Erwägungsgrund 5 32014R0423
Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren —