Erwägungsgrund 63 32016R1012
Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Unionsbestimmungen über Zuchttiere und deren Zuchtmaterial wirksam angewendet werden, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf Amtshilfe leisten. Daher sollte diese Verordnung ähnliche allgemeine Bestimmungen über Amtshilfe und Zusammenarbeit — nach den notwendigen Anpassungen — enthalten wie Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.