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Mindestens zwei Monate vor dem 4. November 2014 richtet die EZB einen Beschluss an jedes beaufsichtigte Unternehmen, in Bezug auf das sie die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben übernimmt, und bestätigt, dass es ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist. Für Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, gibt die EZB den Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass alle beaufsichtigten Unternehmen innerhalb der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ordnungsgemäß informiert werden. Diese Beschlüsse werden ab dem 4. November 2014 wirksam.
Unbeschadet des Absatzes 1 richtet die EZB, falls sie die ihr übertragenen Aufgaben vor dem 4. November 2014 wahrzunehmen beginnt, einen Beschluss an das betroffene Unternehmen und die betreffenden NCAs. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, tritt dieser Beschluss bei Bekanntgabe in Kraft. Die betreffende NCA wird im Voraus darüber unterrichtet, dass die EZB beabsichtigt, so bald wie möglich einen Beschluss zu erlassen.
Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 gibt die EZB dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.
Die EZB legt in einem Beschluss den Tag fest, an dem sie die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe…
Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.
Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, bevor ein Beschluss der EZB gemäß Absatz 1 erlassen wird.
Unbeschadet des Absatzes 2 und der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Untersuchungsbefugnisse kann die EZB ab dem 3. November 2013 mit der…
Die EZB kann gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung jederzeit durch einen Beschluss beschließen, die direkte Beaufsichtigung eines weniger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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