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Einzelpersonen werden möglicherweise durch die Furcht vor Selbstbelastung und einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung davon abgehalten, Ereignisse zu melden. Die Ziele dieser Verordnung lassen sich ohne unzulässige Eingriffe in die Systeme der Rechtspflege der Mitgliedstaaten erreichen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass nicht vorsätzliche oder versehentliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen die Behörden der Mitgliedstaaten lediglich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, nicht Gegenstand von Disziplinar-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sein dürfen, soweit in den anwendbaren strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmt ist. Allerdings sollte das Recht Dritter auf Einleitung zivilrechtlicher Verfahren von diesem Verbot ausgenommen sein und ausschließlich nationalem Recht unterliegen.
Da in Bezug auf die Verfahren Einfachheit und Schnelligkeit angestrebt werden, sieht diese Verordnung einfache und zügige Methoden vor, um der gefährdenden…
Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen…
Es sollte jeder Person möglich sein, den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen helfen, Verstöße gegen diese Verordnung und…
Die Angestellten und das Vertragspersonal sollten die Gelegenheit haben, Verstöße gegen Grundsätze über die Regelung ihres Schutzes gemäß dieser Verordnung zu…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht…
Um die Meldung von Ereignissen zu fördern, erscheint es angemessen, nicht nur die Meldenden zu schützen, sondern auch Personen, die in den betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.