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In der Richtlinie 2003/87/EG ist die Möglichkeit vorgesehen, Maßnahmen zur Änderung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgelisteten Luftverkehrstätigkeiten zu erlassen, wenn ein Drittland Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Luftverkehrstätigkeiten auf das Klima einführt.
Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Union enden, so prüft die…
Folgender Artikel wird eingefügt: Drittlandvorschriften zur Reduzierung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs (1) Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur…
In Artikel 25a Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen,…
Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
Ziel der Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG durch diese Richtlinie ist es, die dem Luftverkehr zurechenbaren Klimaauswirkungen durch Einbeziehung der…
Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.