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Bestimmte regionale Fischereiorganisationen legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen…
Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden,…
Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die EU geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest,…
Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015; b)…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.