Art. 14 32014R0468
Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der SSM-Verordnung übt die EZB die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus, wenn eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung bedeutend ist.
(2)
Ist eine Zweigstelle weniger bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung, übt die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird, die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus.