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Das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit Tourismusaktivitäten im Zusammenhang stehen, einschließlich Kreuzfahrtdiensten, kann nicht so auslegt werden, als seien Dienstleistungen für die Zwecke der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und bei Notfällen im Seeverkehr wie Wartung, Reparatur, elektronische Identifizierung und elektronische Kommunikationssysteme oder Versicherung erfasst.
Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, sowie…
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit…
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und…
Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für…
in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.