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Der FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) ist als Zusatzstoff in Kunststoffen gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne spezifischen Migrationsgrenzwert zugelassen. In dem in der 33. Folge der Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erschienenen Gutachten wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht festgelegt, was zu einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 60 mg/kg Lebensmittel führt. Dieser Wert entspricht dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten allgemeinen spezifischen Migrationsgrenzwert. Da der SML von 60 mg/kg jedoch von einem toxikologischen Grenzwert wie dem TDI abgeleitet wird, sollte er in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ausdrücklich genannt werden.
Bestandteile von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nicht in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML)…
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 376 und der Bezeichnung N-Methylpyrrolidon als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der…
Die Beschränkungen und Spezifikationen für die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 239, Bezeichnung: 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin („Melamin“),…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) hat ein Gutachten zur Neubewertung der duldbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) von Phenol…
Auf der Grundlage neuer toxikologischer Daten hat die Behörde ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten abgegeben, wonach der Migrationsgrenzwert für den…
Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Verwendung des Zusatzstoffs N,N′-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)isophtalamid (FCM-Stoff-Nr. 1051)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.