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I. PRÜFZEICHEN 1. Das Prüfzeichen besteht a) aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar Belgien 6, Bulgarien 34, Tschechische Republik 8, Dänemark 18, Deutschland 1, Estland 29, Irland 24, Griechenland 23, Spanien 9, Frankreich 2, Kroatien 25, Italien 3, Zypern CY, Lettland 32, Litauen 36, Luxemburg 13, Ungarn 7, Malta MT, Niederlande 4, Österreich 12, Polen 20, Portugal 21, Rumänien 19, Slowenien 26, Slowakei 27, Finnland 17, Schweden 5, Vereinigtes Königreich 11, angebracht ist, und b) aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder der Nummer einer Fahrtenschreiberkarte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist. 2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes, auf jedem Schaublatt und auf jeder Fahrtenschreiberkarte angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein. 3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR ANALOGE FAHRTENSCHREIBER Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend — die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts — die Genehmigung für ein Musterschaublatt — den Entzug der Genehmigung für ein Musterschaublatt Nr. der Bauartgenehmigung 1. Fabrik- oder Handelsmarke 2. Bezeichnung des Musters 3. Name des Herstellers 4. Anschrift des Herstellers 5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am 6. Prüfstelle … 7. Datum und Nummer der Prüfung(en) 8. Datum der Bauartgenehmigung 9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung 10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist 11. Ort 12. Datum 13. Anlagen (Beschreibungen usw.) 14. Bemerkungen (ggf. auch dazu, wo Plomben angebracht sind) (Unterschrift) III. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend die Bauartgenehmigung für den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts die Kontrollgerätkomponente eine Fahrerkarte eine Werkstattkarte eine Unternehmenskarte eine Kontrollkarte Nr. der Bauartgenehmigung 1. Hersteller- oder Handelsmarke 2. Modellbezeichnung 3. Name des Herstellers 4. Anschrift des Herstellers 5. Vorgelegt zur Bauartgenehmigung für 6. Prüfstelle(n) 7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls 8. Datum der Bauartgenehmigung 9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung 10. Muster des Kontrollgeräts (oder der Kontrollgeräte), für das (die) die Komponente bestimmt ist 11. Ort 12. Datum 13. Anlagen (Beschreibungen usw.) 14. Bemerkungen (Unterschrift)
Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung…
Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten vereinbart worden sind, so ist…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I EG-BAUARTZULASSUNG 1. Antrag auf EG-Zulassung 1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer…
Spezifikationen zu Teil I der Zulassungsbescheinigung im Papierformat II.1. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 × 297 mm)…
Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 erhält folgende Fassung: „III.4.2. Nummerierungssystem Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst…
Die Richtlinie 90/396/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im gesamten Text ist „EG-Zeichen“ bzw. „EG-Konformitätszeichen“ durch „CE-Kennzeichnung“ zu ersetzen. 2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.