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TEIL 1 Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten liefern: a) Einzelwertpapiermeldungen für Wertpapiere mit ISIN-Codes; b) Daten über Wertpapiere ohne einen ISIN-Code entweder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen oder auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Laufzeitkategorien sowie der Geschäftspartner; c) Daten über Aktiva und Passiva mit Ausnahme von Wertpapieren entweder auf der Basis von einzelnen Positionen oder auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Laufzeitkategorien sowie der Geschäftspartner. · 2. Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt werden. 3. Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gebietsansässigkeit im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets müssen ebenso jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen liefern, um im Inland und über Zweigniederlassungen im Ausland getätigte Geschäfte zu erkennen, die im Fall der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach einzelnen Ländern aufgegliedert sind. 4. Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2.1 für Wertpapiere mit ISIN-Codes und in Tabelle 2.2 für Wertpapiere ohne einen ISIN-Code bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände sind in den Tabellen 1a und 1b festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Finanztransaktionen in den Tabellen 3a und 3b aufgeführt. Die jährlichen Berichtspflichten für Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen sind in Tabelle 4 aufgeführt. TEIL 2 Versicherungstechnische Rückstellungen (1) Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen leiten die Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets für die nachstehenden vierteljährlichen Berichtspflichten Näherungswerte ab, wenn die Daten nicht unmittelbar zu ermitteln sind: a) in Bezug auf Aktiva, Daten über die Gebietsansässigkeit des Unternehmens, das dem Berichtspflichtigen Rückversicherungsschutz bietet, der in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (Rückversicherungsforderungen) gehalten wird; b) in Bezug auf Passiva, Daten über i) die Gebietsansässigkeit der Inhaber von versicherungstechnischen Rückstellungen (Lebens- und Nichtlebensversicherungen gesondert), die von Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden, die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), gebietsansässig sind; ii) Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen, d. h. aus betrieblicher Altersvorsorge (untergliedert nach Systemen mit vorgegebenen Beiträgen, leistungsorientierten und Hybridsystemen); iii) Finanztransaktionen und/oder Bereinigungen infolge Neubewertung für alle erforderlichen Aufgliederungen, wie in den Tabellen 3a und 3b dargestellt. · · (2) Die NZBen können die erforderlichen Informationen auch aus Daten ableiten, von denen sie meinen, dass sie diese notwendigerweise von den Berichtspflichtigen verlangen müssen. TEIL 3 Berichtstabellen Tabelle 1a Vierteljährliche Bestände Insgesamt Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) Insgesamt Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) AKTIVA (F) 1. Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — üblicher Marktpreis · SUMME SUMME SUMME SUMME bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) SUMME über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) SUMME 1x. Währung und Einlagen, darunter übertragbare Einlagen (F.22) · SUMME 1. Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — Nominalwert · SUMME SUMME 2. Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) · SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben SUMME SUMME vom Staat ausgegeben SUMME SUMME von SFIs ausgegeben SUMME SUMME von Versicherungsgesellschaften ausgegeben SUMME SUMME von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben SUMME SUMME von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben SUMME SUMME von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben SUMME SUMME bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 3. Kredite (ESVG 2010: F.4)— üblicher Marktpreis · SUMME SUMME SUMME SUMME Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis SUMME SUMME SUMME an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis SUMME SUMME SUMME an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis SUMME SUMME SUMME an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis SUMME 1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis SUMME 2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis SUMME über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis SUMME 3x. Kredite darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis · SUMME SUMME 3. Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert · SUMME SUMME SUMME SUMME Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert SUMME Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert SUMME Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert SUMME 4. Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) · SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME 4a. Anteilsrechte davon: börsennotierte Aktien · SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben SUMME vom Staat ausgegeben SUMME von SFIs ausgegeben SUMME von Versicherungsgesellschaften ausgegeben SUMME von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben SUMME von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben SUMME 4b. Anteilsrechte davon: nicht börsennotierte Aktien · SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben SUMME vom Staat ausgegeben SUMME von SFIs ausgegeben SUMME von Versicherungsgesellschaften ausgegeben SUMME von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben SUMME von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben SUMME 4c. Anteilsrechte davon: sonstige Anteilsrechte · SUMME SUMME SUMME SUMME SUMME von MFIs ausgegeben SUMME vom Staat ausgegeben SUMME von SFIs ausgegeben SUMME von Versicherungsgesellschaften ausgegeben SUMME von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben SUMME von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben SUMME 5. Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) · SUMME SUMME SUMME SUMME 5a. Geldmarktfondsanteile · SUMME 5b. Nicht-Geldmarktfondsanteile · SUMME 6. Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) · 7. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (ESVG 2010: F.61) · SUMME SUMME 8. Nichtfinanzielle Vermögenswerte (ESVG 2010: AN) · 9. Sonstige Aktiva · 10. Aktiva insgesamt · SUMME SUMME Zellen, die von detaillierteren Aufgliederungen abgeleitet werden können. In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstiger Finanzintermediär, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck. Tabelle 1b Vierteljährliche Bestände Insgesamt Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) Insgesamt Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) PASSIVA (F) 1. Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) · 2. Kredite (ESVG 2010: F.4) · von monetären Finanzinstitute (MFIs) ausgegeben SUMME von Nicht-MFIs ausgegeben SUMME 2.x. Kredite darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft · 3. Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) · SUMME 3a. Anteilsrechte davon: börsennotierte Aktien · 3b. Anteilsrechte davon: nicht börsennotierte Aktien · 3c. Anteilsrechte davon: sonstige Anteilsrechte · 4. Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6) · SUMME 4.1. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen · SUMME SUMME davon: fondsgebunden davon: nicht fondsgebunden davon: Pensionsansprüche SUMME davon: Systeme mit Beitragszusagen davon: leistungsorientierte Systeme davon: Hybridsysteme 4.2. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen · SUMME SUMME nach Geschäftsbereichen Krankheitskostenversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Berufsunfähigkeitsversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Arbeitsunfallversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Sonstige Kraftfahrtversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Feuer- und andere Sachversicherungen Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Allgemeine Haftpflichtversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Kredit- und Kautionsversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Rechtsschutzversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Beistand Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Verschiedene finanzielle Verluste Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich Rückversicherung Jährlich Jährlich Jährlich Jährlich 5. Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) · 6. Sonstige Passiva · In dieser Tabelle verwendete Abkürzung: . Tabelle 2 Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere Daten für die Felder in Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Instrumentenkategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ gemeldet werden (gemäß Anhang II Teil 1 Tabelle A). Während sich Tabelle 2.1 auf Wertpapiere bezieht, denen ein ISIN-Code zugewiesen wurde, bezieht sich Tabelle 2.2 auf Wertpapiere ohne ISIN-Code. Tabelle 2.1 Wertpapierbestände mit ISIN-Code Daten für jedes Feld müssen für jedes Wertpapier nach den folgenden Bestimmungen gemeldet werden: 1. Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden. 2. Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen Daten auch für Feld 3b erhoben werden. 3. Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden: a) Feld 5 oder Felder 6 und 7, und b) Feld 4 oder Felder2 und 3. · 4. Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9, 10 und 11 zu melden. Feld Titel 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Preis 3b. Quotierungsbasis 4 Gesamtbetrag zum Marktwert 5 Finanztransaktionen 6 Gekaufte Wertpapiere 7 Veräußerte Wertpapiere 8 Währung des Wertpapiers 9 Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert 10 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 11 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen · Tabelle 2.2 Wertpapierbestände ohne ISIN-Code Daten für jedes Feld müssen entweder: a) für jedes Wertpapier, oder b) durch Zusammenfassung mehrerer Wertpapiere in einer Position gemeldet werden. Für a) gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Daten für die Felder 1, 12, 13, 14 und 15 müssen gemeldet werden. 2. Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen Daten auch für Feld 3b erhoben werden. 3. Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden: a) Feld 5 oder Felder 6 und 7, und b) Feld 4 oder Felder 2 und 3. · 4. Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 3b, 8, 9, 10 und 11 zu melden. Für b) gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Daten für die Felder 4, 12, 13, 14 und 15 müssen gemeldet werden. 2. Daten für Feld 5 oder für beide Felder 10 und 16 müssen gemeldet werden. 3. Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9, und 11 zu melden. Feld Titel 1 Wertpapierkennnummer 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Preis 3b Quotierungsbasis 4 Gesamtbetrag zum Marktwert 5 Finanztransaktionen 6 Gekaufte Wertpapiere 7 Veräußerte Wertpapiere 8 Währung des Wertpapiers 9 Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert 10 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 11 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 12 Instrument (mit Klassifikation der Finanztransaktionen): — Schuldverschreibungen (F.3) — Anteilsrechte (F.51) — davon: börsennotierte Aktien (F.511) — davon: nicht börsennotierte Aktien (F.512) — davon: sonstige Anteilsrechte (F.519) — Investmentfondsanteile (F.52) · 13 Ausgabedatum und Fälligkeitsdatum für Schuldverschreibungen. Alternativ Aufgliederung nach Laufzeiten wie folgt: Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr, 1 Jahr bis zu 2 Jahren, über 2 Jahre und Restlaufzeit bis zu 1 Jahr, 1 Jahr bis zu 2 Jahren, 2 bis zu 5 Jahren, über 5 Jahre. 14 Sektor oder Teilsektor des Emittenten: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) — sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben) + Kredit- und Versicherungshilftstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen + Kapitalgeber (S.125 ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften + S.126 + S.127) — finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (eine Untergliederung von S.125) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) · 15 Land des Emittenten 16 Bereinigungen infolge Neubewertung · Tabelle 3a Vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen Insgesamt Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) Insgesamt Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) AKTIVA (F) 1. Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — üblicher Marktpreis · bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) 1x. Währung und Einlagen darunter übertragbare Einlagen (F.22) · 1. Währung und Einlagen (ESVG 2010: F.21 + F.22 + F.29) — Nominalwert · 2. Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) · von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM 1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE & Privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM 1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM 2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben MINIMUM MINIMUM 3. Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis · Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an PHPOE & Private Organisationen ohne Erwerbszweck Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM 1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM 2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis MINIMUM MINIMUM MINIMUM 3x. Kredite darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis · MINIMUM MINIMUM MINIMUM 3. Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert · Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert MINIMUM MINIMUM MINIMUM Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert MINIMUM MINIMUM MINIMUM Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert MINIMUM MINIMUM MINIMUM 4. Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) · 4a. Anteilsrechte davon: börsennotierte Aktien · MINIMUM MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM 4b. Anteilsrechte davon: nicht börsennotierte Aktien · MINIMUM MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM 4c. Anteilsrechte davon: sonstige Anteilsrechte · MINIMUM MINIMUM von MFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM vom Staat ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von SFIs ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von Versicherungsgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben MINIMUM MINIMUM MINIMUM 5. Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) · 5a. Geldmarktfondsanteile · 5b. Nicht-Geldmarktfondsanteile · MINIMUM MINIMUM MINIMUM 6. Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) · 7. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (ESVG 2010: F.61) · MINIMUM MINIMUM MINIMUM 8. Nichtfinanzielle Vermögenswerte (ESVG 2010: AN) · MINIMUM 9. Sonstige Aktiva · 10. Aktiva insgesamt · In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstiger Finanzintermediär, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck. Meldung der Versicherungsgesellschaft: Felder sind mit „MINIMUM“ markiert, wenn Daten über Instrumentenkategorien nicht Position für Position erhoben werden. Die NZBen können diese Praxis auf Datenfelder erweitern, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten. Tabelle 3b Vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen Insgesamt Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) Insgesamt Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Anmerkungen der vorherigen Tabellen gelten) (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) PASSIVA (F) 1. Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) · MINIMUM 2. Kredite (ESVG 2010: F.4) · MINIMUM von monetären Finanzinstituten (MFIs) ausgegeben von Nicht-MFIs ausgegeben 2.x. Kredite, darunter Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft · MINIMUM 3. Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) · 3a. Anteilsrechte, davon: börsennotierte Aktien · 3b. Anteilsrechte, davon: nicht börsennotierte Aktien · 3c. Anteilsrechte, davon: sonstige Anteilsrechte · 4. Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6) · 4.1. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen · davon: fondsgebunden MINIMUM davon: nicht fondsgebunden davon: Pensionsansprüche MINIMUM davon: Systeme mit Beitragszusagen davon: leistungsorientierte Systeme davon: Hybridsysteme 4.2. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen · nach Geschäftsbereichen Krankheitskostenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Arbeitsunfallversicherung Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Sonstige Kraftfahrtversicherung See-, Luftfahrt- und Transportversicherung Feuer- und andere Sachversicherungen Allgemeine Haftpflichtversicherung Kredit- und Kautionsversicherung Rechtsschutzversicherung Beistand Verschiedene finanzielle Verluste Rückversicherung 5. Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) · MINIMUM 6. Sonstige Passiva · Meldung der Versicherungsgesellschaft: Felder sind mit „MINIMUM“ markiert, wenn Daten über Instrumentenkategorien nicht Position für Position erhoben werden. Die NZBen können diese Praxis auf Datenfelder erweitern, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten. Tabelle 4 Jährliche Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen Insgesamt Davon: Inland Davon: Zweigniederlassungen innerhalb des EWR (Informationen nach Ländern) Davon: Zweigniederlassungen außerhalb des EWR (insgesamt) 1. Prämien · 2. Versicherungsfälle · 3. Provisionen ·
KAPITEL 1: SEKTORDATEN TEIL 1 Finanztransaktionen 1. Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für…
(5) NZBen können eine Befreiung von der Meldung aufgelaufener Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen gewähren, wenn die Daten aus anderen…
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TEIL 1 Definitionen der Instrumentenkategorien Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der…
(1) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen. ANHANG II DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN Konsolidierung zu statistischen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren…
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