Art. 14 32014R1352VERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2014 DES RATES vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Art. 15 32022R2309VERORDNUNG (EU) 2022/2309 DES RATES vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Art. 12 Abs. 5 32018R1542VERORDNUNG (EU) 2018/1542 DES RATES vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Basis der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Art. 13 32014R0208VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2014 DES RATES vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.