergrundwissen und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltung verfügen. d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die Durchführung der geplanten Arbeiten verfügen. Sie ist berechtigt, vorübergehend Personal von Unterauftragnehmern zu beschäftigen. e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewertet und dokumentiert die Qualifikation des gesamten Personals. f) Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen oder zerstörungsfreie Tests (NDT), ausgenommen Prüfungen im Zusammenhang mit Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sein. CAO.A.040 Freigabeberechtigtes Personal a) Das freigabeberechtigte Personal muss die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen. Es darf seine Rechte zur Freigabe der Instandhaltung nur dann ausüben, wenn die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gewährleistet hat, dass 1. das freigabeberechtigte Personal die Anforderungen gemäß Punkt 66.A.20(b) des Anhangs III (Teil-66) erfüllt, es sei denn Artikel 5 Absatz 6 bezieht sich auf eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats; in diesem Fall muss es die Anforderungen einer solchen Regelung erfüllen, 2. das freigabeberechtigte Personal über angemessene Kenntnisse der betreffenden Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugkomponenten, die instandgehalten werden sollen, sowie der für die Durchführung dieser Instandhaltung erforderlichen betrieblichen Verfahren verfügt. b) Abweichend von Punkt (a) kann in den folgenden unvorhergesehenen Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, die mit der Instandhaltung beauftragte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation folgenden Personen eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilen, entweder: 1. einem ihrer Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Systemen besitzt, oder 2. Personen mit nicht weniger als drei Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort keine gemäß diesem Anhang genehmigte Organisation befindet und die beauftragte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person besitzt und in den Akten aufbewahrt. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen die Erteilung einer einmaligen Erlaubnis für die Freigabe melden. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilt, muss gewährleisten, dass eine solche Instandhaltung, die die Flugsicherheit beeinflussen könnte, nochmals geprüft wird. c) Abweichend von Punkt (a) kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gemäß den folgenden Anforderungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn sie von Betreibern eines gewerblichen Flugbetriebs mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs genehmigt sind: 1. Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation dem verantwortlichen Piloten eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Flugbesatzungslizenz erteilen, vorausgesetzt, die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt sicher, dass der verantwortliche Pilot ausreichende praktische Schulungen absolviert hat, sodass er die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann. 2. Wird ein Luftfahrzeug fern von einem unterstützten Ort eingesetzt, kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation dem verantwortlichen Piloten eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Flugbesatzungslizenz erteilen, vorausgesetzt, die Organisation stellt sicher, dass der verantwortliche Pilot ausreichende praktische Schulungen absolviert hat, sodass er die Aufgabe gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann. d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals aufzeichnen und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs der Organisation führen. CAO.A.045 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt: (1) Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen. (2) Es verfügt über eine entsprechende Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation oder über eine in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworbene Erfahrung, die über die unter Nummer 1 genannte Erfahrung hinausgeht, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen. (3) Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben. b) Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an. c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt. d) Jede einzelne Person des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals muss zusammen mit der in Punkt (b) genannten Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgelistet sein. e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss Aufzeichnungen über ihr gesamtes Lufttüchtigkeitsprüfpersonal führen, in denen Angaben über alle zutreffenden Qualifikationen sowie eine Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und Schulungen der betreffenden Person in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie eine Kopie ihrer Erlaubnis enthalten sind. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewahrt diese Aufzeichnung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf, nachdem die betreffende Person die Organisation verlassen hat. CAO.A.050 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss 1. die in den in Punkt CAO.A.055 genannten Instandhaltungsunterlagen vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für die Routine-Instandhaltung im Rahmen des Genehmigungsumfangs der Organisation wie erforderlich zur Verfügung stellen und 2. über ein Verfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass sie Zugang zu allen sonstigen Ausrüstungen und Werkzeugen hat, die für die Durchführung ihrer Arbeit erforderlich sind und falls erforderlich nur gelegentlich verwendet werden. b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass die von ihr verwendeten Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden. Sie führt Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und die angewandten Standards und Normen und erfüllt die Bestimmungen in Punkt CAO.A.090. c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle eingehenden Komponenten in Übereinstimmung mit den Punkten M.A.501 und M.A.504 des Anhangs I (Teil-M) bzw. den Punkten ML.A.501 und ML.A.504 des Anhangs Vb (Teil-ML) überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen. CAO.A.055 Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) oder nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Werden hingegen Instandhaltungsunterlagen vom Kunden zur Verfügung gestellt, muss die Organisation diese Unterlagen jedoch nur während der laufenden Arbeiten zur Verfügung haben. b) Vor Beginn der Instandhaltung muss zwischen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, aus dem deutlich hervorgeht, welche Instandhaltung durchzuführen ist. CAO.A.060 Instandhaltungsnormen Bei der Durchführung der Instandhaltung muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) sicherstellen, dass jede Person, die die Instandhaltung durchführt, gemäß den Anforderungen dieses Anhangs qualifiziert ist, b) sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und sauber (frei von Schmutz und Verunreinigung) ist, c) die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträgen nach Punkt CAO.A.055 festgelegt sind, d) die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien gemäß Punkt CAO.A.050 verwenden, e) sicherstellen, dass die Instandhaltung unter Berücksichtigung jeglicher auf die Umgebung anzuwendender Beschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt CAO.A.055 festgelegt sind, f) sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder einer langwierigen Instandhaltung geeignete Einrichtungen genutzt werden, g) sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsaufgaben minimiert wird, h) sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird, i) nach Beendigung der Instandhaltung eine generelle Prüfung vornehmen, um sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden, j) sicherstellen, dass die durchgeführte Instandhaltung insgesamt ordnungsgemäß aufgezeichnet und dokumentiert wird. CAO.A.065 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Luftfahrzeugen nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.801 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden. CAO.A.070 Freigabebescheinigung für Komponenten a) Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Komponenten nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.802 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.802 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden. Hierfür ist das EASA-Formblatt 1 nach Anlage II des Anhangs I (Teil-M) auszustellen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Punkt M.A.502(b) oder (d) des Anhangs I (Teil-M) und Punkt ML.A.502 des Anhangs Vb (Teil-ML) und ausgenommen Komponenten, die gemäß Punkt CAO.A.020(c) hergestellt wurden. b) Das in Punkt (a) genannte EASA-Formblatt 1 kann aus einer elektronischen Datenbank generiert werden. CAO.A.075 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Jegliche mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt werden. b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug 1. ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug entwickeln und überwachen und i) im Fall von Luftfahrzeugen, die Anhang Vb (Teil-ML) entsprechen, das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen genehmigen oder ii) im Fall von Luftfahrzeugen, die Anhang I (Teil-M) entsprechen, das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, es sei denn, die Genehmigung ist durch ein indirektes Genehmigungsverfahren gemäß Punkt M.A.302(c) des Anhangs I (Teil-M) abgedeckt, 2. dem Eigentümer eine Kopie des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zur Verfügung stellen, 3. sicherstellen, dass für alle Änderungen und Reparaturen verwendete Unterlagen den Anforderungen gemäß Punkt M.A.304 bzw. Punkt ML.A.304 entsprechen, 4. sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm durchgeführt und gemäß Abschnitt A Unterabschnitt H des Anhangs I (Teil-M), Abschnitt A des Anhangs II (Teil-145) bzw. Abschnitt A Unterabschnitt H des Anhangs Vb (Teil-ML) freigegeben wird, 5. sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen, die sich auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auswirken, umgesetzt werden, 6. sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal behoben werden, 7. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug, wann immer dies erforderlich ist, einer ordnungsgemäß genehmigten Organisation oder unabhängigem freigabeberechtigten Personal zur Instandhaltung übergeben wird, 8. die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden, 9. alle Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs verwalten und archivieren, 10. sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt. CAO.A.080 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAO.A.075 dieses Anhangs (Teil-CAO) genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) bzw. nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer bereitgestellt werden, sofern ein Vertrag nach Punkt M.A.201(h)(2) oder Punkt M.A.201(i)(1) oder Punkt M.A.201(i)(3) von Anhang I (Teil-M), oder nach Punkt ML.A.201(e)(1) oder ML.A.201(f) von Anhang Vb (Part-ML) geschlossen wurde; in diesem Fall muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, es sei denn, die Unterlagen müssen gemäß Punkt CAO.A.090(b) dieses Anhangs (Teil-CAO) aufbewahrt werden. CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchführen. CAO.A.090 Führung von Aufzeichnungen a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss folgende Aufzeichnungen aufbewahren: 1. die Instandhaltungsaufzeichnungen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen dieses Anhangs für die Ausstellung der Freigabebescheinigung erfüllt wurden, einschließlich der Freigabedokumente des Unterauftragnehmers; die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeugs eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur- oder Änderungsunterlagen zur Verfügung, die für die durchgeführten Reparaturen oder Änderungen verwendet wurden, 2. die Aufzeichnungen über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die erforderlich sind i) gemäß Punkt M.A.305 und gegebenenfalls gemäß Punkt M.A.306 des Anhangs I (Teil-M), ii) gemäß Punkt ML.A.305 des Anhangs Vb (Teil-ML), 3. eine Kopie jeder erteilten Fluggenehmigung und der damit zusammenhängenden Dokumente in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.5 Buchstabe c Nummer 2 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Fluggenehmigung erteilt wurde, 4. eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit dem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, 5. eine Kopie jedes Prüfprogramms und jedes Prüfberichts, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurden. b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss eine Kopie der in Punkt (a)(1) beschriebenen Aufzeichnungen und alle zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum aufbewahren, an dem sie das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugkomponenten, auf die sich die Arbeiten beziehen, für den Betrieb freigegeben hat. c) Die Organisation muss, nachdem die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Part-ML) Punkt ML.A.201 einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 4 und 5 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren. Unterscheidet sich die Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, den Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausstellt bzw. erteilt von der Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, so muss die ausstellende Organisation eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5 genannten Aufzeichnungen und aller Belegunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, der Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausgestellt bzw. erteilt wurde, aufbewahren. d) Alle Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind. e) Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Instandhaltungsaufzeichnungen muss an einem anderen Ort als dem gelagert werden, an dem sich diese Unterlagen befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben. f) Wird die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an eine andere Organisation oder Person übertragen, müssen alle nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 aufbewahrten Aufzeichnungen an diese Organisation oder Person übergeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe findet Buchstabe c auf diese Organisation oder Person Anwendung. g) Beendet die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ihre Tätigkeit, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen wie folgt übergeben werden: 1. die Aufzeichnungen gemäß Punkt (a)(1) müssen dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden, 2. die Aufzeichnungen nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 müssen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden. CAO.A.095 Rechte der Organisation Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation besitzt die folgenden Rechte: a) Instandhaltung 1. Luftfahrzeuge oder Komponenten, auf die sich ihre Genehmigung erstreckt, an den in der Bescheinigung über die Genehmigung und im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegebenen Orten instandzuhalten, 2. spezielle Leistungen durch andere Organisationen durchführen zu lassen, die entsprechend qualifiziert sind und der Kontrolle der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation unterliegen, nach den im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren, 3. Luftfahrzeuge oder Komponenten, auf die sich ihre Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort und zu den im kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch angegebenen Bedingungen instandzuhalten, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind oder gelegentliche Instandhaltungsarbeiten unterstützt werden müssen, 4. Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Punkt CAO.A.065 oder Punkt CAO.A.070 auszustellen. b) Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 1. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge zu führen, auf die sich ihre Genehmigung erstreckt, 2. das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm in Übereinstimmung mit Punkt ML.A.302(b)(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang Vb (Teil-ML) geführt werden, zu genehmigen, 3. begrenzte Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch eine andere, als Unterauftragnehmer tätige und ihrem Qualitätssicherungssystem unterstehende Organisation ausführen zu lassen, wie in der Bescheinigung über die Genehmigung angegeben, 4. die Gültigkeit einer bestehenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe a bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe a vorbehaltlich der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu verlängern. c) Prüfung der Lufttüchtigkeit 1. Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die unter Buchstabe b dieses Punkts genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchzuführen und (i) die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen; (ii) eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen. 2. Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die in Punkt (a) genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durchzuführen und damit zusammenhängende Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen. 3. Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, für das Luftfahrzeug, für das die Organisation die Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit erhalten hat, (i) ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln; (ii) die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen. Die unter Nummer 1 Ziffern i und ii genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt. d) Fluggenehmigung Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 dieses Anhangs genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem der Mitgliedstaaten, deren Genehmigung die unter Buchstabe c Nummern 1 und 2 dieses Punktes genannten Rechte umfasst, die Genehmigung erteilt werden, eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge zu erteilen, für die sie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen kann, sofern sie die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt. Darüber hinaus kann Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg eine solche Fluggenehmigung erteilt werden, sofern (i) die in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b Nummern 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind; (ii) die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt wird, die die Fluggenehmigung erteilt. e) Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation können per Genehmigung ein oder mehrere Rechte gewährt werden. CAO.A.100 Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung a) Um sicherzustellen, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation weiterhin die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, richtet diese Organisation ein Qualitätssicherungssystem ein und benennt einen Qualitätsmanager. b) Mit dem Qualitätssicherungssystem wird die Durchführung der unter diesen Anhang fallenden Tätigkeiten der Organisation überwacht. Insbesondere wird überwacht, 1. dass alle diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden, 2. dass sämtliche vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird, 3. dass die Organisation weiterhin die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. c) Die Aufzeichnungen dieser Überwachung müssen mindestens für die Dauer von zwei Jahren aufbewahrt werden. d) Erhält die als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation genehmigte Organisation eine zusätzliche Genehmigung gemäß einem anderen als diesem Anhang, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Anhang geforderten System kombiniert werden. e) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gilt als kleine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (1) Der Geltungsumfang der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation umfasst nur Luftfahrzeuge, die unter Teil-ML fallen. (2) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens zehn an der Instandhaltung beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente). (3) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens fünf an der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente). f) Im Fall einer kleinen kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden. In diesem Fall darf die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer vergeben. CAO.A.105 Änderungen bei der Organisation a) Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden, muss die CAO die zuständige Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden: 1. Änderungen, die sich auf die Angaben in der Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Anlage I und die Genehmigungsbedingungen dieses Anhangs auswirken, 2. Änderungen der in Punkt CAO.A.035 Buchstaben a und b genannten Personen, 3. Änderungen der Luftfahrzeugmuster, die in den in Punkt CAO.A.020 Buchstabe a Nummer 1 genannten Arbeitsumfang fallen, bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2 730 kg, bei Hubschraubern, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1 200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, und für andere Luftfahrzeuge als ELA2; 4. Änderungen des Arbeitsumfangs gemäß Punkt CAO.A.020 Buchstabe a Nummer 2 bei anderen Triebwerken als Kolbentriebwerke oder Elektromotoren, 5. Änderungen des in Buchstabe b festgelegten Kontrollverfahrens. b) Alle sonstigen Änderungen in Bezug auf Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Material, Verfahren, Arbeitsumfang und Personal werden von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation auf der Grundlage des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch vorgesehenen Kontrollverfahrens beaufsichtigt. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderungen vorgenommen wurden, eine Beschreibung dieser Änderungen und der entsprechenden Änderungen im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch. CAO.A.110 Fortdauer der Gültigkeit a) Eine Genehmigung wird für eine unbegrenzte Dauer erteilt und bleibt gültig, sofern 1. die Organisation die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Beanstandungen gemäß Punkt CAO.A.115, 2. der zuständigen Behörde zwecks Prüfung der Einhaltung dieses Anhangs Zugang zu der Organisation gewährt wird, 3. die zuständige Behörde die Genehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen hat. b) Bei Rückgabe oder Widerruf der Genehmigung muss die Organisation die Bescheinigung über die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückgeben. CAO.A.115 Beanstandungen a) Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. b) Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann. c) Nach Erhalt einer Mitteilung über eine Beanstandung gemäß Punkt CAO.B.060 muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen annehmen und der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass sie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Beanstandung innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums ergriffen hat. CAO.A.120 Meldung von Ereignissen a) Die Organisation muss ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden. b) Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden. c) Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden: (1) dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden; (2) der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden; (3) der Person oder Organisation, die die Instandhaltung der Komponenten beantragt hat, falls abweichend von Nummer 2, wenn ein solches Vorkommnis oder ein solcher Zustand bei der Durchführung der Instandhaltung der Komponenten festgestellt wurde. d) Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt: (1) Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss (i) die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren; (ii) so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen; (iii) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen; (iv) alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten; (2) Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss (i) den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben; (ii) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen. ABSCHNITT B BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN CAO.B.010 Geltungsbereich In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in Abschnitt A festgelegten Anforderungen an die Organisationen einzuhalten sind. CAO.B.017 Nachweisverfahren a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die verwendet werden können, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen. b) Zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden. c) Die zuständige Behörde richtet ein System, mit dem sich konsistent überprüfen lässt, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die die ihrer Aufsicht unterliegenden Organisationen anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen. d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß Punkt CAO.A.017 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich: 1. dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Genehmigung oder Zulassung des Antragstellers entsprechend ändern, 2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über den Inhalt informieren. CAO.B.020 Führung von Aufzeichnungen a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren zur Führung von Aufzeichnungen über die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Zulassung verfolgt werden kann. b) Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde für die Aufsicht über gemäß diesem Anhang genehmigte Organisationen müssen mindestens umfassen: 1. den Antrag auf Genehmigung der Organisation, 2. die Bescheinigung über die Genehmigung der Organisation einschließlich aller Änderungen, 3. eine Kopie des Audit-Programms der Organisation, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält, 4. die Aufzeichnungen über die fortlaufende Aufsicht, einschließlich aller Auditaufzeichnungen, wie in Punkt CAO.B.055 vorgesehen, 5. alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen, 6. Kopien der einschlägigen Korrespondenz mit der Organisation, 7. Angaben zu allen Freistellungsmaßnahmen gemäß Punkt CAO.B.035 und allen Durchsetzungsmaßnahmen, 8. alle Berichte anderer zuständiger Behörden in Bezug auf die Aufsicht über die Organisation, 9. das kombinierte Lufttüchtigkeitshandbuch und seine Änderungen, 10. Kopien aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente. c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen nach Punkt (b) beträgt mindestens fünf Jahre. d) Alle Aufzeichnungen sind auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen. CAO.B.025 Gegenseitiger Informationsaustausch a) Sofern dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus. b) Im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit müssen sich die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen. CAO.B.030 Verantwortlichkeiten Die zuständige Behörde führt die erforderlichen Inspektionen und Untersuchungen durch, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Organisationen, für die sie gemäß Punkt CAO.1 zuständig ist, die Anforderungen von Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen. CAO.B.035 Ausnahmen Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen dieses Anhangs, so muss die zuständige Behörde die Ausnahme aufzeichnen. Sie muss diese Aufzeichnungen gemäß Punkt CAO.B.020(b)(6) aufbewahren. CAO.B.040 Antrag Befinden sich Einrichtungen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation in mehr als einem Mitgliedstaat, ist das Erstzulassungsverfahren und die fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden durchzuführen, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Einrichtungen befinden. CAO.B.045 Erstzulassungsverfahren a) Wurde festgestellt, dass die Organisation die Anforderungen gemäß Punkt CAO.A.035(a) und (b) erfüllt, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller förmlich die Anerkennung des Personals mit. b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von Abschnitt A entsprechen und dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung gemäß Punkt CAO.A.025(a)(1) unterzeichnet hat. c) Die zuständige Behörde überprüft, ob die Organisation den Bestimmungen von Abschnitt A entspricht. d) Während der Überprüfung beruft die zuständige Behörde mindestens einmal eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter ein, um sicherzustellen, dass sich dieser der Bedeutung der Genehmigung und der in Punkt CAO.A.025(a)(1) genannten Erklärung in vollem Umfang bewusst ist. e) Alle Beanstandungen gemäß Punkt CAO.B.060 müssen der antragstellenden Organisation schriftlich bestätigt werden. g) Vor Erteilung der Genehmigung müssen alle Beanstandungen von der Organisation behoben und von der zuständigen Behörde endgültig abgenommen werden. CAO.B.050 Ausstellung der Erstzulassung a) Kommt die zuständige Behörde zum dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderungen von Punkt CAO.B.045 erfüllt, stellt sie unter Verwendung des in Anlage I festgelegten EASA-Formblatts 3-CAO und unter Angabe der Genehmigungsbedingungen die Zulassung aus. b) Die zuständige Behörde muss die Referenznummer der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation wie im EASA-Formblatt 3-CAO in Anlage I festgelegt, angeben. CAO.B.055 Fortdauernde Aufsicht a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und auf dem neuesten Stand halten, in dem alle kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen angegeben werden, denen sie eine Zulassung ausgestellt hat, sowie die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits bei den kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen. b) Die zuständige Behörde führt bei jeder kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation, der sie eine Genehmigung erteilt hat, in Abständen von höchstens 24 Monaten ein Audit durch. Diese Audits müssen sich insbesondere auf die Änderungen an der Organisation konzentrieren, die der zuständigen Behörde gemäß dem in Punkt CAO.A.105(b) festgelegten Verfahren mitgeteilt wurden. c) Innerhalb von 24 Monaten ist anhand einer repräsentativen Stichprobe von Luftfahrzeugen, die von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt werden, sofern die Organisation über eine Genehmigung dafür verfügt, eine Prüfung vorzunehmen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Audits und früherer Erzeugnisprüfungen. d) Die zuständige Behörde bestätigt der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation schriftlich alle während dieser Audits erhobenen Beanstandungen. e) Die zuständige Behörde muss über alle bei diesen Audits erhobenen Beanstandungen, über alle Maßnahmen zur Behebung der Beanstandungen und alle erteilten Empfehlungen Aufzeichnungen führen. f) Die zuständige Behörde beruft mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation ein. CAO.B.060 Beanstandungen a) Wird im Verlauf des Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass die Anforderungen von Teil-CAO nicht erfüllt werden, muss die zuständige Behörde die folgenden Maßnahmen ergreifen: 1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde umgehend Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, je nach Umfang der Beanstandung der Stufe 1, ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu beschränken oder auszusetzen, bis die Organisation erfolgreiche Maßnahmen zur Behebung der Beanstandung durchgeführt hat, und 2. bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist von höchstens drei Monaten für Abhilfemaßnahmen setzen – unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern. b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen. CAO.B.065 Änderungen a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung gemäß Punkt CAO.A.105(a) überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation, bevor sie die Genehmigung für die Änderung erteilt. b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen angeben, unter denen die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation aufgrund der Art oder des Umfangs der Änderungen ausgesetzt werden muss. c) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde während der Aufsichtstätigkeiten, ob die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation das genehmigte Kontrollverfahren nach Punkt CAO.A.105(b) einhält und die geltenden Anforderungen erfüllt. CAO.B.070 Aussetzung, Beschränkung und Widerruf Die zuständige Behörde muss a) eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder b) eine Genehmigung gemäß Punkt CAO.B.060 aussetzen, widerrufen oder einschränken. CAO.B.075 Mitteilungen an die Agentur a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten. b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen. Anlage I Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) – EASA-Formblatt 3-CAO a) Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind. b) Eine Berechtigung für Luftfahrzeuge in Bezug auf die Instandhaltungsrechte bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Instandhaltung am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen mit Berechtigung für Luftfahrzeuge eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Punkt (b) fällt. Dies unterliegt einem im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Kontrollverfahren, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. c) Eine Berechtigung für Triebwerke (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke, Elektromotoren oder andere) bedeutet, dass die CAO Instandhaltung am nicht eingebauten Triebwerk und an Komponenten des Triebwerks in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Triebwerks oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in das Triebwerk eingebaut sind. Dessen ungeachtet können CAO mit Berechtigung für Triebwerke eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Buchstabe c fällt. Eine CAO mit Berechtigung für Triebwerke darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens eine Instandhaltung an einem eingebauten Triebwerk während der „Base Maintenance“ und der „Line Maintenance“ durchführen. d) Eine Berechtigung für Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation eine Instandhaltung an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor vorgesehen sind. Diese kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens auch eine Instandhaltung an einem eingebauten Motor (ausgenommen vollständige Motoren) während der „Base Maintenance“ und der „Line Maintenance“ oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren durchführen. e) Bei einer Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) handelt es sich um eine selbstständige Berechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen ist nur für eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation mit einer Berechtigung für Luftfahrzeuge, Motoren oder Komponenten darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die von ihr instandgehalten werden, sofern das kombinierte Lufttüchtigkeitshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen erforderlich ist. Text von Bild Seite 1 von 2 [MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) ZULASSUNG ALS KOMBINIERTE LUFTTÜCHTIGKEITSORGANISATION Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAO.[XXXX] Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gemäß Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission. BEDINGUNGEN: a) diese Genehmigung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen und im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des nach Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs angegeben sind, und b) diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der im genehmigten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Verfahren, und c) diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Bestimmungen von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält, und d) nimmt die genehmigte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Dienste eines oder mehrerer Organisationen als Unterauftragnehmer in Anspruch, die ihrem Qualitätssicherungssystem unterstehen, bleibt diese Genehmigung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Organisationen die jeweiligen Vertragsbedingungen erfüllen, und e) Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält diese Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist. Datum der Erstausstellung: Datum dieser Revision: Revisionsnummer: Unterschrift: Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] (*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist. (**) Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten oder EASA-Mitgliedstaaten sind, zu streichen. EASA-Formblatt 3-CAO Ausgabe 1 ►(1) M18
INHALT M.1 ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES M.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT M.A.201…
INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT A — ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION CAMO.A.005 Geltungsbereich CAMO.A.105 Zuständige Behörde CAMO.A.115 Antrag auf eine…
INHALT ML.1 ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES ML.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT ML.A.201…
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Titel von Punkt M.A.306…
INHALT 145.1 Zuständige Behörde ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION 145.A.10 Geltungsbereich 145.A.15 Antrag auf eine…
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: i) Punkt M.A.607 erhält folgende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.