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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II dieser Verordnung vor dem 31. Dezember 2017 erfüllen.
Anhänge III und IV gelten für Flugplätze gemäß Artikel 6 ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.
Flugplätzen, deren Zertifizierungsverfahren vor dem 31. Dezember 2014 eingeleitet wurde, ohne dass ihnen bis zu diesem Datum ein Zeugnis erteilt wurde, ist ein Zeugnis nur zu erteilen, wenn sie diese Verordnung erfüllen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. März 2014.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.