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Nach Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung gilt für die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Beförderungen im Werkverkehr eine Bescheinigungsregelung.
Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
Beförderungen im Werkverkehr fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung. Die Bescheinigungen werden von den zuständigen…
Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.
nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,
Im übrigen gilt, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nichts anderes ergibt, das Personenbeförderungsgesetz entsprechend.
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.