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Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und gemäß den Artikeln 3a, 4, 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen,
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.