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Die zuständige Behörde darf bis zum 31. Dezember 2024 Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses annehmen, die Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen umfassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Abweichungen sind nicht als Fall, der ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gemäß ADR.AR.C.020 betrifft, noch als Fall besonderer Auflagen gemäß ADR.AR.C.025 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung anzusehen;
die Abweichungen bestanden bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung;
die Abweichungen, gegebenenfalls ergänzt durch Maßnahmen zur Risikominderung und Korrekturmaßnahmen, stehen mit den grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang;
eine unterstützende Sicherheitsbewertung für jede Abweichung wurde vorgenommen.
Die zuständige Behörde stellt die Nachweise für die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 in einem Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (Deviation Acceptance and Action Document, DAAD) zusammen. Das DAAD ist dem Zeugnis beizufügen. Die zuständige Behörde legt die Gültigkeitsdauer des DAAD fest.
Der Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde überprüfen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird das DAAD geändert, ausgesetzt oder widerrufen.
Das der Zulassung beigefügte Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen („Deviation Acceptance and Action Document“, DAAD) wird auf den neuen Flugplatzbetreiber übertragen, dem auch der Betrieb des Flugplatzes übertragen werden soll, sofern die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9…
Artikel 7 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
1Die Zulassung von ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen…
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung bzw. den damit verbundenen Zertifizierungsspezifikationen beschließen, in dem sie…
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf…
Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 ist eine gemäß diesem Artikel erteilte Zulassung ein Jahr gültig und verlängerbar.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.