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Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder…
Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union…
Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union…
Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen…
Bestimmte regionale Fischereiorganisationen legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am…
Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.