Erwägungsgrund 6 32014R0040
Nachdem Nordic Sugar A/S einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Zuckerrübenfasern im Hinblick auf die Erhöhung des Stuhlvolumens (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00972) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Zuckerrübenfasern erhöhen das Stuhlvolumen“.