Erwägungsgrund 28 32018R0858
Die Marktüberwachungs- und die Genehmigungsbehörden müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten sie zu diesem Zweck insbesondere mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ressourcen ausstatten.