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Die Informationen, die die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern zur Verfügung stellen, beziehen sich auf
den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes gemäß Anhang I Punkt 3.4 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Kapitel III;
die Ein- und Ausspeisungen des Netzkunden für den jeweiligen Gastag gemäß den Artikeln 33 bis 42.
Die Fernleitungsnetzbetreiber bestimmen die in Netzkopplungsverträgen enthaltenen Informationen, die direkte Auswirkungen auf die Netznutzer haben, und…
Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer…
Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem Anschlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigneter…
den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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