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Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:
vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaften zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen;
vierteljährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Quartalsende, die nach Geschäftsbereichen aufgegliedert sind;
jährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Jahresende, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind.
Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 müssen Berichtspflichtige, die Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, der betreffenden NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort Informationen über gebuchte Prämien, eingetretene Versicherungsfälle und gezahlte Provisionen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung gestellt.
Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen: Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage und allen mit ihr zusammenhängenden Vorlagen, die zum Zwecke der Datenqualität erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen vor Ort zwischen beiden Behörden integriert sind, oder
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und NCA übermittelt haben.
Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, gleichviel ob die NZB und die NCA getrennt…
Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den…
Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende hinsichtlich der Bestände an die betreffende NZB.
Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt der betreffenden NZB vierteljährlich Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.