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A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE 1. Aromatisierter Wein Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2. 2. Wein-Aperitif Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen. 3. Wermut oder Wermutwein Aromatisierter Wein, — der mit Alkohol versetzt sein kann, und — dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird. 4. Bitterer aromatisierter Wein Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma. Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs. Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden: — „Wein mit Chinarinde“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird; — „ Bitter vino “, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Farbe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks „bitter“ zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen; — „ Americano “, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Farben erfolgte. 5. Aromatisierter Wein mit Ei Aromatisierter Wein, — der mit Alkohol versetzt wurde, — dem Reineigelb oder Extrakte davon zugesetzt wurden, — der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist und — der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde. Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „ Cremovo “ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält. Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „ Cremovo zabaione “ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist. 6. Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg Aromatisierter Wein, — der mit Alkohol versetzt wurde und — dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird. B. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE 1. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3 2. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das mit Alkohol versetzt wurde, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt, — das gesüßt wurde, — das aus Weißwein hergestellt wird, — dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und — das ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert wurde; oder — das mit Alkohol versetzt wurde, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt, — das gesüßt wurde, — das aus Rotwein hergestellt wird und — dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden. 3. Sangría/Sangria Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Wein hergestellt wird, — das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte, — gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen, — gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt, — das nicht gefärbt wurde, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und — das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss. „ Sangría “ oder „ Sangria “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Sangría “ oder „ Sangria “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird. 4. Clarea Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird. „ Clarea “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Clarea “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird. 5. Zurra Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen. 6. Bitter soda Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird, — dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen. 7. Kalte Ente Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, — dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen. 8. Glühwein Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das ausschließlich aus Rot-, Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination dieser Weine gewonnen wird, — das hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken oder beidem gewürzt wird und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „ Glühwein “ um das Wort „weiß“ ergänzt werden. Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung um das Wort „rosé“ ergänzt werden. Das Wort „rosé“ darf jedoch nicht verwendet werden, wenn der „ Glühwein “ durch Kombination von Rot- und Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen wird. Wurde er aus einer Kombination von Rot-, Weiß- oder Roséwein hergestellt, so wird die Verkehrsbezeichnung um die Worte „hergestellt aus“ ergänzt, gefolgt von Begriffen, die die Farben der bei der Herstellung verwendeten Weine angeben. Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung und von Unterabsatz 1 erster und dritter Gedankenstrich dieser Nummer darf die Verkehrsbezeichnung „ Glühwein “ bei der Aufmachung und Etikettierung gegorener Getränke verwendet werden, die im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen hergestellt werden, die aus Fruchtwein im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5 % vol aufweisen. In diesem Fall kann bei der Verkehrsbezeichnung dieses gegorenen Getränks der Begriff „ Glühwein “ verwendet werden, ergänzt um das Wort „Frucht“ oder den Namen der zur Herstellung dieses Fruchtweins verwendeten Frucht. 9. Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das ausschließlich aus Rot-, Weiß- oder Roséwein gewonnen wird, — das hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken oder mit beiden gewürzt wird und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. Im Fall der Zubereitung aus ausschließlich Weiß-, Rot- oder Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung um die Worte „weiß“, „rot“ beziehungsweise „rosé“ ergänzt werden. 10. Maiwein Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. 11. Maitrank Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Weißwein, in den Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5 %igen Süßung mit Zucker unterzogen wird und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. 12. Pelin Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Rot-, Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination dieser Weine und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt, — das einen Höchstgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist und — gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt wird. Wird das Erzeugnis durch eine Kombination von Rotwein mit Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen, so darf das Wort „rosé“ die Verkehrsbezeichnung nicht ergänzen. Wird das Erzeugnis aus einer Kombination von Rot-, Weiß- oder Roséwein hergestellt, so wird die Verkehrsbezeichnung um die Worte „hergestellt aus …“ ergänzt, gefolgt von Begriffen, die die Farben der bei der Herstellung verwendeten Weine angeben. 13. Aromatizovaný dezert Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Weiß- oder Rotwein, Zucker und einer Dessertgewürzmischung hergestellt wird, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und — das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 90-130 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist. „ Aromatizovaný dezert “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Aromatizovaný dezert “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird. 14. Wino ziołowe Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, a) das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht, b) das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird, c) das nicht gefärbt wurde, d) bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. C. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS 1. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen. 2. Weinhaltiger Cocktail Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, — bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und — der einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist. 3. Aromatisierter Traubenperlmost Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, — der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und — bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt. 4. Schaumweincocktail Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.
1. Aromatisierung a) Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen: i) natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß…
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der…
(3) Darf nicht in Gelee-Süßwaren verwendet werden. 2. Gruppe II: Lebensmittelfarbstoffe ohne Höchstmengenbeschränkung E-Nummer Bezeichnung E 101 Riboflavine E…
Tabelle 1 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll und einem davon getrennten Agrarteilbetrag gemäß Artikel 3…
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine,…
TEIL I Begriffsbestimmungen für den Reissektor I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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