Erwägungsgrund 53 32018R0848
Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen, die von verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellenden Unternehmern zu treffen sind, die Art, Zusammensetzung und Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, einschließlich der Festlegung der für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die zum Zweck der Berechnung des Prozentsatzes, der zu erreichen ist, damit das Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung als ökologisch/biologisch gekennzeichnet wird, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden, zu erlassen.