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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer befristeten Ausnahmeregelung für die Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten für Emissionen der Flüge von und nach Ländern außerhalb des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016, die Senkung der Verwaltungslast und die Vereinfachung der Verwaltung des Unionssystems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften im Bereich der Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen von Schiffen als erster Schritt eines…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften im Bereich der Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Freizügigkeit der Unionsbürger dadurch zu fördern, dass der freie Umlauf bestimmter öffentlicher Urkunden in der…
Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.