Art. 5 32010R1239
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 170,52 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 372,61 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 252,81 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 91,02 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 505,39 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 363,31 EUR festgesetzt.