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Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union in norwegischen und färöischen Gewässern und für Schiffe Norwegens und der Färöer in Unionsgewässern sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden jedes Jahr im Lichte der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den bilateralen Fischereiabkommen mit Norwegen und den Färöern festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Blauem Wittling festgelegt. Am 12. März 2014 wurden die Konsultationen mit Norwegen und den Färöern, einschließlich in Bezug auf Blauen Wittling, abgeschlossen.
Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen und färöischen Gewässern sowie für norwegische und färöische Schiffe in Unionsgewässern und die…
Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in dem Fischereiabkommen über die Fischereibeziehungen mit den Färöern vorgesehen ist, mit diesem Vertragspartner…
Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen Gewässern sowie für norwegische Fischereifahrzeuge in Unionsgewässern werden jedes Jahr entsprechend der…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen , den Färöern und Island vorgesehen…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen , den Färöern und Grönland vorgesehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.