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Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, ihren zuständigen Behörden zu gestatten, zusätzlich oder alternativ zu Freiheitsstrafen, Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen, die nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur sind, wie den Ausschluss von Ausschreibungsverfahren oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter. Solche Maßnahmen haben eine allgemeine abschreckende Wirkung und könnten die Rückfälligkeit verurteilter Straftäter reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem erwägen, Verfahren für die Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten, der einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie beschuldigt wird, einzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu achten sind.