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Die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte, die die Vorschriften des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzen werden, sowie andere Durchführungsmaßnahmen sollten ab dem 2. März 2016 gelten. Wurden die Durchführungsrechtsakte aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig erlassen, so sollte die erforderliche Kontinuität durch Übergangsmaßnahmen sichergestellt werden.
Sofern die Durchführungsrechtsakte, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, nicht rechtzeitig erlassen wurden, dass sie zum Zeitpunkt der Anwendung…
Unbeschadet der Daten für die Anwendung gemäß Artikel 167 sowie etwaiger Übergangsbestimmungen, die im vorliegenden Kapitel vorgesehen sind, wird der Kommission…
Gemäß der Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie erlassen haben, um dieser Richtlinie…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis spätestens 31. März 2019…
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24…
Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2002/3/EG bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.