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Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt. Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet. Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.“
In Artikel 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 11 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden oder
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.“
Artikel 18 erhält folgende Fassung: Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.“
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 erhält folgende Fassung: Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.