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Aus der wissenschaftlichen Bewertung des FCM-Stoffes Nr. 988 geht hervor, dass die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin, kontrolliert werden sollte. 1,3-Benzoldimethanamin ist bereits als FCM-Stoff Nr. 421 zugelassen. Da die Migration der FCM-Stoffe Nrn. 421 und 988 auf Grundlage der Migration des FCM-Stoffes Nr. 421 kontrolliert wird, sollte eine beide Stoffe umfassende Gruppenbeschränkung eingeführt werden. Daher sollte die Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 421 geändert und die Gruppenbeschränkung in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert: 1. Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) der Eintrag zu FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) wird…
Der Ausschuss schlug vor, den Rückstandsgehalt des Stoffes 1,4-Butandiolformal (FCM-Stoff-Nr. 344) in dem Material zu bestimmen, anstatt die Einhaltung des…
Auf der Grundlage neuer toxikologischer Daten hat die Behörde ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten abgegeben, wonach der Migrationsgrenzwert für den…
Derzeit wird der Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 974 in der Unionsliste geführt und kann verwendet werden, sofern die Migration seines Hydrolyseprodukts…
Die Behörde hat 2007 ein wissenschaftliches Gutachten zum Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 779 abgegeben. Darin stellte sie fest, dass Analysemethoden zur…
1,4-Butandiolformal (FCM-Stoff-Nr. 344) wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ im Jahr 2000 beurteilt . Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.