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Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden, so werden ihre Verkehrsbezeichnungen unter den dort festgelegten Bedingungen durch die Begriffe ergänzt, die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.“
In Artikel 6a wird folgender Absatz angefügt: „(5) Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu folgendem zu ergänzen:
dem auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, auch mittels eines einheitlichen Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte und an neue Vorgaben des Unionsrechts oder der nationalen Gesetzgebung bezüglich verpflichtender Informationen, die für Verbraucher relevant sind, , oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Wiederholung der vorgeschriebenen Angaben Die verpflichtenden Informationen müssen nur einmal auf einer bestimmten Verpackung angegeben werden.“
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Anhang II Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Glühwein Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das ausschließlich aus Rot-, Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination dieser Weine gewonnen wird, — das hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken oder beidem gewürzt wird und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung ‚ Glühwein ‘ um das Wort ‚weiß‘ ergänzt werden. Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung um das Wort ‚rosé‘ ergänzt werden. Das Wort ‚rosé‘ darf jedoch nicht verwendet werden, wenn der ‚ Glühwein ‘ durch Kombination von Rot- und Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen wird. Wurde er aus einer Kombination von Rot-, Weiß- oder Roséwein hergestellt, so wird die Verkehrsbezeichnung um die Worte ‚hergestellt aus‘ ergänzt, gefolgt von Begriffen, die die Farben der bei der Herstellung verwendeten Weine angeben. Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung und von Unterabsatz 1 erster und dritter Gedankenstrich dieser Nummer darf die Verkehrsbezeichnung ‚ Glühwein ‘ bei der Aufmachung und Etikettierung gegorener Getränke verwendet werden, die im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen hergestellt werden, die aus Fruchtwein im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5 % vol aufweisen. In diesem Fall kann bei der Verkehrsbezeichnung dieses gegorenen Getränks der Begriff ‚ Glühwein ‘ verwendet werden, ergänzt um das Wort ‚Frucht‘ oder den Namen der zur Herstellung dieses Fruchtweins verwendeten Frucht.“
Anhang II Teil B Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das ausschließlich aus Rot-, Weiß- oder Roséwein gewonnen wird, — das hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken oder mit beiden gewürzt wird und — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. Im Fall der Zubereitung aus ausschließlich Weiß-, Rot- oder Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung um die Worte ‚weiß‘, ‚rot‘ beziehungsweise ‚rosé‘ ergänzt werden.“
Anhang II Teil B Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. Pelin Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Rot-, Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination dieser Weine und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird, — bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt, — das einen Höchstgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist und — gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt wird. Wird das Erzeugnis durch eine Kombination von Rotwein mit Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen, so darf das Wort ‚rosé‘ die Verkehrsbezeichnung nicht ergänzen. Wird das Erzeugnis aus einer Kombination von Rot-, Weiß- oder Roséwein hergestellt, so wird die Verkehrsbezeichnung um die Worte ‚hergestellt aus …‘ ergänzt, gefolgt von Begriffen, die die Farben der bei der Herstellung verwendeten Weine angeben.“
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