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In den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Magnesiumdihydrogendiphosphat aufgenommen werden, da der Stoff als Alternative zu den anderen Diphosphaten verwendet werden könnte, um den adstringierenden Nachgeschmack eines Lebensmittels zu reduzieren und einen Anstieg seines Natriumgehalts zu vermeiden. Daher sollte die Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat zugelassen werden für Kategorie 06.2.1: Mehl, nur backfertiges Mehl, Kategorie 06.5: Noodles (Nudeln asiatischer Art), Kategorie 06.6: Rührteig, Kategorie 07.1: Brot und Brötchen sowie Kategorie 07.2: Feine Backwaren. Für Magnesiumdihydrogendiphosphat sollte die Nummer E 450 (ix) vergeben werden.
Ähnliche Stoffe mit im Vergleich zu Magnesiumdihydrogendiphosphat identischem oder höherem Magnesiumgehalt, nämlich die mono- und dibasischen Magnesiumsalze der…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: (1) Die Tabelle in Teil C Buchstabe l erhält folgende Fassung: „E-Nummer Bezeichnung E 338…
Am 7. April 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat als Backtriebmittel und Säureregulator in bestimmten…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 450 (vii) folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix)…
Phosphorsäure – Phosphate – Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452) sind zur Verwendung als Backtriebmittel in feinen Backwaren zugelassen. Die in der…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 07.1 „Brot und Brötchen“ nach dem Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.