Erwägungsgrund 4 32015R0703
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten die Transparenz und die Zusammenarbeit verstärken, wenn Unterschiede in der Gasqualität oder bei den Odorierungspraktiken zwischen den beiden Seiten eines Netzkopplungspunktes zu einem Hindernis für die Integration der Gasmärkte werden könnten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gasqualität und Odorierung, gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.