Art. 2 32014R0032
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.