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Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenarimol bei Pfirsichen, Trauben, Erdbeeren, Bananen, Tomaten und Wassermelonen sowie der Anwendung von Metaflumizon bei Melonen, Wassermelonen, frischen Kräutern und Salatpflanzen (ausgenommen Kopfsalat) die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um neue RHG festzulegen. Bezüglich der Anwendung von Metaflumizon bei Kraussalat spricht sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für Fenarimol ein Antrag für die Anwendung bei Äpfeln, Kirschen, Pfirsichen, Trauben,…
Hinsichtlich der Anwendung von Metaflumizon bei Broccoli und Kopfsalat empfiehlt die Behörde, niedrigere als die vom Antragsteller vorgeschlagenen RHG…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Metaflumizon für die Anwendung bei Kürbisgewächsen (mit genießbarer…
Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die Angaben zur Verwendung von Acetamiprid bei Melonen und Erbsen mit und ohne Hülsen…
Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenpyrazamin bei Pfirsichen keine Änderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.